Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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18 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
Ohne Schuld han<strong>de</strong>lt, wer bei Begehung <strong>de</strong>r Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen<br />
einer tiefgreifen<strong>de</strong>n Bewußtseinsstörung o<strong>de</strong>r wegen Schwachsinns o<strong>de</strong>r einer schweren an<strong>de</strong>ren<br />
seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht <strong>de</strong>r Tat einzusehen o<strong>de</strong>r nach dieser Einsicht zu<br />
han<strong>de</strong>ln.<br />
§ 21 Vermin<strong>de</strong>rte Schuldfähigkeit<br />
Ist die Fähigkeit <strong>de</strong>s Täters, das Unrecht <strong>de</strong>r Tat einzusehen o<strong>de</strong>r nach dieser Einsicht zu han<strong>de</strong>ln,<br />
aus einem <strong>de</strong>r in § 20 bezeichneten Grün<strong>de</strong> bei Begehung <strong>de</strong>r Tat erheblich vermin<strong>de</strong>rt, so kann die<br />
Strafe nach § 49 Abs. 1 gemil<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 34 Rechtfertigen<strong>de</strong>r Notstand<br />
1Wer in einer gegenwärtigen, nicht an<strong>de</strong>rs abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre,<br />
Eigentum o<strong>de</strong>r ein an<strong>de</strong>res Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren<br />
abzuwen<strong>de</strong>n, han<strong>de</strong>lt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung <strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>n Interessen,<br />
namentlich <strong>de</strong>r betroffenen Rechtsgüter und <strong>de</strong>s Gra<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r ihnen drohen<strong>de</strong>n Gefahren, das<br />
geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. 2Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat<br />
ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwen<strong>de</strong>n.<br />
§ 38 Dauer <strong>de</strong>r Freiheitsstrafe<br />
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.<br />
2. Das Höchstmaß <strong>de</strong>r zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Min<strong>de</strong>stmaß ein Monat.<br />
§ 39 Bemessung <strong>de</strong>r Freiheitsstrafe<br />
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer<br />
Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.<br />
§ 43a Verhängung <strong>de</strong>r Vermögensstrafe<br />
(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen o<strong>de</strong>r<br />
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen,<br />
<strong>de</strong>ssen Höhe durch <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>s Vermögens <strong>de</strong>s Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe).<br />
Vermögensvorteile, <strong>de</strong>ren Verfall angeordnet wird, bleiben bei <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>s Vermögens außer<br />
Ansatz. Der Wert <strong>de</strong>s Vermögens kann geschätzt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) § 42 gilt entsprechend.<br />
3. Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall <strong>de</strong>r Uneinbringlichkeit an die Stelle <strong>de</strong>r<br />
Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß <strong>de</strong>r Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei<br />
Jahre, ihr Min<strong>de</strong>stmaß ein Monat.<br />
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