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SATZUNGEN DER MINDEREN BRÜDER KAPUZINER

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3 Der Hausobere hat sich um die Instandhaltung der Gebäude wie um die Pflege<br />

der Einrichtungen und Geräte sorgsam zu kümmern. Für wichtigere Maßnahmen<br />

bedarf er der Zustimmung seines Rates.<br />

70 1 Unsere Kirchen seien einfach, würdig und sauber.<br />

2 Man achte gewissenhaft darauf, dass sie für die liturgischen Feiern und die tätige<br />

Teilnahme der Gläubigen geeignet sind.<br />

3 Die Sakristei muss zweckmäßig und hinreichend mit heiligen Geräten<br />

ausgestattet sein.<br />

4 Alles, was dem Kult dient, sei stilvoll und entspreche den Vorschriften, wobei<br />

Armut und Einfachheit gewahrt bleiben sollen.<br />

IV. ARTIKEL:<br />

Die Verwaltung der Güter<br />

71 1 Zur Verwaltung der Gelder und der sonstigen Güter sollen in der<br />

Generalkurie und im Provinzialat Ökonomen tätig sein. Sie werden vom eigenen<br />

Höheren Oberen mit Zustimmung des Definitoriums ernannt.<br />

2 Auch in den einzelnen Häusern sei ein Ökonom tätig, der vom<br />

Provinzialminister mit Zustimmung des Definitoriums ernannt wird. In größeren<br />

Häusern sei dieses Amt normalerweise von dem des Oberen getrennt.<br />

3 Die Ökonomen sollen Fachkenntnis besitzen und ihre Aufgabe unter der Leitung<br />

und Aufsicht ihres Oberen erfüllen, wie es das Recht und die Vorschriften des<br />

Provinzialministers mit Zustimmung seines Definitoriums verlangen.<br />

4 Alle Ökonomen, Verwalter und Hausoberen haben ihren Oberen, den Beiräten<br />

und dem Hauskapitel genaue Rechenschaft über die Geschäftsführung zu geben.<br />

Termin und Form dieser Rechenschaft legen die Höheren Oberen fest.<br />

5 Zusammen mit dem Dreijahresbericht haben die Provinzialminister dem<br />

Generalminister einen genauen Rechenschaftsbericht über den wirtschaftlichen<br />

Stand der Provinz zu geben, damit für Notlagen entsprechend vorgesorgt und die<br />

Beobachtung der Armut wirksam überwacht werden kann. Dieser Bericht ist vom<br />

Definitorium zu unterschreiben.<br />

6 Einen solchen Bericht über den ökonomischen Stand sollen auch der<br />

Vizeprovinzial und der Regularobere dem eigenen Höheren Oberen geben; dieser<br />

Satzungen der Kapuziner – Seite 48

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