Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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25 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
(1) Ist bei <strong>de</strong>r Verurteilung wegen einer <strong>de</strong>r in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Straftaten nicht mit<br />
hinreichen<strong>de</strong>r Sicherheit feststellbar, ob <strong>de</strong>r Täter für die Allgemeinheit im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3<br />
gefährlich ist, so kann das Gericht die Anordnung <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn die<br />
übrigen Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 66 Abs. 3 erfüllt sind.<br />
(2) 1Über die Anordnung <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung entschei<strong>de</strong>t das Gericht spätestens sechs<br />
Monate vor <strong>de</strong>m Zeitpunkt, ab <strong>de</strong>m eine Aussetzung <strong>de</strong>r Vollstreckung <strong>de</strong>s Strafrestes zur Bewährung<br />
nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 454b Abs. 3 <strong>de</strong>r<br />
Strafprozessordnung, möglich ist. 2Es ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die<br />
Gesamtwürdigung <strong>de</strong>s Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung während <strong>de</strong>s Strafvollzuges<br />
ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch o<strong>de</strong>r<br />
körperlich schwer geschädigt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) 1Die Entscheidung über die Aussetzung <strong>de</strong>r Vollstreckung <strong>de</strong>s Strafrestes zur Bewährung darf erst<br />
nach Rechtskraft <strong>de</strong>r Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ergehen. 2Dies gilt nicht, wenn die<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 57 Abs. 2 Nr. 2 offensichtlich nicht vorliegen.<br />
§ 66b Nachträgliche Anordnung <strong>de</strong>r Unterbringung in <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung<br />
(1) 1Wer<strong>de</strong>n nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche<br />
Unversehrtheit, die persönliche Freiheit o<strong>de</strong>r die sexuelle Selbstbestimmung o<strong>de</strong>r eines Verbrechens<br />
nach <strong>de</strong>n §§ 250, 251, auch in Verbindung mit <strong>de</strong>n §§ 252, 255, o<strong>de</strong>r wegen eines <strong>de</strong>r in § 66 Abs. 3<br />
Satz 1 genannten Vergehen vor En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die<br />
auf eine erhebliche Gefährlichkeit <strong>de</strong>s Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das<br />
Gericht die Unterbringung in <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die<br />
Gesamtwürdigung <strong>de</strong>s Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während <strong>de</strong>s<br />
Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch<br />
welche die Opfer seelisch o<strong>de</strong>r körperlich schwer geschädigt wer<strong>de</strong>n, und wenn im Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />
Entscheidung über die nachträgliche Anordnung <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung die übrigen<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 66 erfüllt sind. 2War die Anordnung <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Verurteilung aus rechtlichen Grün<strong>de</strong>n nicht möglich, so berücksichtigt das Gericht als Tatsachen<br />
im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 auch solche, die im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Verurteilung bereits erkennbar waren.<br />
(2) Wer<strong>de</strong>n Tatsachen <strong>de</strong>r in Absatz 1 Satz 1 genannten Art nach einer Verurteilung zu einer<br />
Freiheitsstrafe von min<strong>de</strong>stens fünf Jahren wegen eines o<strong>de</strong>r mehrerer Verbrechen gegen das Leben,<br />
die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n<br />
§§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 o<strong>de</strong>r § 255, erkennbar, so kann das Gericht die<br />
Unterbringung in <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung <strong>de</strong>s<br />
Verurteilten, seiner Tat o<strong>de</strong>r seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während <strong>de</strong>s<br />
Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch<br />
welche die Opfer seelisch o<strong>de</strong>r körperlich schwer geschädigt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt<br />
wor<strong>de</strong>n, weil <strong>de</strong>r die Schuldfähigkeit ausschließen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r vermin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Zustand, auf <strong>de</strong>m die<br />
Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Erledigungsentscheidung nicht bestan<strong>de</strong>n hat, so kann das<br />
Gericht die Unterbringung in <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn<br />
1.<br />
2.<br />
die Unterbringung <strong>de</strong>s Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer <strong>de</strong>r in § 66 Abs. 3 Satz 1<br />
genannten Taten angeordnet wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Betroffene wegen einer o<strong>de</strong>r mehrerer<br />
solcher Taten, die er vor <strong>de</strong>r zur Unterbringung nach § 63 führen<strong>de</strong>n Tat begangen hat, schon<br />
einmal zu einer Freiheitsstrafe von min<strong>de</strong>stens drei Jahren verurteilt o<strong>de</strong>r in einem<br />
psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wor<strong>de</strong>n war und<br />
die Gesamtwürdigung <strong>de</strong>s Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung<br />
während <strong>de</strong>s Vollzugs <strong>de</strong>r Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche<br />
Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch o<strong>de</strong>r körperlich schwer geschädigt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 67 Reihenfolge <strong>de</strong>r Vollstreckung<br />
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