Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...
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Gebäude <strong>und</strong> Räume <strong>für</strong> freie Berufe B 1.13<br />
Krankengymnasten, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Ingenieure, Vermessungsingenieure,<br />
Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks<strong>und</strong><br />
Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Journalisten, Bildberichterstatter,<br />
Dolmetscher <strong>und</strong> Übersetzer.<br />
Weiterhin stellt § 13 BauNVO den freien Berufen solche Gewerbetreibende gleich, die ihren<br />
Beruf in ähnlicher Art ausüben. Unter die Regelungen des § 13 fallen somit auch selbstständige<br />
Krankenschwestern, Altenpfleger, Hebammen, Masseure, Fußpfleger, Auktionare,<br />
Hausverwalter, Versicherungsvertreter, Handelsmakler sowie Handelsvertreter ohne Auslieferungslager.<br />
Kennzeichnend <strong>für</strong> ein Gebäude im Sinne der Baunutzungsverordnung ist, dass es selbstständig<br />
benutzbar ist. Dies kann auch auf einen Anbau zutreffen, wenn dieser über einen<br />
eigenen Zugang verfügt.<br />
Räume im Sinne des § 13 BauNVO sind Teile eines überwiegend anders genutzten<br />
Gebäudes; dabei muss es sich nicht zwingend um ein Wohngebäude handeln. Nach der<br />
Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts 2 handelt es sich solange um "Räume" im<br />
Sinne des § 13 BauNVO, wie die Anzahl der freiberuflich genutzten Einheiten <strong>und</strong> auch deren<br />
Geschossfläche insgesamt weniger als die Hälfte der Gesamtheit des Gebäudes betragen.<br />
Bei Hochhäusern <strong>und</strong> Wohnblocks muss ihr Anteil sogar wesentlich geringer sein. Jedenfalls<br />
muss der spezifische Gebietscharakter auch <strong>für</strong> einzelne Gebäude gewahrt bleiben. Wenn<br />
diese Voraussetzungen gegeben sind, können in größeren Gebäuden auch ganze Wohnungen<br />
als "Räume" im Sinne der BauNVO gewertet werden.<br />
Die generelle planungsrechtliche Zulässigkeit von Gebäuden bzw. Räumen <strong>für</strong> freie Berufe<br />
kann in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO durch Bebauungsplanfestsetzungen<br />
relativiert werden. § 1 BauNVO bietet mit seinem abgestuften Instrumentarium der Zulässigkeitsregelung<br />
einzelner Nutzungen hinlängliche Steuerungsmöglichkeiten, um eine unerwünschte<br />
Ausbreitung von Gebäuden bzw. Räumen <strong>für</strong> freie Berufe in den Baugebieten zu<br />
verhindern.<br />
Gemäß § 1 Abs. 5 <strong>und</strong> 8 BauNVO können alle nach § 13 BauNVO zulässigen Nutzungen<br />
gebietsweit oder in Teilen der Baugebiete ausgeschlossen oder auf den Ausnahmetatbestand<br />
beschränkt werden, ohne dass dadurch die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen<br />
Baugebietes verloren geht.<br />
§ 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO ermöglicht es, in allgemeinen Wohngebieten Nutzungen nach § 13<br />
BauNVO auf bestimmte Geschosse, Ebenen oder Teile baulicher Anlagen zu verweisen.<br />
Wenn besondere städtebauliche Gründe es rechtfertigen, können gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO<br />
auch abweichende Festsetzungen <strong>für</strong> Unterarten, also <strong>für</strong> bestimmte Berufe oder Berufsgruppen<br />
der von § 13 BauNVO erfassten Tätigkeiten getroffen werden. Dies gilt gleichermaßen<br />
<strong>für</strong> den Ausschluss bestimmter Berufe wie <strong>für</strong> die positive Bestimmung zulässiger oder<br />
ausnahmsweise zulassungsfähiger Berufe. Eine städtebauliche Rechtfertigung kann zum Beispiel<br />
in einem besonderen Nahversorgungsbedarf <strong>für</strong> ärztliche oder andere ges<strong>und</strong>heitsbezogene<br />
Dienstleistungen liegen.<br />
Eine Erweiterung der Zulässigkeit freiberuflicher Nutzungen auf Gebäude ist in den Wohngebieten<br />
nach den §§ 2 bis 4 BauNVO nicht möglich. Jedoch kann in begründeten Fällen,<br />
etwa wenn eine Arztpraxis statt im Erdgeschoss eines Wohngebäudes in einem eigenständigen<br />
Anbau untergebracht werden soll, auch von § 13 BauNVO bzw. diesbezüglichen Bebauungsplanfestsetzungen<br />
befreit werden.<br />
Gleichstellung<br />
ähnlicher Berufe<br />
Unterscheidung von<br />
Gebäuden<br />
… <strong>und</strong> Räumen<br />
planungsrechtliche<br />
Steuerungsmöglichkeiten<br />
Ausschluss <strong>und</strong><br />
Herabstufung auf den<br />
Ausnahmetatbestand<br />
vertikale Gliederung<br />
abweichende Festsetzungen<br />
<strong>für</strong> Unterarten<br />
keine Erweiterungsmöglichkeit<br />
der Zulässigkeit auf Gebäude<br />
im WS, WR <strong>und</strong> WA<br />
2 vgl. zusammenfassendes Urteil des BVerwG vom 18.05.2001 – C 8.00 -, NVwZ 2001, 81284 = ZfBR 2001<br />
491 = BauR 2001, 1556 = UPR 2001, 446 = DVBl. 2001, 1458<br />
MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 2 / 5