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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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34 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,<br />

zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,<br />

zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,<br />

fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig<br />

Tagessätzen,<br />

drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.<br />

(4) 1Die Vollstreckung <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung und <strong>de</strong>r unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c Abs.<br />

2 Satz 1 o<strong>de</strong>r Abs. 3) verjähren nicht. 2Die Verjährungsfrist beträgt<br />

1.<br />

2.<br />

fünf Jahre in <strong>de</strong>n sonstigen Fällen <strong>de</strong>r Führungsaufsicht sowie bei <strong>de</strong>r ersten Unterbringung in<br />

einer Entziehungsanstalt,<br />

zehn Jahre bei <strong>de</strong>n übrigen Maßnahmen.<br />

(5) 1Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich o<strong>de</strong>r ist neben einer Strafe auf eine<br />

freiheitsentziehen<strong>de</strong> Maßregel, auf Verfall, Einziehung o<strong>de</strong>r Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt<br />

die Vollstreckung <strong>de</strong>r einen Strafe o<strong>de</strong>r Maßnahme nicht früher als die <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren. 2Jedoch hin<strong>de</strong>rt<br />

eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung <strong>de</strong>r Vollstreckung von Strafen o<strong>de</strong>r<br />

an<strong>de</strong>ren Maßnahmen nicht.<br />

(6) Die Verjährung beginnt mit <strong>de</strong>r Rechtskraft <strong>de</strong>r Entscheidung.<br />

§ 79a Ruhen<br />

Die Verjährung ruht,<br />

1.<br />

2.<br />

a)<br />

b)<br />

c)<br />

3.<br />

solange nach <strong>de</strong>m Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen o<strong>de</strong>r nicht fortgesetzt wer<strong>de</strong>n<br />

kann,<br />

solange <strong>de</strong>m Verurteilten<br />

Aufschub o<strong>de</strong>r Unterbrechung <strong>de</strong>r Vollstreckung,<br />

Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung o<strong>de</strong>r im Gna<strong>de</strong>nweg o<strong>de</strong>r<br />

Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall o<strong>de</strong>r Einziehung<br />

bewilligt ist,<br />

solange <strong>de</strong>r Verurteilte im In- o<strong>de</strong>r Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt<br />

verwahrt wird.<br />

§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten<br />

(1) Wer von <strong>de</strong>m Vorhaben o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausführung<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),<br />

eines Hochverrats in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r §§ 81 bis 83 Abs. 1,<br />

eines Lan<strong>de</strong>sverrats o<strong>de</strong>r einer Gefährdung <strong>de</strong>r äußeren Sicherheit in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r §§ 94<br />

bis 96, 97a o<strong>de</strong>r 100,<br />

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