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Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de

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80 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />

(2) Der Richter setzt unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer<br />

höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die<br />

Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung <strong>de</strong>s Jugendlichen geboten ist.<br />

(3) 1Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil <strong>de</strong>r Jugendstrafe beschränkt wer<strong>de</strong>n. 2Sie wird<br />

durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren Freiheitsentziehung nicht<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 22 Bewährungszeit<br />

(1) 1Der Richter bestimmt die Dauer <strong>de</strong>r Bewährungszeit. 2Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und<br />

zwei Jahre nicht unterschreiten.<br />

(2) 1Die Bewährungszeit beginnt mit <strong>de</strong>r Rechtskraft <strong>de</strong>r Entscheidung über die Aussetzung <strong>de</strong>r<br />

Jugendstrafe. 2Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt o<strong>de</strong>r vor ihrem Ablauf bis auf vier Jahre<br />

verlängert wer<strong>de</strong>n. 3In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 21 Abs. 2 darf die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei<br />

Jahre verkürzt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 23 Weisungen und Auflagen<br />

(1) 1Der Richter soll für die Dauer <strong>de</strong>r Bewährungszeit die Lebensführung <strong>de</strong>s Jugendlichen durch<br />

Weisungen erzieherisch beeinflussen. 2Er kann <strong>de</strong>m Jugendlichen auch Auflagen erteilen. 3Diese<br />

Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, än<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r aufheben. 4Die §§ 10, 11 Abs. 3 und §<br />

15 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 gelten entsprechend.<br />

(2) Macht <strong>de</strong>r Jugendliche Zusagen für seine künftige Lebensführung o<strong>de</strong>r erbietet er sich zu<br />

angemessenen Leistungen, die <strong>de</strong>r Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht <strong>de</strong>r<br />

Richter in <strong>de</strong>r Regel von entsprechen<strong>de</strong>n Weisungen o<strong>de</strong>r Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung<br />

<strong>de</strong>r Zusagen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Anerbietens zu erwarten ist.<br />

§ 24 Bewährungshilfe<br />

(1) 1Der Richter unterstellt <strong>de</strong>n Jugendlichen in <strong>de</strong>r Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre <strong>de</strong>r<br />

Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers. 2Er kann ihn auch einem<br />

ehrenamtlichen Bewährungshelfer unterstellen, wenn dies aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Erziehung zweckmäßig<br />

erscheint. 3§ 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.<br />

(2) 1Der Richter kann eine nach Absatz 1 getroffene Entscheidung vor Ablauf <strong>de</strong>r Unterstellungszeit<br />

än<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r aufheben; er kann auch die Unterstellung <strong>de</strong>s Jugendlichen in <strong>de</strong>r Bewährungszeit erneut<br />

anordnen. 2Dabei kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Höchstmaß überschritten wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) 1Der Bewährungshelfer steht <strong>de</strong>m Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite. 2Er überwacht<br />

im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Richter die Erfüllung <strong>de</strong>r Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten.<br />

3Der Bewährungshelfer soll die Erziehung <strong>de</strong>s Jugendlichen för<strong>de</strong>rn und möglichst mit <strong>de</strong>m<br />

Erziehungsberechtigten und <strong>de</strong>m gesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammenwirken. 4Er hat bei<br />

<strong>de</strong>r Ausübung seines Amtes das Recht auf Zutritt zu <strong>de</strong>m Jugendlichen. 5Er kann von <strong>de</strong>m<br />

Erziehungsberechtigten, <strong>de</strong>m gesetzlichen Vertreter, <strong>de</strong>r Schule, <strong>de</strong>m Ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Auskunft über die<br />

Lebensführung <strong>de</strong>s Jugendlichen verlangen.<br />

§ 25 Bestellung und Pflichten <strong>de</strong>s Bewährungshelfers<br />

1Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. 2Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24<br />

Abs. 3 Anweisungen erteilen. 3Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung <strong>de</strong>s<br />

Jugendlichen in Zeitabstän<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>r Richter bestimmt. 4Gröbliche o<strong>de</strong>r beharrliche Verstöße gegen<br />

Weisungen, Auflagen, Zusagen o<strong>de</strong>r Anerbieten teilt er <strong>de</strong>m Richter mit.<br />

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