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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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38 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Rechtswidrige Taten im Sinne <strong>de</strong>s<br />

Satzes 1 sind<br />

1.<br />

2.<br />

a)<br />

b)<br />

3.<br />

4.<br />

a)<br />

b)<br />

5.<br />

Verbrechen,<br />

Vergehen nach<br />

§ 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334,<br />

§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s<br />

Grundstoffüberwachungsgesetzes,<br />

Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 <strong>de</strong>r Abgabenordnung, jeweils auch in<br />

Verbindung mit § 12 Abs. 1 <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s zur Durchführung <strong>de</strong>r Gemeinsamen<br />

Marktorganisationen und <strong>de</strong>r Direktzahlungen,<br />

Vergehen<br />

nach <strong>de</strong>n §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259,<br />

263 bis 264, 266, 267, 269, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 328 Abs. 1, 2 und 4,<br />

nach § 96 <strong>de</strong>s Aufenthaltsgesetzes, § 84 <strong>de</strong>s Asylverfahrensgesetzes und nach § 370 <strong>de</strong>r<br />

Abgabenordnung,<br />

die gewerbsmäßig o<strong>de</strong>r von einem Mitglied einer Ban<strong>de</strong>, die sich zur fortgesetzten Begehung<br />

solcher Taten verbun<strong>de</strong>n hat, begangen wor<strong>de</strong>n sind, und<br />

Vergehen nach §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1,<br />

sowie von einem Mitglied einer kriminellen o<strong>de</strong>r terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a,<br />

jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen.<br />

3Satz 1 gilt in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r gewerbsmäßigen o<strong>de</strong>r ban<strong>de</strong>nmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370<br />

<strong>de</strong>r Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und<br />

unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Satzes 2 Nr. 3<br />

auch für einen Gegenstand, hinsichtlich <strong>de</strong>ssen Abgaben hinterzogen wor<strong>de</strong>n sind.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand<br />

1.<br />

2.<br />

sich o<strong>de</strong>r einem Dritten verschafft o<strong>de</strong>r<br />

verwahrt o<strong>de</strong>r für sich o<strong>de</strong>r einen Dritten verwen<strong>de</strong>t, wenn er die Herkunft <strong>de</strong>s Gegenstan<strong>de</strong>s<br />

zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt gekannt hat, zu <strong>de</strong>m er ihn erlangt hat.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) In beson<strong>de</strong>rs schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.<br />

Ein beson<strong>de</strong>rs schwerer Fall liegt in <strong>de</strong>r Regel vor, wenn <strong>de</strong>r Täter gewerbsmäßig o<strong>de</strong>r als Mitglied<br />

einer Ban<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbun<strong>de</strong>n hat.<br />

(5) Wer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 o<strong>de</strong>r 2 leichtfertig nicht erkennt, daß <strong>de</strong>r Gegenstand aus einer<br />

in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren o<strong>de</strong>r mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter <strong>de</strong>n Gegenstand erlangt hat, ohne<br />

hierdurch eine Straftat zu begehen.<br />

(7) Gegenstän<strong>de</strong>, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen wer<strong>de</strong>n. § 74a ist anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Die §§ 43a, 73d sind anzuwen<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Täter als Mitglied einer Ban<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt, die sich zur<br />

fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbun<strong>de</strong>n hat. § 73d ist auch dann anzuwen<strong>de</strong>n, wenn<br />

<strong>de</strong>r Täter gewerbsmäßig han<strong>de</strong>lt.<br />

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