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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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36 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

Angehörigen eines Unternehmens <strong>de</strong>r privaten Kranken-, Unfall- o<strong>de</strong>r Lebensversicherung<br />

o<strong>de</strong>r einer privatärztlichen, steuerberaterlichen o<strong>de</strong>r anwaltlichen Verrechnungsstelle<br />

anvertraut wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sonst bekanntgewor<strong>de</strong>n ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o<strong>de</strong>r mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

(2) 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein frem<strong>de</strong>s Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen<br />

Lebensbereich gehören<strong>de</strong>s Geheimnis o<strong>de</strong>r ein Betriebs- o<strong>de</strong>r Geschäftsgeheimnis, offenbart, das<br />

ihm als<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

Amtsträger,<br />

für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst beson<strong>de</strong>rs Verpflichteten,<br />

Person, die Aufgaben o<strong>de</strong>r Befugnisse nach <strong>de</strong>m Personalvertretungsrecht wahrnimmt,<br />

Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eines Lan<strong>de</strong>s tätigen<br />

Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses o<strong>de</strong>r Rates, das nicht selbst Mitglied <strong>de</strong>s<br />

Gesetzgebungsorgans ist, o<strong>de</strong>r als Hilfskraft eines solchen Ausschusses o<strong>de</strong>r Rates,<br />

öffentlich bestelltem Sachverständigen, <strong>de</strong>r auf die gewissenhafte Erfüllung seiner<br />

Obliegenheiten auf Grund eines <strong>Gesetze</strong>s förmlich verpflichtet wor<strong>de</strong>n ist, o<strong>de</strong>r<br />

Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei <strong>de</strong>r Durchführung<br />

wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines <strong>Gesetze</strong>s förmlich verpflichtet<br />

wor<strong>de</strong>n ist,<br />

anvertraut wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sonst bekanntgewor<strong>de</strong>n ist. 2Einem Geheimnis im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 stehen<br />

Einzelangaben über persönliche o<strong>de</strong>r sachliche Verhältnisse eines an<strong>de</strong>ren gleich, die für Aufgaben<br />

<strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung erfaßt wor<strong>de</strong>n sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwen<strong>de</strong>n, soweit solche<br />

Einzelangaben an<strong>de</strong>ren Behör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sonstigen Stellen für Aufgaben <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung<br />

bekanntgegeben wer<strong>de</strong>n und das Gesetz dies nicht untersagt.<br />

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für <strong>de</strong>n Datenschutz unbefugt<br />

ein frem<strong>de</strong>s Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2<br />

Genannten in <strong>de</strong>ssen beruflicher Eigenschaft anvertraut wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sonst bekannt gewor<strong>de</strong>n ist und<br />

von <strong>de</strong>m er bei <strong>de</strong>r Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für <strong>de</strong>n Datenschutz Kenntnis erlangt<br />

hat.<br />

(3) 1Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen an<strong>de</strong>re Mitglie<strong>de</strong>r einer<br />

Rechtsanwaltskammer gleich. 2Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig<br />

tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf <strong>de</strong>n Beruf tätig sind.<br />

3Den in Absatz 1 und <strong>de</strong>n in Satz 1 und 2 Genannten steht nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s zur Wahrung <strong>de</strong>s<br />

Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von <strong>de</strong>m Verstorbenen o<strong>de</strong>r aus<br />

<strong>de</strong>ssen Nachlaß erlangt hat.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwen<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Täter das frem<strong>de</strong> Geheimnis nach <strong>de</strong>m Tod<br />

<strong>de</strong>s Betroffenen unbefugt offenbart.<br />

5. Han<strong>de</strong>lt <strong>de</strong>r Täter gegen Entgelt o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Absicht, sich o<strong>de</strong>r einen an<strong>de</strong>ren zu bereichern<br />

o<strong>de</strong>r einen an<strong>de</strong>ren zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren o<strong>de</strong>r<br />

Geldstrafe.<br />

§ 205 Strafantrag<br />

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