Pdf-Drogen-Gesetze - Drogenlexikon.de
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58 <strong>Pdf</strong>-<strong>Drogen</strong>-<strong>Gesetze</strong><br />
SGB 1<br />
Ausfertigungsdatum: 11.12.1975<br />
Vollzitat:<br />
"Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s vom 11. Dezember 1975,<br />
BGBl I S. 3015), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 2 <strong>de</strong>s <strong>Gesetze</strong>s vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S.<br />
3024)"<br />
§ 9 Sozialhilfe<br />
1Wer nicht in <strong>de</strong>r Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten o<strong>de</strong>r in<br />
beson<strong>de</strong>ren Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von an<strong>de</strong>rer Seite keine ausreichen<strong>de</strong> Hilfe<br />
erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem beson<strong>de</strong>ren Bedarf<br />
entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ermöglicht und<br />
die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. 2Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach<br />
ihren Kräften mitwirken.<br />
§ 10 Teilhabe behin<strong>de</strong>rter Menschen<br />
Menschen, die körperlich, geistig o<strong>de</strong>r seelisch behin<strong>de</strong>rt sind o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>nen eine solche Behin<strong>de</strong>rung<br />
droht, haben unabhängig von <strong>de</strong>r Ursache <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung zur För<strong>de</strong>rung ihrer Selbstbestimmung<br />
und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
die Behin<strong>de</strong>rung abzuwen<strong>de</strong>n, zu beseitigen, zu min<strong>de</strong>rn, ihre Verschlimmerung zu verhüten<br />
o<strong>de</strong>r ihre Folgen zu mil<strong>de</strong>rn,<br />
Einschränkungen <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit o<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit zu vermei<strong>de</strong>n, zu überwin<strong>de</strong>n,<br />
zu min<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r eine Verschlimmerung zu verhüten sowie <strong>de</strong>n vorzeitigen Bezug von<br />
Sozialleistungen zu vermei<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong> Sozialleistungen zu min<strong>de</strong>rn,<br />
ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechen<strong>de</strong>n Platz im Arbeitsleben zu<br />
sichern,<br />
ihre Entwicklung zu för<strong>de</strong>rn und ihre Teilhabe am Leben in <strong>de</strong>r Gesellschaft und eine<br />
möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen o<strong>de</strong>r zu<br />
erleichtern sowie<br />
Benachteiligungen auf Grund <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung entgegenzuwirken.<br />
§ 11 Leistungsarten<br />
1Gegenstand <strong>de</strong>r sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und<br />
Geldleistungen (Sozialleistungen). 2Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu <strong>de</strong>n<br />
Dienstleistungen.<br />
§ 12 Leistungsträger<br />
1Zuständig für die Sozialleistungen sind die in <strong>de</strong>n §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten<br />
und Behör<strong>de</strong>n (Leistungsträger). 2Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren<br />
Teilen dieses Gesetzbuchs.<br />
§ 13 Aufklärung<br />
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