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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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55 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

§ 153a<br />

(1) 1Mit Zustimmung <strong>de</strong>s für die Eröffnung <strong>de</strong>s Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und <strong>de</strong>s<br />

Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von <strong>de</strong>r Erhebung <strong>de</strong>r<br />

öffentlichen Klage absehen und zugleich <strong>de</strong>m Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn<br />

diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an <strong>de</strong>r Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere<br />

<strong>de</strong>r Schuld nicht entgegensteht. 2Als Auflagen o<strong>de</strong>r Weisungen kommen insbeson<strong>de</strong>re in Betracht,<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

zur Wie<strong>de</strong>rgutmachung <strong>de</strong>s durch die Tat verursachten Scha<strong>de</strong>ns eine bestimmte Leistung zu<br />

erbringen,<br />

einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Staatskasse zu<br />

zahlen,<br />

sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,<br />

Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,<br />

sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit <strong>de</strong>m Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-<br />

Ausgleich) und dabei seine Tat ganz o<strong>de</strong>r zum überwiegen<strong>de</strong>n Teil wie<strong>de</strong>r gut zu machen<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Wie<strong>de</strong>rgutmachung zu erstreben, o<strong>de</strong>r<br />

an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 o<strong>de</strong>r § 4 Abs. 8 Satz 4 <strong>de</strong>s<br />

Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.<br />

3Zur Erfüllung <strong>de</strong>r Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft <strong>de</strong>m Beschuldigten eine<br />

Frist, die in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Satzes 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 höchstens sechs Monate, in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s<br />

Satzes 2 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt. 4Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen<br />

nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und<br />

än<strong>de</strong>rn. 5Erfüllt <strong>de</strong>r Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als<br />

Vergehen verfolgt wer<strong>de</strong>n. 6Erfüllt <strong>de</strong>r Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so wer<strong>de</strong>n<br />

Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. 7§ 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in <strong>de</strong>n Fällen<br />

<strong>de</strong>s Satzes 2 Nr. 1 bis 5 entsprechend.<br />

(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft und<br />

<strong>de</strong>s Angeschuldigten das Verfahren bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Hauptverhandlung, in <strong>de</strong>r die tatsächlichen<br />

Feststellungen letztmals geprüft wer<strong>de</strong>n können, vorläufig einstellen und zugleich <strong>de</strong>m<br />

Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen.<br />

2Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. 3Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß.<br />

4Der Beschluß ist nicht anfechtbar. 5Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte<br />

Auflagen und Weisungen erfüllt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

(3) Während <strong>de</strong>s Laufes <strong>de</strong>r für die Erfüllung <strong>de</strong>r Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die<br />

Verjährung.<br />

§ 153b<br />

(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter <strong>de</strong>nen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die<br />

Staatsanwaltschaft mit Zustimmung <strong>de</strong>s Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von<br />

<strong>de</strong>r Erhebung <strong>de</strong>r öffentlichen Klage absehen.<br />

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn <strong>de</strong>r Hauptverhandlung mit<br />

Zustimmung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft und <strong>de</strong>s Angeschuldigten das Verfahren einstellen.<br />

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