Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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14 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
auf eine Freiheitsstrafe o<strong>de</strong>r Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt wor<strong>de</strong>n<br />
ist und ein zu vollstrecken<strong>de</strong>r Rest <strong>de</strong>r Freiheitsstrafe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gesamtfreiheitsstrafe zwei<br />
Jahre nicht übersteigt<br />
und im übrigen die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 für <strong>de</strong>n ihrer Be<strong>de</strong>utung nach überwiegen<strong>de</strong>n<br />
Teil <strong>de</strong>r abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.<br />
(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> festsetzt, <strong>de</strong>n<br />
Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung <strong>de</strong>r Behandlung zu erbringen; die<br />
behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Personen o<strong>de</strong>r Einrichtungen teilen <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> einen Abbruch <strong>de</strong>r<br />
Behandlung mit.<br />
(5) 1Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> wi<strong>de</strong>rruft die Zurückstellung <strong>de</strong>r Vollstreckung, wenn die Behandlung<br />
nicht begonnen o<strong>de</strong>r nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß <strong>de</strong>r Verurteilte eine<br />
Behandlung <strong>de</strong>rselben Art alsbald beginnt o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>r aufnimmt, o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Verurteilte <strong>de</strong>n nach<br />
Absatz 4 gefor<strong>de</strong>rten Nachweis nicht erbringt. Von <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rruf kann abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r<br />
Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befin<strong>de</strong>t. 2Ein Wi<strong>de</strong>rruf nach Satz 1<br />
steht einer erneuten Zurückstellung <strong>de</strong>r Vollstreckung nicht entgegen.<br />
(6) Die Zurückstellung <strong>de</strong>r Vollstreckung wird auch wi<strong>de</strong>rrufen, wenn<br />
1.<br />
2.<br />
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch <strong>de</strong>ren Vollstreckung nach Absatz 1<br />
in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird o<strong>de</strong>r<br />
eine weitere gegen <strong>de</strong>n Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe o<strong>de</strong>r freiheitsentziehen<strong>de</strong><br />
Maßregel <strong>de</strong>r Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.<br />
(7) 1Hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Zurückstellung wi<strong>de</strong>rrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung<br />
<strong>de</strong>r Freiheitsstrafe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen.<br />
2Gegen <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf kann die Entscheidung <strong>de</strong>s Gerichts <strong>de</strong>s ersten Rechtszuges herbeigeführt<br />
wer<strong>de</strong>n. 3Der Fortgang <strong>de</strong>r Vollstreckung wird durch die Anrufung <strong>de</strong>s Gerichts nicht gehemmt. 4§<br />
462 <strong>de</strong>r Strafprozeßordnung gilt entsprechend.<br />
§ 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung<br />
(1) 1Ist die Vollstreckung zurückgestellt wor<strong>de</strong>n und hat sich <strong>de</strong>r Verurteilte in einer staatlich<br />
anerkannten Einrichtung behan<strong>de</strong>ln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines<br />
Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge <strong>de</strong>r Anrechnung zwei Drittel<br />
<strong>de</strong>r Strafe erledigt sind. 2Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich<br />
mit <strong>de</strong>r Zustimmung nach § 35 Abs. 1. 3Sind durch die Anrechnung zwei Drittel <strong>de</strong>r Strafe erledigt<br />
o<strong>de</strong>r ist eine Behandlung in <strong>de</strong>r Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erfor<strong>de</strong>rlich, so<br />
setzt das Gericht die Vollstreckung <strong>de</strong>s Restes <strong>de</strong>r Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>s Sicherheitsinteresses <strong>de</strong>r Allgemeinheit verantwortet wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt wor<strong>de</strong>n und hat sich <strong>de</strong>r Verurteilte einer an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>r in<br />
Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die<br />
Vollstreckung <strong>de</strong>r Freiheitsstrafe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>s Sicherheitsinteresses <strong>de</strong>r Allgemeinheit verantwortet wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(3) Hat sich <strong>de</strong>r Verurteilte nach <strong>de</strong>r Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann<br />
das Gericht, wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit<br />
<strong>de</strong>r Behandlung ganz o<strong>de</strong>r zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen, welche die Behandlung an <strong>de</strong>n Verurteilten gestellt hat,<br />
angezeigt ist.<br />
(4) Die §§ 56a bis 56g und 57 Abs. 5 Satz 2 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches gelten entsprechend.<br />
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