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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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42 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

3b.<br />

4.<br />

5.<br />

Berater für Fragen <strong>de</strong>r Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine<br />

Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r eine Körperschaft, Anstalt o<strong>de</strong>r Stiftung <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts anerkannt o<strong>de</strong>r<br />

bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

bekanntgewor<strong>de</strong>n ist;<br />

Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stages, eines Landtages o<strong>de</strong>r einer zweiten Kammer über Personen, die<br />

ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglie<strong>de</strong>r dieser Organe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>nen sie in dieser Eigenschaft<br />

Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst;<br />

Personen, die bei <strong>de</strong>r Vorbereitung, Herstellung o<strong>de</strong>r Verbreitung von Druckwerken,<br />

Rundfunksendungen, Filmberichten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Unterrichtung o<strong>de</strong>r Meinungsbildung dienen<strong>de</strong>n<br />

Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken o<strong>de</strong>r mitgewirkt haben.<br />

2Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person <strong>de</strong>s<br />

Verfassers o<strong>de</strong>r Einsen<strong>de</strong>rs von Beiträgen und Unterlagen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s sonstigen Informanten sowie<br />

über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über <strong>de</strong>ren Inhalt sowie über <strong>de</strong>n<br />

Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und <strong>de</strong>n Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. 3Dies<br />

gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für <strong>de</strong>n redaktionellen<br />

Teil o<strong>de</strong>r redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste han<strong>de</strong>lt.<br />

(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von<br />

<strong>de</strong>r Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbun<strong>de</strong>n sind. 2Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung<br />

<strong>de</strong>r in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten über <strong>de</strong>n Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und <strong>de</strong>n<br />

Gegenstand entsprechen<strong>de</strong>r Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines<br />

Verbrechens beitragen soll o<strong>de</strong>r wenn Gegenstand <strong>de</strong>r Untersuchung<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

eine Straftat <strong>de</strong>s Frie<strong>de</strong>nsverrats und <strong>de</strong>r Gefährdung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>mokratischen Rechtsstaats o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sverrats und <strong>de</strong>r Gefährdung <strong>de</strong>r äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch<br />

in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches),<br />

eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach <strong>de</strong>n §§ 174 bis 176, 179 <strong>de</strong>s<br />

Strafgesetzbuches o<strong>de</strong>r<br />

eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261<br />

Abs. 1 bis 4 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches<br />

ist und die Erforschung <strong>de</strong>s Sachverhalts o<strong>de</strong>r die Ermittlung <strong>de</strong>s Aufenthaltsortes <strong>de</strong>s Beschuldigten<br />

auf an<strong>de</strong>re Weise aussichtslos o<strong>de</strong>r wesentlich erschwert wäre. 3Der Zeuge kann jedoch auch in<br />

diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Verfassers o<strong>de</strong>r<br />

Einsen<strong>de</strong>rs von Beiträgen und Unterlagen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s sonstigen Informanten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ihm im Hinblick<br />

auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Inhalts führen<br />

wür<strong>de</strong>.<br />

§ 53a<br />

(1) 1Den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich,<br />

die zur Vorbereitung auf <strong>de</strong>n Beruf an <strong>de</strong>r berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. 2Über die Ausübung<br />

<strong>de</strong>s Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entschei<strong>de</strong>n die in § 53 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei <strong>de</strong>nn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt<br />

wer<strong>de</strong>n kann.<br />

(2) Die Entbindung von <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2 Satz 1) gilt auch für die<br />

Hilfspersonen.<br />

§ 55<br />

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