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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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22 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

in <strong>de</strong>r Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die <strong>de</strong>r<br />

Strafaussetzung zugrun<strong>de</strong> lag, sich nicht erfüllt hat,<br />

gegen Weisungen gröblich o<strong>de</strong>r beharrlich verstößt o<strong>de</strong>r sich <strong>de</strong>r Aufsicht und Leitung <strong>de</strong>r<br />

Bewährungshelferin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu<br />

<strong>de</strong>r Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, o<strong>de</strong>r<br />

gegen Auflagen gröblich o<strong>de</strong>r beharrlich verstößt.<br />

2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in <strong>de</strong>r Zeit zwischen <strong>de</strong>r Entscheidung über die<br />

Strafaussetzung und <strong>de</strong>ren Rechtskraft o<strong>de</strong>r bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in <strong>de</strong>r Zeit<br />

zwischen <strong>de</strong>r Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und <strong>de</strong>r<br />

Rechtskraft <strong>de</strong>r Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(2) 1Das Gericht sieht jedoch von <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rruf ab, wenn es ausreicht,<br />

1.<br />

2.<br />

weitere Auflagen o<strong>de</strong>r Weisungen zu erteilen, insbeson<strong>de</strong>re die verurteilte Person einer<br />

Bewährungshelferin o<strong>de</strong>r einem Bewährungshelfer zu unterstellen, o<strong>de</strong>r<br />

die Bewährungs- o<strong>de</strong>r Unterstellungszeit zu verlängern.<br />

2In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r zunächst<br />

bestimmten Bewährungszeit verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) 1Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen o<strong>de</strong>r<br />

Zusagen erbracht hat, wer<strong>de</strong>n nicht erstattet. 2Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung<br />

wi<strong>de</strong>rruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 2 bis 4 o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.<br />

§ 56g Straferlaß<br />

(1) 1Wi<strong>de</strong>rruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf <strong>de</strong>r<br />

Bewährungszeit. 2§ 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) 1Das Gericht kann <strong>de</strong>n Straferlaß wi<strong>de</strong>rrufen, wenn <strong>de</strong>r Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich<br />

dieses <strong>Gesetze</strong>s wegen einer in <strong>de</strong>r Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu<br />

Freiheitsstrafe von min<strong>de</strong>stens sechs Monaten verurteilt wird. 2Der Wi<strong>de</strong>rruf ist nur innerhalb von<br />

einem Jahr nach Ablauf <strong>de</strong>r Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft <strong>de</strong>r<br />

Verurteilung zulässig. 3§ 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

§ 57 Aussetzung <strong>de</strong>s Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe<br />

(1) 1Das Gericht setzt die Vollstreckung <strong>de</strong>s Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus,<br />

wenn<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

zwei Drittel <strong>de</strong>r verhängten Strafe, min<strong>de</strong>stens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,<br />

dies unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Sicherheitsinteresses <strong>de</strong>r Allgemeinheit verantwortet wer<strong>de</strong>n<br />

kann, und<br />

die verurteilte Person einwilligt.<br />

2Bei <strong>de</strong>r Entscheidung sind insbeson<strong>de</strong>re die Persönlichkeit <strong>de</strong>r verurteilten Person, ihr Vorleben, die<br />

Umstän<strong>de</strong> ihrer Tat, das Gewicht <strong>de</strong>s bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten <strong>de</strong>r<br />

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