Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...
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Flächen <strong>für</strong> Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen B 5.2<br />
Um auch die Errichtung einer Gaststätte auf den straßenseitig gelegenen überbaubaren<br />
Gr<strong>und</strong>stücksflächen des Sportplatzes nicht auszuschließen, wird das zulässige Nutzungsspektrum<br />
<strong>für</strong> die betreffende Fläche entsprechend erweitert.<br />
Erweiterung des<br />
Nutzungsspektrums<br />
Auf den Flächen <strong>für</strong> Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Sportplatz ist auch eine<br />
Gaststätte zulässig.<br />
B<br />
Flächen <strong>für</strong> Spielanlagen<br />
Fallbeispiel 2:. Aufgr<strong>und</strong> des vorhandenen Defizits an Spielplätzen <strong>für</strong> ältere Kinder- <strong>und</strong><br />
Jugendliche plant die Gemeinde X im Zuge der Erweiterung eines Einfamilienhausgebietes die<br />
Anlage eines Kinderspielplatzes sowie eines Bolzplatzes. Aufgr<strong>und</strong> der Nähe zu lärmempfindlichen<br />
Wohnnutzungen soll der Bolzplatz von einem begrünten Lärmschutzwall umgeben<br />
werden.<br />
Die Gemeinde stellt <strong>für</strong> die Erweiterung des Wohngebietes einen Bebauungsplan auf, in den<br />
auch die am Rand des bisherigen Baugebietes gelegenen Baugr<strong>und</strong>stücke einbezogen<br />
werden. Da Anlagen <strong>für</strong> das Kinderspiel an mehreren Stellen in eine geplante Grünfläche<br />
integriert werden sollen, setzt der Bebauungsplan hier<strong>für</strong> eine öffentliche Grünfläche mit der<br />
Zweckbestimmung „Parkanlage mit Kinderspielplätzen“ fest, ohne die Kinderspieleinrichtungen<br />
räumlich zu fixieren.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der von Bolzplätzen üblicherweise ausgehenden Lärmbelästigungen ist eine Einbeziehung<br />
in die Parkanlage ohne Flächenabgrenzung nicht möglich. Nicht zuletzt wegen der<br />
nahezu vollständigen Versiegelung des Bolzplatzes entscheidet sich die Gemeinde <strong>für</strong> die<br />
Festsetzung einer eigenständigen Fläche <strong>für</strong> Spielanlagen mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“.<br />
Da der aus Lärmschutzgründen erforderliche Lärmschutzwall begrünt werden soll <strong>und</strong><br />
in Teilen an die Parkanlage angrenzt, wird die betreffende Fläche in die Grünflächenfestsetzung<br />
einbezogen.<br />
Spielanlagen <strong>für</strong> Kinder<br />
<strong>und</strong> Jugendliche<br />
Parkanlage mit Spielplatz<br />
Fläche <strong>für</strong> Spielanlagen<br />
„Bolzplatz“<br />
Festsetzung eines Bolzplatzes als<br />
eigenständige Fläche <strong>für</strong> Spielanlagen;<br />
begrünter Lärmschutzwall<br />
als Teil einer angrenzenden<br />
Parkanlage mit Kinderspielplatz<br />
Um die durch den Lärmschutzwall zwar geminderten, aber nicht vollständig ausgeschlossenen<br />
Lärmbelästigungen <strong>für</strong> die Anwohner so gering wie möglich zu halten, will die Gemeinde<br />
den Lärmschutz auch in der baulichen Ausgestaltung des Bolzplatzes berücksichtigen, indem<br />
sie z.B. Kunststoffnetze anstelle von Metallgittern als Ballfangzäune verwendet. Durch die<br />
Montage von Basketballkörben an den Spielfeldrändern soll das Nutzungsspektrum des Hartplatzes<br />
nicht auf das Fußballspielen begrenzt werden. Eine entsprechende textliche Festsetzung<br />
stellt dies sicher.<br />
erweitertes<br />
Nutzungsspektrum<br />
Auf der Fläche <strong>für</strong> Spielanlagen mit der Zweckbestimmung Bolzplatz sind ein Bolzplatz<br />
sowie sonstige Anlagen zum Ballspielen auf einem Kleinspielfeld zulässig.<br />
MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 5 / 6