Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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22 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
1.<br />
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3.<br />
in <strong>de</strong>r Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die <strong>de</strong>r<br />
Strafaussetzung zugrun<strong>de</strong> lag, sich nicht erfüllt hat,<br />
gegen Weisungen gröblich o<strong>de</strong>r beharrlich verstößt o<strong>de</strong>r sich <strong>de</strong>r Aufsicht und Leitung <strong>de</strong>r<br />
Bewährungshelferin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu<br />
<strong>de</strong>r Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, o<strong>de</strong>r<br />
gegen Auflagen gröblich o<strong>de</strong>r beharrlich verstößt.<br />
2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in <strong>de</strong>r Zeit zwischen <strong>de</strong>r Entscheidung über die<br />
Strafaussetzung und <strong>de</strong>ren Rechtskraft o<strong>de</strong>r bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in <strong>de</strong>r Zeit<br />
zwischen <strong>de</strong>r Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und <strong>de</strong>r<br />
Rechtskraft <strong>de</strong>r Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen wor<strong>de</strong>n ist.<br />
(2) 1Das Gericht sieht jedoch von <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rruf ab, wenn es ausreicht,<br />
1.<br />
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weitere Auflagen o<strong>de</strong>r Weisungen zu erteilen, insbeson<strong>de</strong>re die verurteilte Person einer<br />
Bewährungshelferin o<strong>de</strong>r einem Bewährungshelfer zu unterstellen, o<strong>de</strong>r<br />
die Bewährungs- o<strong>de</strong>r Unterstellungszeit zu verlängern.<br />
2In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r zunächst<br />
bestimmten Bewährungszeit verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) 1Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen o<strong>de</strong>r<br />
Zusagen erbracht hat, wer<strong>de</strong>n nicht erstattet. 2Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung<br />
wi<strong>de</strong>rruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1<br />
Nr. 2 bis 4 o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.<br />
§ 56g Straferlaß<br />
(1) 1Wi<strong>de</strong>rruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf <strong>de</strong>r<br />
Bewährungszeit. 2§ 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
(2) 1Das Gericht kann <strong>de</strong>n Straferlaß wi<strong>de</strong>rrufen, wenn <strong>de</strong>r Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich<br />
dieses <strong>Gesetze</strong>s wegen einer in <strong>de</strong>r Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu<br />
Freiheitsstrafe von min<strong>de</strong>stens sechs Monaten verurteilt wird. 2Der Wi<strong>de</strong>rruf ist nur innerhalb von<br />
einem Jahr nach Ablauf <strong>de</strong>r Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft <strong>de</strong>r<br />
Verurteilung zulässig. 3§ 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.<br />
§ 57 Aussetzung <strong>de</strong>s Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe<br />
(1) 1Das Gericht setzt die Vollstreckung <strong>de</strong>s Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus,<br />
wenn<br />
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3.<br />
zwei Drittel <strong>de</strong>r verhängten Strafe, min<strong>de</strong>stens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,<br />
dies unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Sicherheitsinteresses <strong>de</strong>r Allgemeinheit verantwortet wer<strong>de</strong>n<br />
kann, und<br />
die verurteilte Person einwilligt.<br />
2Bei <strong>de</strong>r Entscheidung sind insbeson<strong>de</strong>re die Persönlichkeit <strong>de</strong>r verurteilten Person, ihr Vorleben, die<br />
Umstän<strong>de</strong> ihrer Tat, das Gewicht <strong>de</strong>s bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten <strong>de</strong>r<br />
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