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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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79 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

2Dabei dürfen an <strong>de</strong>n Jugendlichen keine unzumutbaren Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn<br />

1.<br />

2.<br />

<strong>de</strong>r Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er <strong>de</strong>n<br />

Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m Jugendlichen <strong>de</strong>r Gewinn, <strong>de</strong>n er aus <strong>de</strong>r Tat erlangt, o<strong>de</strong>r das Entgelt, das er für sie<br />

erhalten hat, entzogen wer<strong>de</strong>n soll.<br />

(3) 1Der Richter kann nachträglich Auflagen än<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r von ihrer Erfüllung ganz o<strong>de</strong>r zum Teil<br />

befreien, wenn dies aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Erziehung geboten ist. 2Bei schuldhafter Nichterfüllung von<br />

Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. 3Ist Jugendarrest vollstreckt wor<strong>de</strong>n, so kann <strong>de</strong>r Richter die<br />

Auflagen ganz o<strong>de</strong>r zum Teil für erledigt erklären.<br />

§ 16 Jugendarrest<br />

(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest o<strong>de</strong>r Dauerarrest.<br />

(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit <strong>de</strong>s Jugendlichen verhängt und auf eine o<strong>de</strong>r<br />

zwei Freizeiten bemessen.<br />

(3) 1Der Kurzarrest wird statt <strong>de</strong>s Freizeitarrestes verhängt, wenn <strong>de</strong>r zusammenhängen<strong>de</strong> Vollzug<br />

aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Erziehung zweckmäßig erscheint und we<strong>de</strong>r die Ausbildung noch die Arbeit <strong>de</strong>s<br />

Jugendlichen beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n. 2Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.<br />

(4) 1Der Dauerarrest beträgt min<strong>de</strong>stens eine Woche und höchstens vier Wochen. 2Er wird nach<br />

vollen Tagen o<strong>de</strong>r Wochen bemessen.<br />

§ 17 Form und Voraussetzungen<br />

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.<br />

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen <strong>de</strong>r schädlichen Neigungen <strong>de</strong>s Jugendlichen, die<br />

in <strong>de</strong>r Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln o<strong>de</strong>r Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen<br />

o<strong>de</strong>r wenn wegen <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>r Schuld Strafe erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

§ 18 Dauer <strong>de</strong>r Jugendstrafe<br />

(1) 1Das Min<strong>de</strong>stmaß <strong>de</strong>r Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. 2Han<strong>de</strong>lt<br />

es sich bei <strong>de</strong>r Tat um ein Verbrechen, für das nach <strong>de</strong>m allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe<br />

von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. 3Die<br />

Strafrahmen <strong>de</strong>s allgemeinen Strafrechts gelten nicht.<br />

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erfor<strong>de</strong>rliche erzieherische Einwirkung möglich ist.<br />

§ 21 Strafaussetzung<br />

(1) 1Bei <strong>de</strong>r Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt <strong>de</strong>r Richter die<br />

Vollstreckung <strong>de</strong>r Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß <strong>de</strong>r Jugendliche sich schon<br />

die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung <strong>de</strong>s Strafvollzugs unter <strong>de</strong>r<br />

erzieherischen Einwirkung in <strong>de</strong>r Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswan<strong>de</strong>l führen<br />

wird. 2Dabei sind namentlich die Persönlichkeit <strong>de</strong>s Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstän<strong>de</strong> seiner<br />

Tat, sein Verhalten nach <strong>de</strong>r Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die<br />

von <strong>de</strong>r Aussetzung für ihn zu erwarten sind.<br />

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