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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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31 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen wor<strong>de</strong>n, so können Gegenstän<strong>de</strong>, die durch sie<br />

hervorgebracht o<strong>de</strong>r zu ihrer Begehung o<strong>de</strong>r Vorbereitung gebraucht wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r bestimmt gewesen<br />

sind, eingezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn<br />

1.<br />

2.<br />

die Gegenstän<strong>de</strong> zur Zeit <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>m Täter o<strong>de</strong>r Teilnehmer gehören o<strong>de</strong>r<br />

zustehen o<strong>de</strong>r<br />

die Gegenstän<strong>de</strong> nach ihrer Art und <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n die Allgemeinheit gefähr<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die<br />

Gefahr besteht, daß sie <strong>de</strong>r Begehung rechtswidriger Taten dienen wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung <strong>de</strong>r Gegenstän<strong>de</strong> auch<br />

zulässig, wenn <strong>de</strong>r Täter ohne Schuld gehan<strong>de</strong>lt hat.<br />

4. Wird die Einziehung durch eine beson<strong>de</strong>re Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben<br />

o<strong>de</strong>r zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.<br />

§ 78 Verjährungsfrist<br />

(1) 1Die Verjährung schließt die Ahndung <strong>de</strong>r Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1<br />

Nr. 8) aus. 2§ 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.<br />

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.<br />

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,<br />

zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren<br />

bedroht sind,<br />

zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu<br />

zehn Jahren bedroht sind,<br />

fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu<br />

fünf Jahren bedroht sind,<br />

drei Jahre bei <strong>de</strong>n übrigen Taten.<br />

(4) Die Frist richtet sich nach <strong>de</strong>r Strafdrohung <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s, <strong>de</strong>ssen Tatbestand die Tat verwirklicht,<br />

ohne Rücksicht auf Schärfungen o<strong>de</strong>r Mil<strong>de</strong>rungen, die nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Allgemeinen Teils<br />

o<strong>de</strong>r für beson<strong>de</strong>rs schwere o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>r schwere Fälle vorgesehen sind.<br />

§ 78a Beginn<br />

1Die Verjährung beginnt, sobald die Tat been<strong>de</strong>t ist. 2Tritt ein zum Tatbestand gehören<strong>de</strong>r Erfolg erst<br />

später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.<br />

§ 78b Ruhen<br />

(1) Die Verjährung ruht<br />

1.<br />

bis zur Vollendung <strong>de</strong>s achtzehnten Lebensjahres <strong>de</strong>s Opfers bei Straftaten nach <strong>de</strong>n §§ 174<br />

bis 174c und 176 bis 179,<br />

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