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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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51 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

gesuchten Daten zu besorgen ist. 2Daten, die für die Untersuchung von Be<strong>de</strong>utung sein können,<br />

dürfen gesichert wer<strong>de</strong>n; § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

§ 110a<br />

(1) Ver<strong>de</strong>ckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt wer<strong>de</strong>n, wenn zureichen<strong>de</strong><br />

tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Be<strong>de</strong>utung<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s unerlaubten Betäubungsmittel- o<strong>de</strong>r Waffenverkehrs, <strong>de</strong>r Geld- o<strong>de</strong>r<br />

Wertzeichenfälschung,<br />

auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Staatsschutzes (§§ 74a, 120 <strong>de</strong>s Gerichtsverfassungsgesetzes),<br />

gewerbs- o<strong>de</strong>r gewohnheitsmäßig o<strong>de</strong>r<br />

von einem Ban<strong>de</strong>nmitglied o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise organisiert<br />

begangen wor<strong>de</strong>n ist. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Ver<strong>de</strong>ckte Ermittler auch eingesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholung besteht. Der Einsatz ist<br />

nur zulässig, soweit die Aufklärung auf an<strong>de</strong>re Weise aussichtlos o<strong>de</strong>r wesentlich erschwert wäre. Zur<br />

Aufklärung von Verbrechen dürfen Ver<strong>de</strong>ckte Ermittler außer<strong>de</strong>m eingesetzt wer<strong>de</strong>n, wenn die<br />

beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Tat <strong>de</strong>n Einsatz gebietet und an<strong>de</strong>re Maßnahmen aussichtslos wären.<br />

(2) Ver<strong>de</strong>ckte Ermittler sind Beamte <strong>de</strong>s Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer<br />

angelegten, verän<strong>de</strong>rten I<strong>de</strong>ntität (Legen<strong>de</strong>) ermitteln. Sie dürfen unter <strong>de</strong>r Legen<strong>de</strong> am<br />

Rechtsverkehr teilnehmen.<br />

(3) Soweit es für <strong>de</strong>n Aufbau o<strong>de</strong>r die Aufrechterhaltung <strong>de</strong>r Legen<strong>de</strong> unerläßlich ist, dürfen<br />

entsprechen<strong>de</strong> Urkun<strong>de</strong>n hergestellt, verän<strong>de</strong>rt und gebraucht wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 110b<br />

(1) 1Der Einsatz eines Ver<strong>de</strong>ckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft<br />

zulässig. 2Besteht Gefahr im Verzug und kann die Entscheidung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft nicht<br />

rechtzeitig eingeholt wer<strong>de</strong>n, so ist sie unverzüglich herbeizuführen; die Maßnahme ist zu been<strong>de</strong>n,<br />

wenn nicht die Staatsanwaltschaft binnen drei Werktagen zustimmt. 3Die Zustimmung ist schriftlich zu<br />

erteilen und zu befristen. 4Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für <strong>de</strong>n<br />

Einsatz fortbestehen.<br />

(2) 1Einsätze,<br />

1.<br />

2.<br />

die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten o<strong>de</strong>r<br />

bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Ver<strong>de</strong>ckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,<br />

bedürfen <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Gerichts. 2Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung <strong>de</strong>r<br />

Staatsanwaltschaft. 3Kann die Entscheidung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt<br />

wer<strong>de</strong>n, so ist sie unverzüglich herbeizuführen. 4Die Maßnahme ist zu been<strong>de</strong>n, wenn nicht das<br />

Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. 5Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.<br />

(3) 1Die I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>s Ver<strong>de</strong>ckten Ermittlers kann auch nach Beendigung <strong>de</strong>s Einsatzes<br />

geheimgehalten wer<strong>de</strong>n. 2Die Staatsanwaltschaft und das Gericht, die für die Entscheidung über die<br />

Zustimmung zu <strong>de</strong>m Einsatz zuständig sind, können verlangen, daß die I<strong>de</strong>ntität ihnen gegenüber<br />

offenbart wird. 3Im übrigen ist in einem Strafverfahren die Geheimhaltung <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>ntität nach Maßgabe<br />

<strong>de</strong>s § 96 zulässig, insbeson<strong>de</strong>re dann, wenn Anlaß zu <strong>de</strong>r Besorgnis besteht, daß die Offenbarung<br />

Leben, Leib o<strong>de</strong>r Freiheit <strong>de</strong>s Ver<strong>de</strong>ckten Ermittlers o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren Person o<strong>de</strong>r die Möglichkeit<br />

<strong>de</strong>r weiteren Verwendung <strong>de</strong>s Ver<strong>de</strong>ckten Ermittlers gefähr<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>.<br />

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