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SATZUNGEN DER MINDEREN BRÜDER KAPUZINER

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kastanienbraunen Habit mit Kapuze, einem Gürtel und Sandalen. Aus einem<br />

gerechten Grund können wir auch Schuhe tragen.<br />

6 Zum Zeichen ihrer Weihe und als Zeugnis der Armut sollen die Brüder das<br />

Ordensgewand tragen. Was den Brauch betrifft, einen Bart zu tragen, gilt der<br />

Grundsatz der Pluriformität.<br />

34 1 Die örtliche Brüdergemeinschaft soll in Zeitabständen, die der<br />

Provinzialminister nach Beratung mit seinem Definitorium bestimmt, Gespräche<br />

führen und gemeinsame Überlegungen anstellen über die Eignung der Kandidaten<br />

und über das eigene Verhalten ihnen gegenüber. Vorher gebe der Novizenmeister<br />

eine Information.<br />

2 Im Verlauf des Noviziates und vor der ewigen Profess sollen die Brüder mit<br />

ewiger Profess, die vier Monate in der betreffenden Gemeinschaft verbracht haben,<br />

ihr Urteil abgeben in der Weise, wie es vom Provinzialminister festgelegt wurde,<br />

auch durch eine Abstimmung mit beratender Stimme.<br />

3 Die Brüder mit zeitlicher Profess sollen dabei nicht übergangen werden; sie<br />

sollen ihre Ansicht äußern, freilich ohne Stimmabgabe.<br />

4 Über jede derartige Zusammenkunft sowie über das Ergebnis einer eventuellen<br />

Abstimmung ist ein Bericht an den Provinzialminister zu schicken.<br />

35 1 Über die Ablegung der zeitlichen und der ewigen Profess ist eine Urkunde zu<br />

erstellen mit Angabe des Alters und der übrigen erforderlichen Daten. Sie muss<br />

von dem, der die Profess ablegt, von dem, der die Profess entgegengenommen hat,<br />

und von zwei Zeugen unterschrieben sein.<br />

2 Diese Urkunde ist zusammen mit den anderen von der Kirche vorgeschriebenen<br />

Dokumenten sorgfältig im Provinzarchiv aufzubewahren. Der Provinzialminister<br />

mache auch eine Eintragung in das Professverzeichnis, das ebenfalls im Archiv<br />

aufzubewahren ist.<br />

3 Handelt es sich um die ewige Profess, so setze der Provinzialminister den Pfarrer<br />

des Ortes, wo der Professe getauft wurde, davon in Kenntnis.<br />

36 1 Der Provinzialminister und bei besonderem Auftrag auch die anderen<br />

Oberen, von denen in Nummer 19 die Rede ist, haben die Vollmacht, einen<br />

Postulanten oder Novizen zu entlassen, wenn sie ihn für unsere Lebensweise als<br />

ungeeignet erachten.<br />

2 Aus einem schwerwiegenden Grund, der keinen Aufschub duldet, haben der<br />

Satzungen der Kapuziner – Seite 30

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