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Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...

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Von Bebauung freizuhaltende Flächen B 10<br />

Darüber hinaus können festgesetzte bzw. im Festsetzungsverfahren befindliche Überschwemmungsgebiete<br />

<strong>und</strong> überschwemmungsgefährdete Gebiete die Festsetzung von Flächen<br />

rechtfertigen, die von Bebauung freizuhalten sind.<br />

Schließlich kann die planungsrechtliche Freihaltung eines Bereichs von Bebauung auch<br />

erforderlich sein, um die Realisierungsmöglichkeit einer auf anderer Rechtsgr<strong>und</strong>lage basierenden,<br />

aber noch nicht abgeschlossenen Planung offen zu halten. Dies kann zum Beispiel<br />

zur Berücksichtigung eines noch nicht abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens <strong>für</strong> eine<br />

Straßentrasse oder eine oberirdische Hochspannungsleitungstrasse der Fall sein. 2<br />

Von Bebauung freizuhaltende Flächen werden in der Planzeichnung des Bebauungsplans mit<br />

einer Umgrenzungslinie gemäß Anlage zur Planzeichenverordnung (Nr. 15.8) festgesetzt. Im<br />

Sinne der hinreichenden Bestimmtheit der Festsetzung bedarf es zusätzlich immer auch der<br />

Bezeichnung der Bebauung, von der die Fläche freizuhalten ist.<br />

auch aus Gründen des<br />

Hochwasserschutzes …<br />

oder zur Sicherung der<br />

Umsetzung anderer<br />

Planungen<br />

Umgrenzung gemäß PlanzV<br />

<strong>und</strong> Bezeichnung der Art der<br />

ausgeschlossen Bebauung<br />

Auf der von Bebauung freizuhaltenden Fläche sind bauliche Anlagen, deren Baumasse<br />

jeweils 20 m³ überschreitet, unzulässig.<br />

Bei selbstständiger Festsetzung einer Freihaltefläche (d.h. ohne Überlagerung mit einer<br />

Nutzungskategorie) kann gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB auch die auf dieser Fläche<br />

zulässige (nicht bauliche) Nutzung festgesetzt werden. Dabei kann die Nutzung konkreter<br />

bestimmt werden, als es durch Festsetzung einer der üblichen Freiflächentypen möglich wäre.<br />

So kann alternativ zur Überlagerung einer Freihaltefläche mit einer Fläche <strong>für</strong> die Landwirtschaft<br />

auch eine „selbstständige“ Freihaltefläche mit einer konkreteren Nutzungsart festgesetzt<br />

werden, etwa als „Wiesen <strong>und</strong> Weideland“, „Dauergrünland“ oder „Grabeland“, soweit<br />

dies städtebaulich erforderlich ist, z.B. um die Beeinträchtigung von Blickbeziehungen durch<br />

Bäume <strong>und</strong> hohe Sträucher auszuschließen. Wenn die zulässige Nutzungsart nicht näher<br />

bestimmt wird, richtet sich die Zulässigkeit von Freiflächennutzungen sowie von ggf. nicht<br />

ausgeschlossenen untergeordneten baulichen Anlagen nach § 34 oder § 35 BauGB. Die<br />

Freihaltefläche bleibt in diesem Fall in der Planzeichnung weiß.<br />

Wenn bereits Regelungen nach anderen Rechtsvorschriften, z.B. nach Naturschutz- oder<br />

Denkmalrecht eine Freihaltung von Bebauung sicherstellen, ist die gesonderte Festsetzung<br />

einer Freihaltefläche im Bebauungsplan meist entbehrlich. Der Ausschluss von Bebauungsmöglichkeiten<br />

wird in diesen Fällen durch die nachrichtliche Übernahme der entsprechenden<br />

Regelung in den Bebauungsplan <strong>und</strong> entsprechende Ausführungen in der Begründung klargestellt.<br />

Aufgr<strong>und</strong> des Eingriffs in die privaten Nutzungsrechte der betroffenen Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

können Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB Entschädigungs- <strong>und</strong> Übernahmeansprüche<br />

nach § 40 Abs. 1 Nr. 12 <strong>und</strong> Abs. 3 BauGB auslösen.<br />

Festsetzung der zulässigen<br />

(nicht baulichen) Nutzung<br />

zu empfehlen<br />

Ausschluss von Bebauung<br />

auf anderer Rechtsgr<strong>und</strong>lage:<br />

nachrichtliche Übernahme<br />

ggf. Entschädigungsansprüche<br />

2 Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15.03.2001 – 1 K 24.05.00 -, ZfBR 2001, 485<br />

MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 2 / 4

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