17.11.2013 Aufrufe

Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

13 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

14.<br />

15.<br />

entgegen § 24 Abs. 1 einer Duldungs- o<strong>de</strong>r Mitwirkungspflicht nicht nachkommt,<br />

entgegen § 24a <strong>de</strong>n Anbau von Nutzhanf nicht, nicht richtig, nicht vollständig o<strong>de</strong>r nicht<br />

rechtzeitig anzeigt o<strong>de</strong>r<br />

Betäubungsmittel in eine Postsendung einlegt, obwohl diese Versendung durch <strong>de</strong>n<br />

Weltpostvertrag o<strong>de</strong>r ein Abkommen <strong>de</strong>s Weltpostvereins verboten ist; das Postgeheimnis<br />

gemäß Artikel 10 Abs. 1 <strong>de</strong>s Grundgesetzes wird insoweit für die Verfolgung und Ahndung <strong>de</strong>r<br />

Ordnungswidrigkeit eingeschränkt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahn<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Verwaltungsbehör<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>s § 36 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s über Ordnungswidrigkeiten ist<br />

das Bun<strong>de</strong>sinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit das Gesetz von ihm ausgeführt wird,<br />

im Falle <strong>de</strong>s § 32 Abs. 1 Nr. 14 die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.<br />

§ 33 Erweiterter Verfall und Einziehung<br />

(1) § 73d <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches ist anzuwen<strong>de</strong>n<br />

1.<br />

2.<br />

in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13, sofern <strong>de</strong>r Täter<br />

gewerbsmäßig han<strong>de</strong>lt, und<br />

in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r §§ 29a, 30 und 30a.<br />

(2) 1Gegenstän<strong>de</strong>, auf die sich eine Straftat nach <strong>de</strong>n §§ 29 bis 30a o<strong>de</strong>r eine Ordnungswidrigkeit<br />

nach § 32 bezieht, können eingezogen wer<strong>de</strong>n. 2§ 74a <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches und § 23 <strong>de</strong>s<br />

<strong>Gesetze</strong>s über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 34 Führungsaufsicht<br />

In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 29 Abs. 3, <strong>de</strong>r §§ 29a, 30 und 30a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen<br />

(§ 68 Abs. 1 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches).<br />

§ 35 Zurückstellung <strong>de</strong>r Strafvollstreckung<br />

(1) 1Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt<br />

wor<strong>de</strong>n und ergibt sich aus <strong>de</strong>n Urteilsgrün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer<br />

Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> mit Zustimmung <strong>de</strong>s<br />

Gerichts <strong>de</strong>s ersten Rechtszuges die Vollstreckung <strong>de</strong>r Strafe, eines Strafrestes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Maßregel<br />

<strong>de</strong>r Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn <strong>de</strong>r<br />

Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienen<strong>de</strong>n Behandlung<br />

befin<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und <strong>de</strong>ren Beginn gewährleistet ist. 2Als<br />

Behandlung gilt auch <strong>de</strong>r Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die<br />

Abhängigkeit zu beheben o<strong>de</strong>r einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.<br />

(2) Gegen die Verweigerung <strong>de</strong>r Zustimmung durch das Gericht <strong>de</strong>s ersten Rechtszuges steht <strong>de</strong>r<br />

Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Beschwer<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>m Zweiten Abschnitt <strong>de</strong>s Dritten Buches <strong>de</strong>r<br />

Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit<br />

<strong>de</strong>r Ablehnung <strong>de</strong>r Zustimmung durch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>n §§ 23 bis 30 <strong>de</strong>s<br />

Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlan<strong>de</strong>sgericht entschei<strong>de</strong>t<br />

in diesem Falle auch über die Verweigerung <strong>de</strong>r Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.<br />

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn<br />

1.<br />

2.<br />

auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r<br />

janolaw RECHTSFLATRATE * Rechtssichere Vorlagen & Muster * TÜV geprüfte Anwaltshotline<br />

http://partners.webmasterplan.com/click.asp?ref=234135&site=2708&type=text&tnb=113&subid=dg0608

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!