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Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...

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Festsetzungen B 19<br />

FLÄCHEN FÜR ANLAGEN ZUR KLEINTIERHALTUNG<br />

Im Außenbereich sind Anlagen zur Kleintierhaltung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB als so genannte<br />

privilegierte Vorhaben nur dann allgemein zulässig, wenn sie Teil eines landwirtschaftlichen<br />

Betriebes sind oder wenn sie wegen ihrer besonderen Anforderungen an bzw. ihrer nachteiligen<br />

Auswirkungen auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Andernfalls<br />

besteht eine Zulassungsmöglichkeit nur nach Einzelfallprüfung gemäß § 35 Abs. 2<br />

BauGB.<br />

Problemaufriss<br />

Im Innenbereich richtet sich die Zulässigkeit von Anlagen zur Kleintierhaltung nach dem jeweiligen<br />

Baugebiet, das in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder gemäß § 34 Abs. 2<br />

BauGB anzunehmen ist. So können Anlagen der Kleintierhaltung als Teil eines landwirtschaftlichen<br />

Voll- oder Nebenerwerbsbetriebes oder einer Kleinsiedlung gemäß §§ 2 <strong>und</strong> 5 BauNVO<br />

in Dorf- bzw. Kleinsiedlungsgebieten zulässig sein. Darüber hinaus sind sie in den Baugebieten<br />

als untergeordnete Nebenanlagen <strong>und</strong> Einrichtungen auf der Gr<strong>und</strong>lage des § 14<br />

Abs. 1 Satz 2 BauNVO zulassungsfähig. Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist jedoch immer, dass die<br />

Haltung der Tiere der Freizeitbetätigung dient <strong>und</strong> <strong>für</strong> das jeweilige Baugebiet typisch oder<br />

zumindest nicht wesensfremd ist. (Der Zulässigkeit von Nebenanlagen zur Kleintierhaltung<br />

sind zudem durch das im § 15 BauNVO normierte Rücksichtnahmegebot Grenzen gesetzt.)<br />

Um über Nebenanlagen hinausgehende Anlagen zu ermöglichen oder um einer – rechtlich<br />

unsicheren – Privilegierung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu begegnen,<br />

kann eine Festsetzung in einem Bebauungsplan geboten erscheinen.<br />

§ 9 Abs. 1 Nr. 19 BauGB eröffnet die Möglichkeit, im Rahmen einer selbstständigen planungsrechtlichen<br />

Festsetzung die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Zulässigkeit von Anlagen zur Kleintierhaltung<br />

herbeizuführen. Das Anwendungsspektrum der Festsetzung ist jedoch in der<br />

Planungspraxis eher gering, da es weder <strong>für</strong> landwirtschaftliche Tierzuchtanlagen noch <strong>für</strong><br />

gewerbliche betriebene Intensivtierhaltungen gilt.<br />

Planungsrechtlicher<br />

Rahmen<br />

§ 9 Abs. 1 Nr. 19 BauGB nennt als festsetzungsfähige Anlagen zur Tierhaltung beispielhaft<br />

Ausstellungs- <strong>und</strong> Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln <strong>und</strong> dergleichen. Die Festsetzung kommt<br />

auch <strong>für</strong> Kleinstallungen, Anlagen <strong>für</strong> die Abrichtung von Tieren (z.B. von H<strong>und</strong>en) sowie <strong>für</strong><br />

Schutz- <strong>und</strong> Fütterungsanlagen in Betracht. Darüber hinaus können aber auch Flächen <strong>für</strong><br />

spezielle Anlagen der Tierhaltung wie Volieren <strong>für</strong> die gewerbliche Zucht von Kanarien- oder<br />

sonstigen Ziervögeln oder auch Greifvogelwarten festgesetzt werden. Tierheime sollten<br />

hingegen als Sondergebiete festgesetzt, sofern es sich um größere <strong>und</strong> eigenständige<br />

Einrichtungen handelt (siehe unten).<br />

Der Begriff des Kleintiers im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 19 BauGB umfasst alle kleinen Tiere, die<br />

vom Menschen zum Schutz, zur Unterhaltung oder zur Ernährung gehalten werden. Hierzu<br />

gehören etwa H<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Katzen, Hühner, Enten, Gänse <strong>und</strong> Tauben, Kaninchen, Ziegen,<br />

Schafe, Schweine <strong>und</strong> vergleichbare Tiere. Nicht zu den Kleintieren gehören Pferde <strong>und</strong><br />

Ponys 1 oder auch Raubkatzen 2 .<br />

Bei der Festsetzung von Flächen <strong>für</strong> Anlagen zur Kleintierhaltung ist die Zweckbestimmung<br />

der jeweiligen Fläche konkret festzusetzen. Dabei sind sowohl die Tierart wie auch die Art der<br />

Anlage bzw. deren Zweck, z.B. zur Zucht oder Ausbildung einer bestimmten Kleintierart,<br />

anzugeben.<br />

Begriffsbestimmung<br />

Zweckbestimmung<br />

1 OVG Lüneburg, NJW 1980, 1408<br />

2 vgl. VGH München, BayVBl. 1983, 212/215 f.; VGH Berlin, NJW 1984, 140 f; OVG Koblenz, Urteil vom<br />

10.11.1983, 8 A 77/83;<br />

MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 1 / 2

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