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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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44 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

§ 97<br />

(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

schriftliche Mitteilungen zwischen <strong>de</strong>m Beschuldigten und <strong>de</strong>n Personen, die nach § 52 o<strong>de</strong>r §<br />

53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;<br />

Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom<br />

Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen o<strong>de</strong>r über an<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> gemacht haben, auf die<br />

sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;<br />

an<strong>de</strong>re Gegenstän<strong>de</strong> einschließlich <strong>de</strong>r ärztlichen Untersuchungsbefun<strong>de</strong>, auf die sich das<br />

Zeugnisverweigerungsrecht <strong>de</strong>r in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.<br />

(2) 1Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstän<strong>de</strong> im Gewahrsam <strong>de</strong>r zur Verweigerung<br />

<strong>de</strong>s Zeugnisses Berechtigten sind, es sei <strong>de</strong>nn, es han<strong>de</strong>lt sich um eine elektronische<br />

Gesundheitskarte im Sinne <strong>de</strong>s § 291a <strong>de</strong>s Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2Der Beschlagnahme<br />

unterliegen auch nicht Gegenstän<strong>de</strong>, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht <strong>de</strong>r Ärzte,<br />

Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kin<strong>de</strong>r- und Jugendlichenpsychotherapeuten,<br />

Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt o<strong>de</strong>r eines<br />

Dienstleisters, <strong>de</strong>r für die Genannten personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet o<strong>de</strong>r nutzt, sind,<br />

sowie Gegenstän<strong>de</strong>, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht <strong>de</strong>r in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und<br />

3b genannten Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam <strong>de</strong>r in dieser Vorschrift bezeichneten<br />

Beratungsstelle sind. 3Die Beschränkungen <strong>de</strong>r Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte<br />

Tatsachen <strong>de</strong>n Verdacht begrün<strong>de</strong>n, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an <strong>de</strong>r Tat<br />

o<strong>de</strong>r an einer Begünstigung, Strafvereitelung o<strong>de</strong>r Hehlerei beteiligt ist, o<strong>de</strong>r wenn es sich um<br />

Gegenstän<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt, die durch eine Straftat hervorgebracht o<strong>de</strong>r zur Begehung einer Straftat<br />

gebraucht o<strong>de</strong>r bestimmt sind o<strong>de</strong>r die aus einer Straftat herrühren.<br />

(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stages, eines Landtages o<strong>de</strong>r<br />

einer zweiten Kammer reicht (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4), ist die Beschlagnahme von Schriftstücken<br />

unzulässig.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis<br />

verweigern dürfen.<br />

5. 1Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht <strong>de</strong>r in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen<br />

reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen<br />

und an<strong>de</strong>ren Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Redaktion, <strong>de</strong>s<br />

Verlages, <strong>de</strong>r Druckerei o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rundfunkanstalt befin<strong>de</strong>n, unzulässig. 2Absatz 2 Satz 3 und<br />

§ 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen<br />

Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1<br />

Satz 2 <strong>de</strong>s Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Sache steht und die<br />

Erforschung <strong>de</strong>s Sachverhaltes o<strong>de</strong>r die Ermittlung <strong>de</strong>s Aufenthaltsortes <strong>de</strong>s Täters auf<br />

an<strong>de</strong>re Weise aussichtslos o<strong>de</strong>r wesentlich erschwert wäre.<br />

§ 98a<br />

(1) Liegen zureichen<strong>de</strong> tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Straftat von erheblicher<br />

Be<strong>de</strong>utung<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s unerlaubten Betäubungsmittel- o<strong>de</strong>r Waffenverkehrs, <strong>de</strong>r Geld- o<strong>de</strong>r<br />

Wertzeichenfälschung,<br />

auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Staatsschutzes (§§ 74a, 120 <strong>de</strong>s Gerichtsverfassungsgesetzes),<br />

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