Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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54 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(1) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 140 Abs. 1 und 2 wird <strong>de</strong>m Angeschuldigten, <strong>de</strong>r noch keinen Verteidiger hat,<br />
ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefor<strong>de</strong>rt<br />
wor<strong>de</strong>n ist.<br />
(2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt.<br />
(3) 1Der Verteidiger kann auch schon während <strong>de</strong>s Vorverfahrens bestellt wer<strong>de</strong>n. 2Die<br />
Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in <strong>de</strong>m gerichtlichen Verfahren die<br />
Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 o<strong>de</strong>r 2 notwendig sein wird. 3Nach <strong>de</strong>m Abschluß<br />
<strong>de</strong>r Ermittlungen (§ 169a) ist er auf Antrag <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft zu bestellen.<br />
(4) Über die Bestellung entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Gerichts, das für das Hauptverfahren<br />
zuständig o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>m das Verfahren anhängig ist.<br />
§ 142<br />
(1) 1Der zu bestellen<strong>de</strong> Verteidiger wird durch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Gerichts möglichst aus <strong>de</strong>r Zahl<br />
<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Gerichtsbezirk nie<strong>de</strong>rgelassenen Rechtsanwälte ausgewählt. 2Dem Beschuldigten soll<br />
Gelegenheit gegeben wer<strong>de</strong>n, innerhalb einer zu bestimmen<strong>de</strong>n Frist einen Rechtsanwalt zu<br />
bezeichnen. 3Der Vorsitzen<strong>de</strong> bestellt <strong>de</strong>n vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger, wenn nicht<br />
wichtige Grün<strong>de</strong> entgegenstehen.<br />
(2) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 sowie <strong>de</strong>s § 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige,<br />
welche die vorgeschriebene erste Prüfung für <strong>de</strong>n Justizdienst bestan<strong>de</strong>n haben und darin seit<br />
min<strong>de</strong>stens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt sind, für <strong>de</strong>n ersten Rechtszug als Verteidiger<br />
bestellt wer<strong>de</strong>n, jedoch nicht bei <strong>de</strong>m Gericht, <strong>de</strong>ssen Richter sie zur Ausbildung überwiesen sind.<br />
§ 152<br />
(1) Zur Erhebung <strong>de</strong>r öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.<br />
2. Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein an<strong>de</strong>res bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren<br />
Straftaten einzuschreiten, sofern zureichen<strong>de</strong> tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.<br />
§ 153<br />
(1) 1Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit<br />
Zustimmung <strong>de</strong>s für die Eröffnung <strong>de</strong>s Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von <strong>de</strong>r Verfolgung<br />
absehen, wenn die Schuld <strong>de</strong>s Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an<br />
<strong>de</strong>r Verfolgung besteht. 2Der Zustimmung <strong>de</strong>s Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das<br />
nicht mit einer im Min<strong>de</strong>stmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei <strong>de</strong>m die durch die Tat verursachten<br />
Folgen gering sind.<br />
2. 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in je<strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>s Verfahrens unter <strong>de</strong>n<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 mit Zustimmung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft und <strong>de</strong>s<br />
Angeschuldigten das Verfahren einstellen. 2Der Zustimmung <strong>de</strong>s Angeschuldigten bedarf es<br />
nicht, wenn die Hauptverhandlung aus <strong>de</strong>n in § 205 angeführten Grün<strong>de</strong>n nicht durchgeführt<br />
wer<strong>de</strong>n kann o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 231 Abs. 2 und <strong>de</strong>r §§ 232 und 233 in seiner<br />
Abwesenheit durchgeführt wird. 3Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. 4Der Beschluß ist<br />
nicht anfechtbar.<br />
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