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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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71 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

Berufs, erfor<strong>de</strong>rlich und soweit sie nicht als Leistung <strong>de</strong>r Krankenversicherung o<strong>de</strong>r als Hilfe nach <strong>de</strong>m<br />

Fünften Kapitel <strong>de</strong>s Zwölften Buches zu erbringen ist.<br />

(2) 1Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wer<strong>de</strong>n einschließlich <strong>de</strong>r<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher<br />

Verantwortung und unter Mitwirkung von beson<strong>de</strong>rs geschultem Personal entwe<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m Träger<br />

<strong>de</strong>r Rentenversicherung selbst betrieben wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>nen ein Vertrag nach § 21 <strong>de</strong>s Neunten<br />

Buches besteht. 2Die Einrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen,<br />

wenn die Art <strong>de</strong>r Behandlung dies nicht erfor<strong>de</strong>rt. 3Die Leistungen <strong>de</strong>r Einrichtungen <strong>de</strong>r<br />

medizinischen Rehabilitation müssen nach Art o<strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>r Erkrankung erfor<strong>de</strong>rlich sein.<br />

(3) 1Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen für längstens drei Wochen<br />

erbracht wer<strong>de</strong>n. 2Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht wer<strong>de</strong>n, wenn dies erfor<strong>de</strong>rlich ist,<br />

um das Rehabilitationsziel zu erreichen.<br />

§ 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

Die Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach <strong>de</strong>n<br />

§§ 33 bis 38 <strong>de</strong>s Neunten Buches sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich <strong>de</strong>r<br />

Werkstätten für behin<strong>de</strong>rte Menschen nach § 40 <strong>de</strong>s Neunten Buches.<br />

BZRG<br />

Ausfertigungsdatum: 18.03.1971<br />

Vollzitat:<br />

"Bun<strong>de</strong>szentralregistergesetz in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I<br />

S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 4 <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s vom 21. August 2007 (BGBl. I<br />

S. 2118)"<br />

§ 17 Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen<br />

(1) 1Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Unterbringung in einer<br />

Entziehungsanstalt nach § 35 - auch in Verbindung mit § 38 - <strong>de</strong>s Betäubungsmittelgesetzes<br />

zurückgestellt, so ist dies in das Register einzutragen. 2Dabei ist zu vermerken, bis zu welchem Tag<br />

die Vollstreckung zurückgestellt wor<strong>de</strong>n ist. 3Wird nachträglich ein an<strong>de</strong>rer Tag festgesetzt o<strong>de</strong>r die<br />

Zurückstellung <strong>de</strong>r Vollstreckung wi<strong>de</strong>rrufen, so ist auch dies mitzuteilen.<br />

2. Wird auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt und hat das Gericht<br />

festgestellt, daß <strong>de</strong>r Verurteilte die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit<br />

begangen hat, so ist diese Feststellung in das Register einzutragen; dies gilt auch bei einer<br />

Gesamtstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn <strong>de</strong>r Verurteilte alle o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n ihrer<br />

Be<strong>de</strong>utung nach überwiegen<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r abgeurteilten Straftaten auf Grund einer<br />

Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat.<br />

§ 32 Inhalt <strong>de</strong>s Führungszeugnisses<br />

(1) 1In das Führungszeugnis wer<strong>de</strong>n die in <strong>de</strong>n §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen<br />

aufgenommen. 2Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen wer<strong>de</strong>n, gelten diese<br />

nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach <strong>de</strong>n §§ 174 bis 180 o<strong>de</strong>r 182 <strong>de</strong>s<br />

Strafgesetzbuches.<br />

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