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Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...

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Gebäude <strong>und</strong> Räume <strong>für</strong> freie Berufe B 1.13<br />

Krankengymnasten, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Ingenieure, Vermessungsingenieure,<br />

Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks<strong>und</strong><br />

Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Journalisten, Bildberichterstatter,<br />

Dolmetscher <strong>und</strong> Übersetzer.<br />

Weiterhin stellt § 13 BauNVO den freien Berufen solche Gewerbetreibende gleich, die ihren<br />

Beruf in ähnlicher Art ausüben. Unter die Regelungen des § 13 fallen somit auch selbstständige<br />

Krankenschwestern, Altenpfleger, Hebammen, Masseure, Fußpfleger, Auktionare,<br />

Hausverwalter, Versicherungsvertreter, Handelsmakler sowie Handelsvertreter ohne Auslieferungslager.<br />

Kennzeichnend <strong>für</strong> ein Gebäude im Sinne der Baunutzungsverordnung ist, dass es selbstständig<br />

benutzbar ist. Dies kann auch auf einen Anbau zutreffen, wenn dieser über einen<br />

eigenen Zugang verfügt.<br />

Räume im Sinne des § 13 BauNVO sind Teile eines überwiegend anders genutzten<br />

Gebäudes; dabei muss es sich nicht zwingend um ein Wohngebäude handeln. Nach der<br />

Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts 2 handelt es sich solange um "Räume" im<br />

Sinne des § 13 BauNVO, wie die Anzahl der freiberuflich genutzten Einheiten <strong>und</strong> auch deren<br />

Geschossfläche insgesamt weniger als die Hälfte der Gesamtheit des Gebäudes betragen.<br />

Bei Hochhäusern <strong>und</strong> Wohnblocks muss ihr Anteil sogar wesentlich geringer sein. Jedenfalls<br />

muss der spezifische Gebietscharakter auch <strong>für</strong> einzelne Gebäude gewahrt bleiben. Wenn<br />

diese Voraussetzungen gegeben sind, können in größeren Gebäuden auch ganze Wohnungen<br />

als "Räume" im Sinne der BauNVO gewertet werden.<br />

Die generelle planungsrechtliche Zulässigkeit von Gebäuden bzw. Räumen <strong>für</strong> freie Berufe<br />

kann in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO durch Bebauungsplanfestsetzungen<br />

relativiert werden. § 1 BauNVO bietet mit seinem abgestuften Instrumentarium der Zulässigkeitsregelung<br />

einzelner Nutzungen hinlängliche Steuerungsmöglichkeiten, um eine unerwünschte<br />

Ausbreitung von Gebäuden bzw. Räumen <strong>für</strong> freie Berufe in den Baugebieten zu<br />

verhindern.<br />

Gemäß § 1 Abs. 5 <strong>und</strong> 8 BauNVO können alle nach § 13 BauNVO zulässigen Nutzungen<br />

gebietsweit oder in Teilen der Baugebiete ausgeschlossen oder auf den Ausnahmetatbestand<br />

beschränkt werden, ohne dass dadurch die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen<br />

Baugebietes verloren geht.<br />

§ 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO ermöglicht es, in allgemeinen Wohngebieten Nutzungen nach § 13<br />

BauNVO auf bestimmte Geschosse, Ebenen oder Teile baulicher Anlagen zu verweisen.<br />

Wenn besondere städtebauliche Gründe es rechtfertigen, können gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO<br />

auch abweichende Festsetzungen <strong>für</strong> Unterarten, also <strong>für</strong> bestimmte Berufe oder Berufsgruppen<br />

der von § 13 BauNVO erfassten Tätigkeiten getroffen werden. Dies gilt gleichermaßen<br />

<strong>für</strong> den Ausschluss bestimmter Berufe wie <strong>für</strong> die positive Bestimmung zulässiger oder<br />

ausnahmsweise zulassungsfähiger Berufe. Eine städtebauliche Rechtfertigung kann zum Beispiel<br />

in einem besonderen Nahversorgungsbedarf <strong>für</strong> ärztliche oder andere ges<strong>und</strong>heitsbezogene<br />

Dienstleistungen liegen.<br />

Eine Erweiterung der Zulässigkeit freiberuflicher Nutzungen auf Gebäude ist in den Wohngebieten<br />

nach den §§ 2 bis 4 BauNVO nicht möglich. Jedoch kann in begründeten Fällen,<br />

etwa wenn eine Arztpraxis statt im Erdgeschoss eines Wohngebäudes in einem eigenständigen<br />

Anbau untergebracht werden soll, auch von § 13 BauNVO bzw. diesbezüglichen Bebauungsplanfestsetzungen<br />

befreit werden.<br />

Gleichstellung<br />

ähnlicher Berufe<br />

Unterscheidung von<br />

Gebäuden<br />

… <strong>und</strong> Räumen<br />

planungsrechtliche<br />

Steuerungsmöglichkeiten<br />

Ausschluss <strong>und</strong><br />

Herabstufung auf den<br />

Ausnahmetatbestand<br />

vertikale Gliederung<br />

abweichende Festsetzungen<br />

<strong>für</strong> Unterarten<br />

keine Erweiterungsmöglichkeit<br />

der Zulässigkeit auf Gebäude<br />

im WS, WR <strong>und</strong> WA<br />

2 vgl. zusammenfassendes Urteil des BVerwG vom 18.05.2001 – C 8.00 -, NVwZ 2001, 81284 = ZfBR 2001<br />

491 = BauR 2001, 1556 = UPR 2001, 446 = DVBl. 2001, 1458<br />

MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 2 / 5

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