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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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78 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

(1) 1Der Richter bestimmt die Laufzeit <strong>de</strong>r Weisungen. 2Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht<br />

überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei<br />

einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate betragen.<br />

(2) Der Richter kann Weisungen än<strong>de</strong>rn, von ihnen befreien o<strong>de</strong>r ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei<br />

Jahre verlängern, wenn dies aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Erziehung geboten ist.<br />

(3) 1Kommt <strong>de</strong>r Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwi<strong>de</strong>rhandlung erfolgt war. 2Hiernach<br />

verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht<br />

überschreiten. 3Der Richter sieht von <strong>de</strong>r Vollstreckung <strong>de</strong>s Jugendarrestes ab, wenn <strong>de</strong>r Jugendliche<br />

nach Verhängung <strong>de</strong>s Arrestes <strong>de</strong>r Weisung nachkommt.<br />

§ 12 Hilfe zur Erziehung<br />

Der Richter kann <strong>de</strong>m Jugendlichen nach Anhörung <strong>de</strong>s Jugendamts auch auferlegen, unter <strong>de</strong>n im<br />

Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung<br />

1.<br />

2.<br />

in Form <strong>de</strong>r Erziehungsbeistandschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 30 <strong>de</strong>s Achten Buches<br />

Sozialgesetzbuch o<strong>de</strong>r<br />

in einer Einrichtung über Tag und Nacht o<strong>de</strong>r in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 34 <strong>de</strong>s Achten Buches Sozialgesetzbuch<br />

in Anspruch zu nehmen.<br />

§ 13 Arten und Anwendung<br />

(1) Der Richter ahn<strong>de</strong>t die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, <strong>de</strong>m<br />

Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht wer<strong>de</strong>n muß, daß er für das von ihm<br />

begangene Unrecht einzustehen hat.<br />

(2) Zuchtmittel sind<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

die Verwarnung,<br />

die Erteilung von Auflagen,<br />

<strong>de</strong>r Jugendarrest.<br />

(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.<br />

§ 14 Verwarnung<br />

Durch die Verwarnung soll <strong>de</strong>m Jugendlichen das Unrecht <strong>de</strong>r Tat eindringlich vorgehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 15 Auflagen<br />

(1) 1Der Richter kann <strong>de</strong>m Jugendlichen auferlegen,<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

nach Kräften <strong>de</strong>n durch die Tat verursachten Scha<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>rgutzumachen,<br />

sich persönlich bei <strong>de</strong>m Verletzten zu entschuldigen,<br />

Arbeitsleistungen zu erbringen o<strong>de</strong>r<br />

einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.<br />

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