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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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61 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Teilen dieses<br />

Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei <strong>de</strong>r Entscheidung über die Leistung nach ihrem<br />

Ermessen zu han<strong>de</strong>ln.<br />

§ 39 Ermessensleistungen<br />

(1) 1Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei <strong>de</strong>r Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem<br />

Ermessen zu han<strong>de</strong>ln, haben sie ihr Ermessen entsprechend <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Ermächtigung<br />

auszuüben und die gesetzlichen Grenzen <strong>de</strong>s Ermessens einzuhalten. 2Auf pflichtgemäße Ausübung<br />

<strong>de</strong>s Ermessens besteht ein Anspruch.<br />

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch<br />

besteht, entsprechend, soweit sich aus <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichen<strong>de</strong>s<br />

ergibt.<br />

§ 40 Entstehen <strong>de</strong>r Ansprüche<br />

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz o<strong>de</strong>r auf Grund eines <strong>Gesetze</strong>s<br />

bestimmten Voraussetzungen vorliegen.<br />

(2) Bei Ermessensleistungen ist <strong>de</strong>r Zeitpunkt maßgebend, in <strong>de</strong>m die Entscheidung über die Leistung<br />

bekanntgegeben wird, es sei <strong>de</strong>nn, daß in <strong>de</strong>r Entscheidung ein an<strong>de</strong>rer Zeitpunkt bestimmt ist.<br />

§ 41 Fälligkeit<br />

Soweit die beson<strong>de</strong>ren Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, wer<strong>de</strong>n Ansprüche auf<br />

Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.<br />

§ 42 Vorschüsse<br />

(1) 1Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach und ist zur Feststellung seiner Höhe<br />

voraussichtlich längere Zeit erfor<strong>de</strong>rlich, kann <strong>de</strong>r zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen,<br />

<strong>de</strong>ren Höhe er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. 2Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonats nach Eingang <strong>de</strong>s Antrags.<br />

(2) 1Die Vorschüsse sind auf die zustehen<strong>de</strong> Leistung anzurechnen. 2Soweit sie diese übersteigen,<br />

sind sie vom Empfänger zu erstatten. 3§ 50 Abs. 4 <strong>de</strong>s Zehnten Buches gilt entsprechend.<br />

(3) Für die Stundung, Nie<strong>de</strong>rschlagung und <strong>de</strong>n Erlaß <strong>de</strong>s Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 <strong>de</strong>s<br />

Vierten Buches entsprechend.<br />

§ 43 Vorläufige Leistungen<br />

(1) 1Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig,<br />

wer zur Leistung verpflichtet ist, kann <strong>de</strong>r unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig<br />

Leistungen erbringen, <strong>de</strong>ren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. 2Er hat Leistungen<br />

nach Satz 1 zu erbringen, wenn <strong>de</strong>r Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen<br />

spätestens nach Ablauf eines Kalen<strong>de</strong>rmonats nach Eingang <strong>de</strong>s Antrags.<br />

(2) 1Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. 2Ein Erstattungsanspruch<br />

gegen <strong>de</strong>n Empfänger steht nur <strong>de</strong>m zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.<br />

(3)<br />

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