Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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44 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
§ 97<br />
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
schriftliche Mitteilungen zwischen <strong>de</strong>m Beschuldigten und <strong>de</strong>n Personen, die nach § 52 o<strong>de</strong>r §<br />
53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;<br />
Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom<br />
Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen o<strong>de</strong>r über an<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> gemacht haben, auf die<br />
sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;<br />
an<strong>de</strong>re Gegenstän<strong>de</strong> einschließlich <strong>de</strong>r ärztlichen Untersuchungsbefun<strong>de</strong>, auf die sich das<br />
Zeugnisverweigerungsrecht <strong>de</strong>r in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.<br />
(2) 1Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstän<strong>de</strong> im Gewahrsam <strong>de</strong>r zur Verweigerung<br />
<strong>de</strong>s Zeugnisses Berechtigten sind, es sei <strong>de</strong>nn, es han<strong>de</strong>lt sich um eine elektronische<br />
Gesundheitskarte im Sinne <strong>de</strong>s § 291a <strong>de</strong>s Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2Der Beschlagnahme<br />
unterliegen auch nicht Gegenstän<strong>de</strong>, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht <strong>de</strong>r Ärzte,<br />
Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kin<strong>de</strong>r- und Jugendlichenpsychotherapeuten,<br />
Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt o<strong>de</strong>r eines<br />
Dienstleisters, <strong>de</strong>r für die Genannten personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet o<strong>de</strong>r nutzt, sind,<br />
sowie Gegenstän<strong>de</strong>, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht <strong>de</strong>r in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und<br />
3b genannten Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam <strong>de</strong>r in dieser Vorschrift bezeichneten<br />
Beratungsstelle sind. 3Die Beschränkungen <strong>de</strong>r Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte<br />
Tatsachen <strong>de</strong>n Verdacht begrün<strong>de</strong>n, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an <strong>de</strong>r Tat<br />
o<strong>de</strong>r an einer Begünstigung, Strafvereitelung o<strong>de</strong>r Hehlerei beteiligt ist, o<strong>de</strong>r wenn es sich um<br />
Gegenstän<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt, die durch eine Straftat hervorgebracht o<strong>de</strong>r zur Begehung einer Straftat<br />
gebraucht o<strong>de</strong>r bestimmt sind o<strong>de</strong>r die aus einer Straftat herrühren.<br />
(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stages, eines Landtages o<strong>de</strong>r<br />
einer zweiten Kammer reicht (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4), ist die Beschlagnahme von Schriftstücken<br />
unzulässig.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis<br />
verweigern dürfen.<br />
5. 1Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht <strong>de</strong>r in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen<br />
reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen<br />
und an<strong>de</strong>ren Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Redaktion, <strong>de</strong>s<br />
Verlages, <strong>de</strong>r Druckerei o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rundfunkanstalt befin<strong>de</strong>n, unzulässig. 2Absatz 2 Satz 3 und<br />
§ 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen<br />
Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1<br />
Satz 2 <strong>de</strong>s Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Sache steht und die<br />
Erforschung <strong>de</strong>s Sachverhaltes o<strong>de</strong>r die Ermittlung <strong>de</strong>s Aufenthaltsortes <strong>de</strong>s Täters auf<br />
an<strong>de</strong>re Weise aussichtslos o<strong>de</strong>r wesentlich erschwert wäre.<br />
§ 98a<br />
(1) Liegen zureichen<strong>de</strong> tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Straftat von erheblicher<br />
Be<strong>de</strong>utung<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s unerlaubten Betäubungsmittel- o<strong>de</strong>r Waffenverkehrs, <strong>de</strong>r Geld- o<strong>de</strong>r<br />
Wertzeichenfälschung,<br />
auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Staatsschutzes (§§ 74a, 120 <strong>de</strong>s Gerichtsverfassungsgesetzes),<br />
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