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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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82 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

1Der Jugendliche wird für die Dauer o<strong>de</strong>r einen Teil <strong>de</strong>r Bewährungszeit <strong>de</strong>r Aufsicht und Leitung<br />

eines Bewährungshelfers unterstellt. 2Die §§ 23, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25,<br />

28 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 30 Verhängung <strong>de</strong>r Jugendstrafe<br />

Tilgung <strong>de</strong>s Schuldspruchs<br />

(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung <strong>de</strong>s Jugendlichen während <strong>de</strong>r Bewährungszeit<br />

heraus, daß die in <strong>de</strong>m Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang<br />

zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erfor<strong>de</strong>rlich ist, so erkennt <strong>de</strong>r Richter auf die Strafe, die er<br />

im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung <strong>de</strong>r schädlichen Neigungen <strong>de</strong>s<br />

Jugendlichen ausgesprochen hätte.<br />

(2) Liegen die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 nach Ablauf <strong>de</strong>r Bewährungszeit nicht vor, so wird<br />

<strong>de</strong>r Schuldspruch getilgt.<br />

§ 57 Entscheidung über die Aussetzung<br />

(1) 1Die Aussetzung <strong>de</strong>r Jugendstrafe zur Bewährung wird im Urteil o<strong>de</strong>r, solange <strong>de</strong>r Strafvollzug<br />

noch nicht begonnen hat, nachträglich durch Beschluß angeordnet. 2Für <strong>de</strong>n nachträglichen Beschluß<br />

ist <strong>de</strong>r Richter zuständig, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Sache im ersten Rechtszug erkannt hat; <strong>de</strong>r Staatsanwalt und <strong>de</strong>r<br />

Jugendliche sind zu hören.<br />

(2) Hat <strong>de</strong>r Richter die Aussetzung im Urteil abgelehnt, so ist ihre nachträgliche Anordnung nur<br />

zulässig, wenn seit Erlaß <strong>de</strong>s Urteils Umstän<strong>de</strong> hervorgetreten sind, die allein o<strong>de</strong>r in Verbindung mit<br />

<strong>de</strong>n bereits bekannten Umstän<strong>de</strong>n eine Aussetzung <strong>de</strong>r Jugendstrafe zur Bewährung rechtfertigen.<br />

(3) 1Kommen Weisungen o<strong>de</strong>r Auflagen (§ 23) in Betracht, so ist <strong>de</strong>r Jugendliche in geeigneten Fällen<br />

zu befragen, ob er Zusagen für seine künftige Lebensführung macht o<strong>de</strong>r sich zu Leistungen erbietet,<br />

die <strong>de</strong>r Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. 2Kommt die Weisung in Betracht, sich einer<br />

heilerzieherischen Behandlung o<strong>de</strong>r einer Entziehungskur zu unterziehen, so ist <strong>de</strong>r Jugendliche, <strong>de</strong>r<br />

das sechzehnte Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat, zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.<br />

4. § 260 Abs. 4 Satz 4 und § 267 Abs. 3 Satz 4 <strong>de</strong>r Strafprozeßordnung gelten entsprechend.<br />

§ 93 Untersuchungshaft<br />

(1) An Jugendlichen wird die Untersuchungshaft nach Möglichkeit in einer beson<strong>de</strong>ren Anstalt o<strong>de</strong>r<br />

wenigstens in einer beson<strong>de</strong>ren Abteilung <strong>de</strong>r Haftanstalt o<strong>de</strong>r in einer Jugendarrestanstalt vollzogen.<br />

(2) Der Vollzug <strong>de</strong>r Untersuchungshaft soll erzieherisch gestaltet wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Den Vertretern <strong>de</strong>r Jugendgerichtshilfe und, wenn <strong>de</strong>r Beschuldigte <strong>de</strong>r Aufsicht und Leitung eines<br />

Bewährungshelfers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht o<strong>de</strong>r für ihn<br />

ein Erziehungsbeistand bestellt ist, <strong>de</strong>m Helfer und <strong>de</strong>m Erziehungsbeistand ist <strong>de</strong>r Verkehr mit <strong>de</strong>m<br />

Beschuldigten in <strong>de</strong>mselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet.<br />

§ 93a Unterbringung in einer Entziehungsanstalt<br />

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