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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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12 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

§ 31a Absehen von <strong>de</strong>r Verfolgung<br />

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 o<strong>de</strong>r 4 zum Gegenstand, so kann die<br />

Staatsanwaltschaft von <strong>de</strong>r Verfolgung absehen, wenn die Schuld <strong>de</strong>s Täters als gering anzusehen<br />

wäre, kein öffentliches Interesse an <strong>de</strong>r Strafverfolgung besteht und <strong>de</strong>r Täter die Betäubungsmittel<br />

lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt,<br />

erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft o<strong>de</strong>r besitzt. Von <strong>de</strong>r Verfolgung soll abgesehen wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn <strong>de</strong>r Täter in einem <strong>Drogen</strong>konsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, <strong>de</strong>r<br />

nach § 10a gedul<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer<br />

schriftlichen Erlaubnis für <strong>de</strong>n Erwerb zu sein.<br />

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in je<strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>s Verfahrens unter <strong>de</strong>n<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 mit Zustimmung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft und <strong>de</strong>s Angeschuldigten<br />

das Verfahren einstellen. Der Zustimmung <strong>de</strong>s Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die<br />

Hauptverhandlung aus <strong>de</strong>n in § 205 <strong>de</strong>r Strafprozeßordnung angeführten Grün<strong>de</strong>n nicht durchgeführt<br />

wer<strong>de</strong>n kann o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 231 Abs. 2 <strong>de</strong>r Strafprozeßordnung und <strong>de</strong>r §§ 232 und 233 <strong>de</strong>r<br />

Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch<br />

Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.<br />

§ 32 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig han<strong>de</strong>lt, wer vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

7.<br />

8.<br />

9.<br />

10.<br />

11.<br />

12.<br />

entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr nicht anzeigt,<br />

in einem Antrag nach § 7, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3, unrichtige Angaben macht<br />

o<strong>de</strong>r unrichtige Unterlagen beifügt,<br />

entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3, eine Än<strong>de</strong>rung nicht richtig,<br />

nicht vollständig o<strong>de</strong>r nicht unverzüglich mitteilt,<br />

einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3,<br />

zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt,<br />

entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel ohne Genehmigung ein- o<strong>de</strong>r ausführt,<br />

einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3 Satz 2<br />

Nr. 2, 3 o<strong>de</strong>r 4, § 20 Abs. 1 o<strong>de</strong>r § 28 Abs. 2 zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt, soweit sie für einen bestimmten<br />

Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,<br />

entgegen § 12 Abs. 1 Betäubungsmittel abgibt o<strong>de</strong>r entgegen § 12 Abs. 2 die Abgabe o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n Erwerb nicht richtig, nicht vollständig o<strong>de</strong>r nicht unverzüglich mel<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Empfang<br />

nicht bestätigt,<br />

entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 Betäubungsmittel nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet,<br />

einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 2 zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt,<br />

entgegen § 16 Abs. 1 Betäubungsmittel nicht vorschriftsmäßig vernichtet, eine Nie<strong>de</strong>rschrift<br />

nicht fertigt o<strong>de</strong>r sie nicht aufbewahrt o<strong>de</strong>r entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 Betäubungsmittel<br />

nicht zur Vernichtung einsen<strong>de</strong>t, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3,<br />

entgegen § 17 Abs. 1 o<strong>de</strong>r 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig o<strong>de</strong>r nicht vollständig führt<br />

o<strong>de</strong>r entgegen § 17 Abs. 3 Aufzeichnungen o<strong>de</strong>r Rechnungsdurchschriften nicht aufbewahrt,<br />

entgegen § 18 Abs. 1 bis 3 Meldungen nicht richtig, nicht vollständig o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig<br />

erstattet,<br />

13.<br />

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