Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...
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Festsetzungen B 16.2<br />
FLÄCHEN FÜR DIE WASSERWIRTSCHAFT<br />
Die Möglichkeit der Festsetzung von Wasserflächen <strong>und</strong> von Flächen <strong>für</strong> die Wasserwirtschaft<br />
ist durch das BauROG 98 deutlich erweitert worden, indem der bisherige Subsidiaritätsvorbehalt,<br />
der wasserbezogene Festsetzungen im Bebauungsplan nur erlaubte, wenn diese<br />
nicht nach anderen Rechtsvorschriften getroffen werden konnten, entfallen ist. Diese<br />
Erweiterung der Festsetzungsmöglichkeiten des Bebauungsplans betrifft vor allem die Überplanung<br />
von Wasserflächen, einschließlich der Festsetzung ihrer Nutzung, z.B. <strong>für</strong> wassertouristische<br />
Zwecke ( B 16.1).<br />
Problemaufriss<br />
Bezüglich der Flächen <strong>für</strong> die Wasserwirtschaft ist die Aufhebung der Subsidiaritätsklausel<br />
dagegen kaum von Bedeutung, weil nur in wenigen Einzelfällen ein städtebauliches Erfordernis<br />
<strong>für</strong> die Festsetzung entsprechender Flächen im Bebauungsplan besteht. Die Festsetzung<br />
von Wasserschutzgebieten gemäß § 15 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG)<br />
bleibt auch weiterhin dem Wasserrecht vorbehalten, ebenso die Planung von Vorhaben, die<br />
gemäß § 14 des B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetzes (WaStrG) oder § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />
(WHG) einer Planfeststellung bedürfen.<br />
§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB ermöglicht neben der Festsetzung von Wasserflächen <strong>und</strong> von<br />
Flächen <strong>für</strong> Hochwasserschutzanlagen auch die Festsetzung von Flächen <strong>für</strong> die Wasserwirtschaft.<br />
Die Wasserwirtschaft, d.h. die Bewirtschaftung des Wassers durch den Menschen,<br />
umfasst im Wesentlichen drei Bereiche: (a) die Bewirtschaftung von Gewässern, (b) die Trinkwassergewinnung<br />
<strong>und</strong> –verteilung sowie (c) die Bewirtschaftung von Abwässern.<br />
Für Anlagen der Trinkwassergewinnung <strong>und</strong> –verteilung sowie der Abwasserbeseitigung sieht<br />
der § 9 des Baugesetzbuches die Festsetzung von Versorgungsflächen ( B 12) <strong>und</strong> von<br />
Flächen <strong>für</strong> die Abwasserbeseitigung ( B 14.2) vor, so dass sich Festsetzung von Flächen<br />
<strong>für</strong> die Wasserwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB auf den Zweck der Bewirtschaftung<br />
von Gewässern beschränken kann.<br />
Die Festsetzung entsprechender Flächen zielt dabei nicht auf die bewirtschaften Wasserflächen<br />
selbst, sondern auf die Standorte von Anlagen, die der Wasserwirtschaft dienen.<br />
Hierzu gehören insbesondere Schlammbeförderungs- <strong>und</strong> -behandlungsanlagen sowie<br />
Schlammablagerungsflächen. Dabei muss es sich um Anlagen von örtlicher Bedeutung<br />
handeln: <strong>für</strong> Anlagen überörtlicher Bedeutung ist in der Regel ein wasserrechtliches Planfeststellungs-<br />
bzw. Plangenehmigungsverfahren erforderlich. Anders als bei der Planung von<br />
Straßen kann der Bebauungsplan eine wasserrechtlich erforderliche Planfeststellung nicht<br />
ersetzen.<br />
Planungsrechtlicher<br />
Rahmen<br />
… nicht <strong>für</strong> Anlagen zur<br />
Trinkwasserversorgung oder<br />
Abwasserbeseitigung<br />
… insbesondere <strong>für</strong> Anlagen<br />
zur Entschlammung von<br />
Gewässern<br />
Darüber hinaus können Flächen <strong>für</strong> wasserwirtschaftliche Rückhaltebecken festgesetzt werden,<br />
sofern sie nicht im Falle von Regenwasserrückhaltebecken als Flächen <strong>für</strong> die<br />
Abwasserbeseitigung ( B 14.1) oder im Falle von Hochwasserrückhaltebecken als Flächen<br />
<strong>für</strong> den Hochwasserschutz festzusetzen sind ( B 16.3).<br />
Die Planzeichenverordnung sieht <strong>für</strong> Flächen <strong>für</strong> die Wasserwirtschaft eine dunkelblaue Randsignatur<br />
vor. Zusätzlich ist die Zweckbestimmung hinreichend konkret festzusetzen.<br />
Bei der Planung von Flächen <strong>für</strong> die Wasserwirtschaft sind ggf. die Inhalte wasserwirtschaftlicher<br />
Rahmenpläne oder Bewirtschaftungspläne zu berücksichtigen.<br />
Wasserrechtlich festgesetzte Wasserschutzgebiete sind im Allgemeinen nachrichtlich in den<br />
Bebauungsplan zu übernehmen, da die daraus resultierenden Anforderungen <strong>und</strong> Bindungen<br />
regelmäßig <strong>für</strong> die Beurteilung von Baugesuchen sowie häufig auch <strong>für</strong> das Verständnis des<br />
Bebauungsplans zweckmäßig bzw. notwendig sind.<br />
nachrichtliche Übernahme<br />
von Wasserschutzgebieten<br />
MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 1 / 1