Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...
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Flächen <strong>für</strong> Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen B 5.2<br />
Bei der Festsetzung von Flächen <strong>für</strong> Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen sind regelmäßig die von den<br />
geplanten Nutzungen ausgehenden Emissionen zu ermitteln <strong>und</strong> in die Abwägung einzubeziehen.<br />
Dabei kann die Gemeinde nicht auf die Anwendung der so genannten „Zulässigkeitsnotbremse“<br />
des § 15 BauNVO im Baugenehmigungsverfahren vertrauen, die auf festgesetzten<br />
Flächen <strong>für</strong> Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen nicht greift. Im Rahmen der Abwägung ist in<br />
der Regel eine Auseinandersetzung mit den anerkannten Regelwerken zum Lärmschutz erforderlich.<br />
So sind bei der Planung von „normalen“ Sportanlagen wie Fußball- oder Tennisplätzen<br />
die Regelungen der so genannten Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)<br />
zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der von Spielanlagen ausgehenden<br />
Lärmbelastung muss in Ermangelung von Regelwerken ggf. auf die umfangreiche Rechtsprechung<br />
Bezug genommen werden. Sofern geplante Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen eine nicht<br />
zumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft bedingen, sind ggf. zusätzliche Vorkehrungen<br />
zum Immissionsschutz als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen ( B 24.1<br />
„Lärmschutzfestsetzungen“, Fallbeispiel 7).<br />
Berücksichtigung von<br />
Immissionsproblemen<br />
Wie die Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen <strong>und</strong> öffentlichen Grünflächen kann die Festsetzung<br />
von Flächen <strong>für</strong> Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Entschädigungsforderungen<br />
oder auch ein Übernahmeverlangen auslösen. Erfolgt die Festsetzung <strong>für</strong><br />
öffentliche Zwecke, begründet dies gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein allgemeines Vorkaufsrecht<br />
<strong>für</strong> die Gemeinde. Soll eine Sport- <strong>und</strong> Spielanlage, etwa ein Freizeit- <strong>und</strong> Erlebnisbad<br />
privat betrieben werden, so kann die Gemeinde bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an<br />
der Umsetzung der Planung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB<br />
mittels einer eigenständigen Satzung begründen.<br />
Auslösen von Entschädigungs<strong>und</strong><br />
Übernahmeansprüchen<br />
Begründung eines allgemeinen<br />
oder besonderen Vorkaufsrechts<br />
MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 3 / 6