Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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31 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen wor<strong>de</strong>n, so können Gegenstän<strong>de</strong>, die durch sie<br />
hervorgebracht o<strong>de</strong>r zu ihrer Begehung o<strong>de</strong>r Vorbereitung gebraucht wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r bestimmt gewesen<br />
sind, eingezogen wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn<br />
1.<br />
2.<br />
die Gegenstän<strong>de</strong> zur Zeit <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>m Täter o<strong>de</strong>r Teilnehmer gehören o<strong>de</strong>r<br />
zustehen o<strong>de</strong>r<br />
die Gegenstän<strong>de</strong> nach ihrer Art und <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n die Allgemeinheit gefähr<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die<br />
Gefahr besteht, daß sie <strong>de</strong>r Begehung rechtswidriger Taten dienen wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung <strong>de</strong>r Gegenstän<strong>de</strong> auch<br />
zulässig, wenn <strong>de</strong>r Täter ohne Schuld gehan<strong>de</strong>lt hat.<br />
4. Wird die Einziehung durch eine beson<strong>de</strong>re Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben<br />
o<strong>de</strong>r zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.<br />
§ 78 Verjährungsfrist<br />
(1) 1Die Verjährung schließt die Ahndung <strong>de</strong>r Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1<br />
Nr. 8) aus. 2§ 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.<br />
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.<br />
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,<br />
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren<br />
bedroht sind,<br />
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu<br />
zehn Jahren bedroht sind,<br />
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu<br />
fünf Jahren bedroht sind,<br />
drei Jahre bei <strong>de</strong>n übrigen Taten.<br />
(4) Die Frist richtet sich nach <strong>de</strong>r Strafdrohung <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s, <strong>de</strong>ssen Tatbestand die Tat verwirklicht,<br />
ohne Rücksicht auf Schärfungen o<strong>de</strong>r Mil<strong>de</strong>rungen, die nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Allgemeinen Teils<br />
o<strong>de</strong>r für beson<strong>de</strong>rs schwere o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>r schwere Fälle vorgesehen sind.<br />
§ 78a Beginn<br />
1Die Verjährung beginnt, sobald die Tat been<strong>de</strong>t ist. 2Tritt ein zum Tatbestand gehören<strong>de</strong>r Erfolg erst<br />
später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.<br />
§ 78b Ruhen<br />
(1) Die Verjährung ruht<br />
1.<br />
bis zur Vollendung <strong>de</strong>s achtzehnten Lebensjahres <strong>de</strong>s Opfers bei Straftaten nach <strong>de</strong>n §§ 174<br />
bis 174c und 176 bis 179,<br />
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