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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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39 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

(8) Den in <strong>de</strong>n Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenstän<strong>de</strong>n stehen solche gleich, die aus einer<br />

im Ausland begangenen Tat <strong>de</strong>r in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort<br />

mit Strafe bedroht ist.<br />

(9) 1Nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer<br />

1.<br />

2.<br />

die Tat freiwillig bei <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> anzeigt o<strong>de</strong>r freiwillig eine solche Anzeige<br />

veranlaßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz o<strong>de</strong>r zum Teil bereits ent<strong>de</strong>ckt war und<br />

<strong>de</strong>r Täter dies wußte o<strong>de</strong>r bei verständiger Würdigung <strong>de</strong>r Sachlage damit rechnen mußte,<br />

und<br />

in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 o<strong>de</strong>r 2 unter <strong>de</strong>n in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die<br />

Sicherstellung <strong>de</strong>s Gegenstan<strong>de</strong>s bewirkt, auf <strong>de</strong>n sich die Straftat bezieht.<br />

2Nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 5 wird außer<strong>de</strong>m nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an <strong>de</strong>r Vortat<br />

strafbar ist.<br />

10. Das Gericht kann in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Absätze 1 bis 5 die Strafe nach seinem Ermessen mil<strong>de</strong>rn<br />

(§ 49 Abs. 2) o<strong>de</strong>r von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn <strong>de</strong>r Täter durch die<br />

freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über<br />

seinen eigenen Tatbeitrag hinaus o<strong>de</strong>r eine in Absatz 1 genannte rechtswidrige Tat eines<br />

an<strong>de</strong>ren aufge<strong>de</strong>ckt wer<strong>de</strong>n konnte.<br />

§ 315a Gefährdung <strong>de</strong>s Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

1.<br />

2.<br />

ein Schienenbahn- o<strong>de</strong>r Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff o<strong>de</strong>r ein Luftfahrzeug führt, obwohl<br />

er infolge <strong>de</strong>s Genusses alkoholischer Getränke o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer berauschen<strong>de</strong>r Mittel o<strong>de</strong>r<br />

infolge geistiger o<strong>de</strong>r körperlicher Mängel nicht in <strong>de</strong>r Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,<br />

o<strong>de</strong>r<br />

als Führer eines solchen Fahrzeugs o<strong>de</strong>r als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch<br />

grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung <strong>de</strong>s Schienenbahn-,<br />

Schwebebahn-, Schiffs- o<strong>de</strong>r Luftverkehrs verstößt<br />

und dadurch Leib o<strong>de</strong>r Leben eines an<strong>de</strong>ren Menschen o<strong>de</strong>r frem<strong>de</strong> Sachen von be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>m Wert<br />

gefähr<strong>de</strong>t.<br />

(2) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nr. 1 ist <strong>de</strong>r Versuch strafbar.<br />

(3) Wer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1<br />

1.<br />

2.<br />

die Gefahr fahrlässig verursacht o<strong>de</strong>r<br />

fahrlässig han<strong>de</strong>lt und die Gefahr fahrlässig verursacht,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 315b Gefährliche Eingriffe in <strong>de</strong>n Straßenverkehr<br />

(1) Wer die Sicherheit <strong>de</strong>s Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er<br />

1.<br />

Anlagen o<strong>de</strong>r Fahrzeuge zerstört, beschädigt o<strong>de</strong>r beseitigt,<br />

2.<br />

Hin<strong>de</strong>rnisse bereitet o<strong>de</strong>r<br />

3.<br />

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