Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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26 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach <strong>de</strong>n §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe<br />
angeordnet, so wird die Maßregel vor <strong>de</strong>r Strafe vollzogen.<br />
(2) 1Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe o<strong>de</strong>r ein Teil <strong>de</strong>r Strafe vor <strong>de</strong>r Maßregel zu<br />
vollziehen ist, wenn <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Maßregel dadurch leichter erreicht wird. 2Bei Anordnung <strong>de</strong>r<br />
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren<br />
soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil <strong>de</strong>r Strafe vor <strong>de</strong>r Maßregel zu vollziehen ist. 3Dieser Teil<br />
<strong>de</strong>r Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließen<strong>de</strong>n Unterbringung<br />
eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. 4Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die<br />
Strafe vor <strong>de</strong>r Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise<br />
verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses <strong>Gesetze</strong>s<br />
während o<strong>de</strong>r unmittelbar nach Verbüßung <strong>de</strong>r Strafe been<strong>de</strong>t wird.<br />
(3) 1Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 o<strong>de</strong>r Satz 2 nachträglich treffen, än<strong>de</strong>rn<br />
o<strong>de</strong>r aufheben, wenn Umstän<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. 2Eine<br />
Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. 3Hat es eine Anordnung<br />
nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung <strong>de</strong>s Aufenthalts <strong>de</strong>r<br />
verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses <strong>Gesetze</strong>s während o<strong>de</strong>r unmittelbar nach<br />
Verbüßung <strong>de</strong>r Strafe nicht mehr zu erwarten ist.<br />
(4) Wird die Maßregel ganz o<strong>de</strong>r zum Teil vor <strong>de</strong>r Strafe vollzogen, so wird die Zeit <strong>de</strong>s Vollzugs <strong>de</strong>r<br />
Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel <strong>de</strong>r Strafe erledigt sind.<br />
(5) 1Wird die Maßregel vor <strong>de</strong>r Strafe o<strong>de</strong>r vor einem Rest <strong>de</strong>r Strafe vollzogen, so kann das Gericht<br />
die Vollstreckung <strong>de</strong>s Strafrestes unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur<br />
Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte <strong>de</strong>r Strafe erledigt ist. 2Wird <strong>de</strong>r Strafrest nicht ausgesetzt, so<br />
wird <strong>de</strong>r Vollzug <strong>de</strong>r Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch <strong>de</strong>n Vollzug <strong>de</strong>r Strafe anordnen,<br />
wenn Umstän<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.<br />
§ 67a Überweisung in <strong>de</strong>n Vollzug einer an<strong>de</strong>ren Maßregel<br />
(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus o<strong>de</strong>r einer Entziehungsanstalt<br />
angeordnet wor<strong>de</strong>n, so kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in <strong>de</strong>n Vollzug <strong>de</strong>r<br />
an<strong>de</strong>ren Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(2) 1Unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine Person,<br />
gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet wor<strong>de</strong>n ist, in <strong>de</strong>n Vollzug einer <strong>de</strong>r in Absatz 1<br />
genannten Maßregeln überweisen. 2Dies gilt bereits dann, wenn sich die Person noch im Vollzug <strong>de</strong>r<br />
Freiheitsstrafe befin<strong>de</strong>t und bei ihr ein Zustand nach § 20 o<strong>de</strong>r § 21 vorliegt.<br />
(3) 1Das Gericht kann eine Entscheidung nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 än<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r aufheben, wenn<br />
sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung <strong>de</strong>r untergebrachten Person dadurch besser<br />
geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n kann. 2Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn<br />
sich nachträglich ergibt, dass mit <strong>de</strong>m Vollzug <strong>de</strong>r in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt<br />
wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(4) 1Die Fristen für die Dauer <strong>de</strong>r Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach <strong>de</strong>n<br />
Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. 2Im Falle <strong>de</strong>s Absatzes 2 hat das<br />
Gericht erstmals nach Ablauf von einem Jahr, sodann im Falle <strong>de</strong>s Satzes 2 bis zum Beginn <strong>de</strong>r<br />
Vollstreckung <strong>de</strong>r Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf von weiteren zwei Jahren zu prüfen, ob<br />
die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.<br />
§ 67b Aussetzung zugleich mit <strong>de</strong>r Anordnung<br />
(1) 1Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus o<strong>de</strong>r einer<br />
Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich <strong>de</strong>ren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn beson<strong>de</strong>re<br />
Umstän<strong>de</strong> die Erwartung rechtfertigen, daß <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Maßregel auch dadurch erreicht wer<strong>de</strong>n<br />
kann. 2Die Aussetzung unterbleibt, wenn <strong>de</strong>r Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die<br />
gleichzeitig mit <strong>de</strong>r Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.<br />
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