Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...
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Festsetzungen B 19<br />
FLÄCHEN FÜR ANLAGEN ZUR KLEINTIERHALTUNG<br />
Im Außenbereich sind Anlagen zur Kleintierhaltung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB als so genannte<br />
privilegierte Vorhaben nur dann allgemein zulässig, wenn sie Teil eines landwirtschaftlichen<br />
Betriebes sind oder wenn sie wegen ihrer besonderen Anforderungen an bzw. ihrer nachteiligen<br />
Auswirkungen auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Andernfalls<br />
besteht eine Zulassungsmöglichkeit nur nach Einzelfallprüfung gemäß § 35 Abs. 2<br />
BauGB.<br />
Problemaufriss<br />
Im Innenbereich richtet sich die Zulässigkeit von Anlagen zur Kleintierhaltung nach dem jeweiligen<br />
Baugebiet, das in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder gemäß § 34 Abs. 2<br />
BauGB anzunehmen ist. So können Anlagen der Kleintierhaltung als Teil eines landwirtschaftlichen<br />
Voll- oder Nebenerwerbsbetriebes oder einer Kleinsiedlung gemäß §§ 2 <strong>und</strong> 5 BauNVO<br />
in Dorf- bzw. Kleinsiedlungsgebieten zulässig sein. Darüber hinaus sind sie in den Baugebieten<br />
als untergeordnete Nebenanlagen <strong>und</strong> Einrichtungen auf der Gr<strong>und</strong>lage des § 14<br />
Abs. 1 Satz 2 BauNVO zulassungsfähig. Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist jedoch immer, dass die<br />
Haltung der Tiere der Freizeitbetätigung dient <strong>und</strong> <strong>für</strong> das jeweilige Baugebiet typisch oder<br />
zumindest nicht wesensfremd ist. (Der Zulässigkeit von Nebenanlagen zur Kleintierhaltung<br />
sind zudem durch das im § 15 BauNVO normierte Rücksichtnahmegebot Grenzen gesetzt.)<br />
Um über Nebenanlagen hinausgehende Anlagen zu ermöglichen oder um einer – rechtlich<br />
unsicheren – Privilegierung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu begegnen,<br />
kann eine Festsetzung in einem Bebauungsplan geboten erscheinen.<br />
§ 9 Abs. 1 Nr. 19 BauGB eröffnet die Möglichkeit, im Rahmen einer selbstständigen planungsrechtlichen<br />
Festsetzung die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Zulässigkeit von Anlagen zur Kleintierhaltung<br />
herbeizuführen. Das Anwendungsspektrum der Festsetzung ist jedoch in der<br />
Planungspraxis eher gering, da es weder <strong>für</strong> landwirtschaftliche Tierzuchtanlagen noch <strong>für</strong><br />
gewerbliche betriebene Intensivtierhaltungen gilt.<br />
Planungsrechtlicher<br />
Rahmen<br />
§ 9 Abs. 1 Nr. 19 BauGB nennt als festsetzungsfähige Anlagen zur Tierhaltung beispielhaft<br />
Ausstellungs- <strong>und</strong> Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln <strong>und</strong> dergleichen. Die Festsetzung kommt<br />
auch <strong>für</strong> Kleinstallungen, Anlagen <strong>für</strong> die Abrichtung von Tieren (z.B. von H<strong>und</strong>en) sowie <strong>für</strong><br />
Schutz- <strong>und</strong> Fütterungsanlagen in Betracht. Darüber hinaus können aber auch Flächen <strong>für</strong><br />
spezielle Anlagen der Tierhaltung wie Volieren <strong>für</strong> die gewerbliche Zucht von Kanarien- oder<br />
sonstigen Ziervögeln oder auch Greifvogelwarten festgesetzt werden. Tierheime sollten<br />
hingegen als Sondergebiete festgesetzt, sofern es sich um größere <strong>und</strong> eigenständige<br />
Einrichtungen handelt (siehe unten).<br />
Der Begriff des Kleintiers im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 19 BauGB umfasst alle kleinen Tiere, die<br />
vom Menschen zum Schutz, zur Unterhaltung oder zur Ernährung gehalten werden. Hierzu<br />
gehören etwa H<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Katzen, Hühner, Enten, Gänse <strong>und</strong> Tauben, Kaninchen, Ziegen,<br />
Schafe, Schweine <strong>und</strong> vergleichbare Tiere. Nicht zu den Kleintieren gehören Pferde <strong>und</strong><br />
Ponys 1 oder auch Raubkatzen 2 .<br />
Bei der Festsetzung von Flächen <strong>für</strong> Anlagen zur Kleintierhaltung ist die Zweckbestimmung<br />
der jeweiligen Fläche konkret festzusetzen. Dabei sind sowohl die Tierart wie auch die Art der<br />
Anlage bzw. deren Zweck, z.B. zur Zucht oder Ausbildung einer bestimmten Kleintierart,<br />
anzugeben.<br />
Begriffsbestimmung<br />
Zweckbestimmung<br />
1 OVG Lüneburg, NJW 1980, 1408<br />
2 vgl. VGH München, BayVBl. 1983, 212/215 f.; VGH Berlin, NJW 1984, 140 f; OVG Koblenz, Urteil vom<br />
10.11.1983, 8 A 77/83;<br />
MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 1 / 2