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Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...

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Flächen <strong>für</strong> Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen B 5.2<br />

Um auch die Errichtung einer Gaststätte auf den straßenseitig gelegenen überbaubaren<br />

Gr<strong>und</strong>stücksflächen des Sportplatzes nicht auszuschließen, wird das zulässige Nutzungsspektrum<br />

<strong>für</strong> die betreffende Fläche entsprechend erweitert.<br />

Erweiterung des<br />

Nutzungsspektrums<br />

Auf den Flächen <strong>für</strong> Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Sportplatz ist auch eine<br />

Gaststätte zulässig.<br />

B<br />

Flächen <strong>für</strong> Spielanlagen<br />

Fallbeispiel 2:. Aufgr<strong>und</strong> des vorhandenen Defizits an Spielplätzen <strong>für</strong> ältere Kinder- <strong>und</strong><br />

Jugendliche plant die Gemeinde X im Zuge der Erweiterung eines Einfamilienhausgebietes die<br />

Anlage eines Kinderspielplatzes sowie eines Bolzplatzes. Aufgr<strong>und</strong> der Nähe zu lärmempfindlichen<br />

Wohnnutzungen soll der Bolzplatz von einem begrünten Lärmschutzwall umgeben<br />

werden.<br />

Die Gemeinde stellt <strong>für</strong> die Erweiterung des Wohngebietes einen Bebauungsplan auf, in den<br />

auch die am Rand des bisherigen Baugebietes gelegenen Baugr<strong>und</strong>stücke einbezogen<br />

werden. Da Anlagen <strong>für</strong> das Kinderspiel an mehreren Stellen in eine geplante Grünfläche<br />

integriert werden sollen, setzt der Bebauungsplan hier<strong>für</strong> eine öffentliche Grünfläche mit der<br />

Zweckbestimmung „Parkanlage mit Kinderspielplätzen“ fest, ohne die Kinderspieleinrichtungen<br />

räumlich zu fixieren.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der von Bolzplätzen üblicherweise ausgehenden Lärmbelästigungen ist eine Einbeziehung<br />

in die Parkanlage ohne Flächenabgrenzung nicht möglich. Nicht zuletzt wegen der<br />

nahezu vollständigen Versiegelung des Bolzplatzes entscheidet sich die Gemeinde <strong>für</strong> die<br />

Festsetzung einer eigenständigen Fläche <strong>für</strong> Spielanlagen mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“.<br />

Da der aus Lärmschutzgründen erforderliche Lärmschutzwall begrünt werden soll <strong>und</strong><br />

in Teilen an die Parkanlage angrenzt, wird die betreffende Fläche in die Grünflächenfestsetzung<br />

einbezogen.<br />

Spielanlagen <strong>für</strong> Kinder<br />

<strong>und</strong> Jugendliche<br />

Parkanlage mit Spielplatz<br />

Fläche <strong>für</strong> Spielanlagen<br />

„Bolzplatz“<br />

Festsetzung eines Bolzplatzes als<br />

eigenständige Fläche <strong>für</strong> Spielanlagen;<br />

begrünter Lärmschutzwall<br />

als Teil einer angrenzenden<br />

Parkanlage mit Kinderspielplatz<br />

Um die durch den Lärmschutzwall zwar geminderten, aber nicht vollständig ausgeschlossenen<br />

Lärmbelästigungen <strong>für</strong> die Anwohner so gering wie möglich zu halten, will die Gemeinde<br />

den Lärmschutz auch in der baulichen Ausgestaltung des Bolzplatzes berücksichtigen, indem<br />

sie z.B. Kunststoffnetze anstelle von Metallgittern als Ballfangzäune verwendet. Durch die<br />

Montage von Basketballkörben an den Spielfeldrändern soll das Nutzungsspektrum des Hartplatzes<br />

nicht auf das Fußballspielen begrenzt werden. Eine entsprechende textliche Festsetzung<br />

stellt dies sicher.<br />

erweitertes<br />

Nutzungsspektrum<br />

Auf der Fläche <strong>für</strong> Spielanlagen mit der Zweckbestimmung Bolzplatz sind ein Bolzplatz<br />

sowie sonstige Anlagen zum Ballspielen auf einem Kleinspielfeld zulässig.<br />

MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 5 / 6

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