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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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8 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

3Das Bun<strong>de</strong>sinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die zuständige oberste<br />

Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> unverzüglich über <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Anzeigen, soweit sie tierärztliche Hausapotheken<br />

betreffen.<br />

§ 13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung<br />

(1) 1Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und<br />

Tierärzten und nur dann verschrieben o<strong>de</strong>r im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen o<strong>de</strong>r<br />

tierärztlichen Behandlung einschließlich <strong>de</strong>r ärztlichen Behandlung einer<br />

Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren zum unmittelbaren Verbrauch<br />

überlassen wer<strong>de</strong>n, wenn ihre Anwendung am o<strong>de</strong>r im menschlichen o<strong>de</strong>r tierischen Körper<br />

begrün<strong>de</strong>t ist. 2Die Anwendung ist insbeson<strong>de</strong>re dann nicht begrün<strong>de</strong>t, wenn <strong>de</strong>r beabsichtigte Zweck<br />

auf an<strong>de</strong>re Weise erreicht wer<strong>de</strong>n kann. 3Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel<br />

dürfen nicht verschrieben, verabreicht o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren zum unmittelbaren Verbrauch überlassen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) 1Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen <strong>de</strong>s Betriebs einer<br />

Apotheke und gegen Vorlage <strong>de</strong>r Verschreibung abgegeben wer<strong>de</strong>n. 2Im Rahmen <strong>de</strong>s Betriebs einer<br />

tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur<br />

Anwendung bei einem vom Betreiber <strong>de</strong>r Hausapotheke behan<strong>de</strong>lten Tier abgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) 1Die Bun<strong>de</strong>sregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />

das Verschreiben von <strong>de</strong>n in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer<br />

Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und <strong>de</strong>s Bestan<strong>de</strong>s bei Ärzten, Zahnärzten,<br />

Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken zu regeln,<br />

soweit es zur Sicherheit o<strong>de</strong>r Kontrolle <strong>de</strong>s Betäubungsmittelverkehrs erfor<strong>de</strong>rlich ist. 2Insbeson<strong>de</strong>re<br />

können<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

a)<br />

b)<br />

c)<br />

d)<br />

e)<br />

4.<br />

das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke o<strong>de</strong>r Mengen<br />

beschränkt,<br />

das Verschreiben von Substitutionsmitteln für <strong>Drogen</strong>abhängige von <strong>de</strong>r Erfüllung von<br />

Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen an die Qualifikation <strong>de</strong>r verschreiben<strong>de</strong>n Ärzte abhängig gemacht und<br />

die Festlegung <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>n Ärztekammern übertragen,<br />

Meldungen<br />

<strong>de</strong>r verschreiben<strong>de</strong>n Ärzte an das Bun<strong>de</strong>sinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über<br />

das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form,<br />

<strong>de</strong>r Ärztekammern an das Bun<strong>de</strong>sinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte,<br />

die die Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen nach Nummer 2 erfüllen und<br />

Mitteilungen<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen<br />

Überwachungsbehör<strong>de</strong>n und an die verschreiben<strong>de</strong>n Ärzte über die Patienten, <strong>de</strong>nen bereits<br />

ein an<strong>de</strong>rer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form,<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen<br />

Überwachungsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r über die Ärzte, die die Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen nach<br />

Nummer 2 erfüllen,<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten<br />

Lan<strong>de</strong>sgesundheitsbehör<strong>de</strong>n über die Anzahl <strong>de</strong>r Patienten, <strong>de</strong>nen ein Substitutionsmittel<br />

verschrieben wur<strong>de</strong>, die Anzahl <strong>de</strong>r Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels<br />

berechtigt sind, die Anzahl <strong>de</strong>r Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die<br />

verschriebenen Substitutionsmittel und die Art <strong>de</strong>r Verschreibung<br />

sowie Art <strong>de</strong>r Anonymisierung, Form und Inhalt <strong>de</strong>r Meldungen und Mitteilungen<br />

vorgeschrieben,<br />

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