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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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28 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,<br />

in <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung zwei Jahre.<br />

(3) 1Das Gericht kann die Fristen kürzen. 2Es kann im Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen Prüfungsfristen auch<br />

Fristen festsetzen, vor <strong>de</strong>ren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.<br />

(4) 1Die Fristen laufen vom Beginn <strong>de</strong>r Unterbringung an. 2Lehnt das Gericht die Aussetzung o<strong>de</strong>r<br />

Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit <strong>de</strong>r Entscheidung von neuem.<br />

§ 67f Mehrfache Anordnung <strong>de</strong>r Maßregel<br />

Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung<br />

<strong>de</strong>r Maßregel erledigt.<br />

§ 67g Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Aussetzung<br />

(1) 1Das Gericht wi<strong>de</strong>rruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,<br />

gegen Weisungen nach § 68b gröblich o<strong>de</strong>r beharrlich verstößt o<strong>de</strong>r<br />

sich <strong>de</strong>r Aufsicht und Leitung <strong>de</strong>r Bewährungshelferin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bewährungshelfers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Aufsichtsstelle beharrlich entzieht<br />

und sich daraus ergibt, dass <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Maßregel ihre Unterbringung erfor<strong>de</strong>rt. 2Satz 1 Nr. 1 gilt<br />

entsprechend, wenn <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsgrund zwischen <strong>de</strong>r Entscheidung über die Aussetzung und <strong>de</strong>m<br />

Beginn <strong>de</strong>r Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstan<strong>de</strong>n ist.<br />

(2) Das Gericht wi<strong>de</strong>rruft die Aussetzung einer Unterbringung nach <strong>de</strong>n §§ 63 und 64 auch dann,<br />

wenn sich während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Führungsaufsicht ergibt, dass von <strong>de</strong>r verurteilten Person infolge<br />

ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Maßregel ihre<br />

Unterbringung erfor<strong>de</strong>rt.<br />

(3) Das Gericht wi<strong>de</strong>rruft die Aussetzung ferner, wenn Umstän<strong>de</strong>, die ihm während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r<br />

Führungsaufsicht bekannt wer<strong>de</strong>n und zur Versagung <strong>de</strong>r Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß <strong>de</strong>r<br />

Zweck <strong>de</strong>r Maßregel die Unterbringung <strong>de</strong>r verurteilten Person erfor<strong>de</strong>rt.<br />

(4) Die Dauer <strong>de</strong>r Unterbringung vor und nach <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rruf darf insgesamt die gesetzliche<br />

Höchstfrist <strong>de</strong>r Maßregel nicht übersteigen.<br />

(5) Wi<strong>de</strong>rruft das Gericht die Aussetzung <strong>de</strong>r Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Führungsaufsicht erledigt.<br />

(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, wer<strong>de</strong>n nicht<br />

erstattet.<br />

§ 69 Entziehung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis<br />

(1) 1Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei o<strong>de</strong>r im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Führen<br />

eines Kraftfahrzeugs o<strong>de</strong>r unter Verletzung <strong>de</strong>r Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat,<br />

verurteilt o<strong>de</strong>r nur <strong>de</strong>shalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen o<strong>de</strong>r nicht<br />

auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus <strong>de</strong>r Tat ergibt, daß<br />

er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. 2Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es<br />

nicht.<br />

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