Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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64 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
SGB 5<br />
Ausfertigungsdatum: 20.12.1988<br />
Vollzitat:<br />
"Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s vom 20.<br />
Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 6 <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s vom 28. Mai 2008<br />
(BGBl. I S. 874)"<br />
§ 39 Krankenhausbehandlung<br />
(1) 1Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a)<br />
sowie ambulant (§ 115b) erbracht. 2Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in<br />
einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre o<strong>de</strong>r<br />
ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht wer<strong>de</strong>n kann. 3Die<br />
Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen <strong>de</strong>s Versorgungsauftrags <strong>de</strong>s Krankenhauses alle<br />
Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere <strong>de</strong>r Krankheit für die medizinische Versorgung <strong>de</strong>r<br />
Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbeson<strong>de</strong>re ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1),<br />
Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die<br />
akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erfor<strong>de</strong>rlichen und zum frühestmöglichen<br />
Zeitpunkt einsetzen<strong>de</strong>n Leistungen zur Frührehabilitation.<br />
(2) Wählen Versicherte ohne zwingen<strong>de</strong>n Grund ein an<strong>de</strong>res als ein in <strong>de</strong>r ärztlichen Einweisung<br />
genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz o<strong>de</strong>r teilweise auferlegt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) 1Die Lan<strong>de</strong>sverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen, die Verbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Ersatzkassen und die Deutsche<br />
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter Mitwirkung <strong>de</strong>r<br />
Lan<strong>de</strong>skrankenhausgesellschaft und <strong>de</strong>r Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis <strong>de</strong>r<br />
Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in <strong>de</strong>n zugelassenen Krankenhäusern im<br />
Land o<strong>de</strong>r in einer Region und passen es <strong>de</strong>r Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und<br />
Entgelte). 2Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinan<strong>de</strong>r verglichen wer<strong>de</strong>n<br />
können. 3Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das<br />
Verzeichnis bei <strong>de</strong>r Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten.<br />
(4) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, zahlen vom Beginn <strong>de</strong>r<br />
vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalen<strong>de</strong>rjahres für längstens 28 Tage <strong>de</strong>n<br />
sich nach § 61 Satz 2 ergeben<strong>de</strong>n Betrag je Kalen<strong>de</strong>rtag an das Krankenhaus, das diesen Betrag an<br />
die Krankenkasse weiterleitet. 2Die innerhalb <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres bereits an einen Träger <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 <strong>de</strong>s Sechsten Buches<br />
sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.<br />
(5) (weggefallen)<br />
§ 39a Stationäre und ambulante Hospizleistungen<br />
(1) 1Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im Rahmen <strong>de</strong>r Verträge nach<br />
Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuß zu stationärer o<strong>de</strong>r teilstationärer Versorgung in Hospizen, in<br />
<strong>de</strong>nen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Familie <strong>de</strong>s Versicherten nicht erbracht wer<strong>de</strong>n kann. 2Die Höhe <strong>de</strong>s Zuschusses ist in <strong>de</strong>r<br />
Satzung <strong>de</strong>r Krankenkasse festzulegen. 3Er darf kalen<strong>de</strong>rtäglich 6 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r monatlichen<br />
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