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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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20 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

Straftaten mehr begehen wird. 2Dabei sind namentlich die Persönlichkeit <strong>de</strong>s Verurteilten, sein<br />

Vorleben, die Umstän<strong>de</strong> seiner Tat, sein Verhalten nach <strong>de</strong>r Tat, seine Lebensverhältnisse und die<br />

Wirkungen zu berücksichtigen, die von <strong>de</strong>r Aussetzung für ihn zu erwarten sind.<br />

(2) 1Das Gericht kann unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer<br />

höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach <strong>de</strong>r<br />

Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit <strong>de</strong>s Verurteilten beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> vorliegen. 2Bei<br />

<strong>de</strong>r Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen <strong>de</strong>s Verurteilten, <strong>de</strong>n durch die Tat verursachten<br />

Scha<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>rgutzumachen, zu berücksichtigen.<br />

(3) Bei <strong>de</strong>r Verurteilung zu Freiheitsstrafe von min<strong>de</strong>stens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht<br />

ausgesetzt, wenn die Verteidigung <strong>de</strong>r Rechtsordnung sie gebietet.<br />

(4) 1Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil <strong>de</strong>r Strafe beschränkt wer<strong>de</strong>n. 2Sie wird durch eine<br />

Anrechnung von Untersuchungshaft o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.<br />

§ 56a Bewährungszeit<br />

(1) 1Das Gericht bestimmt die Dauer <strong>de</strong>r Bewährungszeit. 2Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und<br />

zwei Jahre nicht unterschreiten.<br />

(2) 1Die Bewährungszeit beginnt mit <strong>de</strong>r Rechtskraft <strong>de</strong>r Entscheidung über die Strafaussetzung. 2Sie<br />

kann nachträglich bis auf das Min<strong>de</strong>stmaß verkürzt o<strong>de</strong>r vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß<br />

verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 56b Auflagen<br />

(1) 1Das Gericht kann <strong>de</strong>m Verurteilten Auflagen erteilen, die <strong>de</strong>r Genugtuung für das begangene<br />

Unrecht dienen. 2Dabei dürfen an <strong>de</strong>n Verurteilten keine unzumutbaren Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) 1Das Gericht kann <strong>de</strong>m Verurteilten auferlegen,<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

nach Kräften <strong>de</strong>n durch die Tat verursachten Scha<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>rgutzumachen,<br />

einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im<br />

Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit <strong>de</strong>s Täters angebracht ist,<br />

sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen o<strong>de</strong>r<br />

einen Geldbetrag zugunsten <strong>de</strong>r Staatskasse zu zahlen.<br />

2Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung <strong>de</strong>r Auflage<br />

einer Wie<strong>de</strong>rgutmachung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns nicht entgegensteht.<br />

(3) Erbietet sich <strong>de</strong>r Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die <strong>de</strong>r Genugtuung für das begangene<br />

Unrecht dienen, so sieht das Gericht in <strong>de</strong>r Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung <strong>de</strong>s<br />

Anerbietens zu erwarten ist.<br />

§ 56c Weisungen<br />

(1) 1Das Gericht erteilt <strong>de</strong>m Verurteilten für die Dauer <strong>de</strong>r Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser<br />

Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. 2Dabei dürfen an die Lebensführung <strong>de</strong>s<br />

Verurteilten keine unzumutbaren Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Das Gericht kann <strong>de</strong>n Verurteilten namentlich anweisen,<br />

1.<br />

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