Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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57 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
3.<br />
<strong>de</strong>r Strafe verbüßt hat und das Gericht <strong>de</strong>n Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt<br />
o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Antrag <strong>de</strong>s Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches).<br />
5Das Gericht entschei<strong>de</strong>t zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 <strong>de</strong>s<br />
Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.<br />
(2) 1Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über <strong>de</strong>n Verurteilten ein, wenn es<br />
erwägt, die Vollstreckung <strong>de</strong>s Restes<br />
1.<br />
2.<br />
<strong>de</strong>r lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen o<strong>de</strong>r<br />
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat <strong>de</strong>r in § 66 Abs. 3<br />
Satz 1 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist,<br />
daß Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung <strong>de</strong>s Verurteilten<br />
entgegenstehen.<br />
2Das Gutachten hat sich namentlich zu <strong>de</strong>r Frage zu äußern, ob bei <strong>de</strong>m Verurteilten keine Gefahr<br />
mehr besteht, daß <strong>de</strong>ssen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. 3Der<br />
Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft, <strong>de</strong>m Verurteilten, seinem<br />
Verteidiger und <strong>de</strong>r Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. 4Das Gericht kann von<br />
<strong>de</strong>r mündlichen Anhörung <strong>de</strong>s Sachverständigen absehen, wenn <strong>de</strong>r Verurteilte, sein Verteidiger und<br />
die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.<br />
(3) 1Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwer<strong>de</strong> zulässig. 2Die Beschwer<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft gegen <strong>de</strong>n Beschluß, <strong>de</strong>r die Aussetzung <strong>de</strong>s Strafrestes anordnet, hat<br />
aufschieben<strong>de</strong> Wirkung.<br />
(4) 1Im übrigen gelten die Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 453, 453a Abs. 1 und 3 sowie <strong>de</strong>r §§ 453b, 453c und<br />
268a Abs. 3 entsprechend. 2Die Belehrung über die Aussetzung <strong>de</strong>s Strafrestes wird mündlich erteilt;<br />
die Belehrung kann auch <strong>de</strong>r Vollzugsanstalt übertragen wer<strong>de</strong>n. 3Die Belehrung soll unmittelbar vor<br />
<strong>de</strong>r Entlassung erteilt wer<strong>de</strong>n.<br />
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