Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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49 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(4) 1Von <strong>de</strong>n in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
5.<br />
6.<br />
7.<br />
8.<br />
9.<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
10.<br />
11.<br />
12.<br />
<strong>de</strong>s § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung <strong>de</strong>r Daten weitere<br />
Ermittlungen geführt wur<strong>de</strong>n,<br />
<strong>de</strong>s § 99 <strong>de</strong>r Absen<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>r Adressat <strong>de</strong>r Postsendung,<br />
<strong>de</strong>s § 100a die Beteiligten <strong>de</strong>r überwachten Telekommunikation,<br />
<strong>de</strong>s § 100c<br />
<strong>de</strong>r Beschuldigte, gegen <strong>de</strong>n sich die Maßnahme richtete,<br />
sonstige überwachte Personen,<br />
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Maßnahme innehatten<br />
o<strong>de</strong>r bewohnten,<br />
<strong>de</strong>s § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,<br />
<strong>de</strong>s § 100g die Beteiligten <strong>de</strong>r betroffenen Telekommunikation,<br />
<strong>de</strong>s § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,<br />
<strong>de</strong>s § 100i die Zielperson,<br />
<strong>de</strong>s § 110a<br />
die Zielperson,<br />
die erheblich mitbetroffenen Personen,<br />
die Personen, <strong>de</strong>ren nicht allgemein zugängliche Wohnung <strong>de</strong>r Ver<strong>de</strong>ckte Ermittler betreten<br />
hat,<br />
<strong>de</strong>s § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung <strong>de</strong>r Daten weitere<br />
Ermittlungen geführt wur<strong>de</strong>n,<br />
<strong>de</strong>s § 163e die Zielperson und die Person, <strong>de</strong>ren personenbezogene Daten gemel<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n<br />
sind,<br />
<strong>de</strong>s § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen<br />
zu benachrichtigen. 2Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und<br />
die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. 3Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegen<strong>de</strong><br />
schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. 4Zu<strong>de</strong>m kann die<br />
Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme<br />
nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von <strong>de</strong>r Maßnahme nur unerheblich betroffen wur<strong>de</strong> und<br />
anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. 5Nachforschungen zur<br />
Feststellung <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>ntität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r Eingriffsintensität <strong>de</strong>r Maßnahme gegenüber dieser Person, <strong>de</strong>s Aufwands für<br />
die Feststellung ihrer I<strong>de</strong>ntität sowie <strong>de</strong>r daraus für diese o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Personen folgen<strong>de</strong>n<br />
Beeinträchtigungen geboten ist.<br />
(5) 1Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung <strong>de</strong>s Untersuchungszwecks, <strong>de</strong>s<br />
Lebens, <strong>de</strong>r körperlichen Unversehrtheit und <strong>de</strong>r persönlichen Freiheit einer Person und von<br />
be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Vermögenswerten, im Fall <strong>de</strong>s § 110a auch <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r weiteren Verwendung<br />
<strong>de</strong>s Ver<strong>de</strong>ckten Ermittlers möglich ist. 2Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die<br />
Grün<strong>de</strong> aktenkundig zu machen.<br />
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