Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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42 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
3b.<br />
4.<br />
5.<br />
Berater für Fragen <strong>de</strong>r Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine<br />
Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r eine Körperschaft, Anstalt o<strong>de</strong>r Stiftung <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts anerkannt o<strong>de</strong>r<br />
bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
bekanntgewor<strong>de</strong>n ist;<br />
Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stages, eines Landtages o<strong>de</strong>r einer zweiten Kammer über Personen, die<br />
ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglie<strong>de</strong>r dieser Organe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>nen sie in dieser Eigenschaft<br />
Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst;<br />
Personen, die bei <strong>de</strong>r Vorbereitung, Herstellung o<strong>de</strong>r Verbreitung von Druckwerken,<br />
Rundfunksendungen, Filmberichten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Unterrichtung o<strong>de</strong>r Meinungsbildung dienen<strong>de</strong>n<br />
Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken o<strong>de</strong>r mitgewirkt haben.<br />
2Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person <strong>de</strong>s<br />
Verfassers o<strong>de</strong>r Einsen<strong>de</strong>rs von Beiträgen und Unterlagen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s sonstigen Informanten sowie<br />
über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über <strong>de</strong>ren Inhalt sowie über <strong>de</strong>n<br />
Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und <strong>de</strong>n Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. 3Dies<br />
gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für <strong>de</strong>n redaktionellen<br />
Teil o<strong>de</strong>r redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste han<strong>de</strong>lt.<br />
(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von<br />
<strong>de</strong>r Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbun<strong>de</strong>n sind. 2Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung<br />
<strong>de</strong>r in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten über <strong>de</strong>n Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und <strong>de</strong>n<br />
Gegenstand entsprechen<strong>de</strong>r Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines<br />
Verbrechens beitragen soll o<strong>de</strong>r wenn Gegenstand <strong>de</strong>r Untersuchung<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
eine Straftat <strong>de</strong>s Frie<strong>de</strong>nsverrats und <strong>de</strong>r Gefährdung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>mokratischen Rechtsstaats o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sverrats und <strong>de</strong>r Gefährdung <strong>de</strong>r äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch<br />
in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches),<br />
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach <strong>de</strong>n §§ 174 bis 176, 179 <strong>de</strong>s<br />
Strafgesetzbuches o<strong>de</strong>r<br />
eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261<br />
Abs. 1 bis 4 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches<br />
ist und die Erforschung <strong>de</strong>s Sachverhalts o<strong>de</strong>r die Ermittlung <strong>de</strong>s Aufenthaltsortes <strong>de</strong>s Beschuldigten<br />
auf an<strong>de</strong>re Weise aussichtslos o<strong>de</strong>r wesentlich erschwert wäre. 3Der Zeuge kann jedoch auch in<br />
diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Verfassers o<strong>de</strong>r<br />
Einsen<strong>de</strong>rs von Beiträgen und Unterlagen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s sonstigen Informanten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ihm im Hinblick<br />
auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Inhalts führen<br />
wür<strong>de</strong>.<br />
§ 53a<br />
(1) 1Den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich,<br />
die zur Vorbereitung auf <strong>de</strong>n Beruf an <strong>de</strong>r berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. 2Über die Ausübung<br />
<strong>de</strong>s Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entschei<strong>de</strong>n die in § 53 Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei <strong>de</strong>nn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt<br />
wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(2) Die Entbindung von <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2 Satz 1) gilt auch für die<br />
Hilfspersonen.<br />
§ 55<br />
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