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Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...

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Flächen <strong>für</strong> Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen B 5.2<br />

Bei der Festsetzung von Flächen <strong>für</strong> Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen sind regelmäßig die von den<br />

geplanten Nutzungen ausgehenden Emissionen zu ermitteln <strong>und</strong> in die Abwägung einzubeziehen.<br />

Dabei kann die Gemeinde nicht auf die Anwendung der so genannten „Zulässigkeitsnotbremse“<br />

des § 15 BauNVO im Baugenehmigungsverfahren vertrauen, die auf festgesetzten<br />

Flächen <strong>für</strong> Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen nicht greift. Im Rahmen der Abwägung ist in<br />

der Regel eine Auseinandersetzung mit den anerkannten Regelwerken zum Lärmschutz erforderlich.<br />

So sind bei der Planung von „normalen“ Sportanlagen wie Fußball- oder Tennisplätzen<br />

die Regelungen der so genannten Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)<br />

zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der von Spielanlagen ausgehenden<br />

Lärmbelastung muss in Ermangelung von Regelwerken ggf. auf die umfangreiche Rechtsprechung<br />

Bezug genommen werden. Sofern geplante Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen eine nicht<br />

zumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft bedingen, sind ggf. zusätzliche Vorkehrungen<br />

zum Immissionsschutz als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen ( B 24.1<br />

„Lärmschutzfestsetzungen“, Fallbeispiel 7).<br />

Berücksichtigung von<br />

Immissionsproblemen<br />

Wie die Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen <strong>und</strong> öffentlichen Grünflächen kann die Festsetzung<br />

von Flächen <strong>für</strong> Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Entschädigungsforderungen<br />

oder auch ein Übernahmeverlangen auslösen. Erfolgt die Festsetzung <strong>für</strong><br />

öffentliche Zwecke, begründet dies gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein allgemeines Vorkaufsrecht<br />

<strong>für</strong> die Gemeinde. Soll eine Sport- <strong>und</strong> Spielanlage, etwa ein Freizeit- <strong>und</strong> Erlebnisbad<br />

privat betrieben werden, so kann die Gemeinde bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an<br />

der Umsetzung der Planung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB<br />

mittels einer eigenständigen Satzung begründen.<br />

Auslösen von Entschädigungs<strong>und</strong><br />

Übernahmeansprüchen<br />

Begründung eines allgemeinen<br />

oder besonderen Vorkaufsrechts<br />

MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 3 / 6

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