Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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41 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
StPO<br />
Ausfertigungsdatum: 12.09.1950<br />
Vollzitat:<br />
"Strafprozeßordnung in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),<br />
zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 2 <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306)"<br />
§ 52<br />
(1) Zur Verweigerung <strong>de</strong>s Zeugnisses sind berechtigt<br />
1.<br />
2.<br />
2a.<br />
3.<br />
<strong>de</strong>r Verlobte <strong>de</strong>s Beschuldigten o<strong>de</strong>r die Person, mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beschuldigte ein Versprechen<br />
eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begrün<strong>de</strong>n;<br />
<strong>de</strong>r Ehegatte <strong>de</strong>s Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;<br />
<strong>de</strong>r Lebenspartner <strong>de</strong>s Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr<br />
besteht;<br />
wer mit <strong>de</strong>m Beschuldigten in gera<strong>de</strong>r Linie verwandt o<strong>de</strong>r verschwägert, in <strong>de</strong>r Seitenlinie bis<br />
zum dritten Grad verwandt o<strong>de</strong>r bis zum zweiten Grad verschwägert ist o<strong>de</strong>r war.<br />
(2) 1Haben Min<strong>de</strong>rjährige wegen mangeln<strong>de</strong>r Verstan<strong>de</strong>sreife o<strong>de</strong>r haben Min<strong>de</strong>rjährige o<strong>de</strong>r<br />
Betreute wegen einer psychischen Krankheit o<strong>de</strong>r einer geistigen o<strong>de</strong>r seelischen Behin<strong>de</strong>rung von<br />
<strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Zeugnisverweigerungsrechts keine genügen<strong>de</strong> Vorstellung, so dürfen sie nur<br />
vernommen wer<strong>de</strong>n, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter <strong>de</strong>r<br />
Vernehmung zustimmt. 2Ist <strong>de</strong>r gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die<br />
Ausübung <strong>de</strong>s Zeugnisverweigerungsrechts nicht entschei<strong>de</strong>n; das gleiche gilt für <strong>de</strong>n nicht<br />
beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung bei<strong>de</strong>n Eltern zusteht.<br />
(3) 1Die zur Verweigerung <strong>de</strong>s Zeugnisses berechtigten Personen, in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 2 auch<br />
<strong>de</strong>ren zur Entscheidung über die Ausübung <strong>de</strong>s Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind<br />
vor je<strong>de</strong>r Vernehmung über ihr Recht zu belehren. 2Sie können <strong>de</strong>n Verzicht auf dieses Recht auch<br />
während <strong>de</strong>r Vernehmung wi<strong>de</strong>rrufen.<br />
§ 53<br />
(1) 1Zur Verweigerung <strong>de</strong>s Zeugnisses sind ferner berechtigt<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
3a.<br />
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
bekanntgewor<strong>de</strong>n ist;<br />
Verteidiger <strong>de</strong>s Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wor<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r bekanntgewor<strong>de</strong>n ist;<br />
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer,<br />
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische<br />
Psychotherapeuten, Kin<strong>de</strong>r- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen<br />
über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r bekanntgewor<strong>de</strong>n ist,<br />
Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglie<strong>de</strong>r einer Rechtsanwaltskammer gleich;<br />
Mitglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach <strong>de</strong>n §§ 3 und 8 <strong>de</strong>s<br />
Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut<br />
wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r bekanntgewor<strong>de</strong>n ist;<br />
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