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Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...

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Festsetzungen B 16.2<br />

FLÄCHEN FÜR DIE WASSERWIRTSCHAFT<br />

Die Möglichkeit der Festsetzung von Wasserflächen <strong>und</strong> von Flächen <strong>für</strong> die Wasserwirtschaft<br />

ist durch das BauROG 98 deutlich erweitert worden, indem der bisherige Subsidiaritätsvorbehalt,<br />

der wasserbezogene Festsetzungen im Bebauungsplan nur erlaubte, wenn diese<br />

nicht nach anderen Rechtsvorschriften getroffen werden konnten, entfallen ist. Diese<br />

Erweiterung der Festsetzungsmöglichkeiten des Bebauungsplans betrifft vor allem die Überplanung<br />

von Wasserflächen, einschließlich der Festsetzung ihrer Nutzung, z.B. <strong>für</strong> wassertouristische<br />

Zwecke ( B 16.1).<br />

Problemaufriss<br />

Bezüglich der Flächen <strong>für</strong> die Wasserwirtschaft ist die Aufhebung der Subsidiaritätsklausel<br />

dagegen kaum von Bedeutung, weil nur in wenigen Einzelfällen ein städtebauliches Erfordernis<br />

<strong>für</strong> die Festsetzung entsprechender Flächen im Bebauungsplan besteht. Die Festsetzung<br />

von Wasserschutzgebieten gemäß § 15 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG)<br />

bleibt auch weiterhin dem Wasserrecht vorbehalten, ebenso die Planung von Vorhaben, die<br />

gemäß § 14 des B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetzes (WaStrG) oder § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />

(WHG) einer Planfeststellung bedürfen.<br />

§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB ermöglicht neben der Festsetzung von Wasserflächen <strong>und</strong> von<br />

Flächen <strong>für</strong> Hochwasserschutzanlagen auch die Festsetzung von Flächen <strong>für</strong> die Wasserwirtschaft.<br />

Die Wasserwirtschaft, d.h. die Bewirtschaftung des Wassers durch den Menschen,<br />

umfasst im Wesentlichen drei Bereiche: (a) die Bewirtschaftung von Gewässern, (b) die Trinkwassergewinnung<br />

<strong>und</strong> –verteilung sowie (c) die Bewirtschaftung von Abwässern.<br />

Für Anlagen der Trinkwassergewinnung <strong>und</strong> –verteilung sowie der Abwasserbeseitigung sieht<br />

der § 9 des Baugesetzbuches die Festsetzung von Versorgungsflächen ( B 12) <strong>und</strong> von<br />

Flächen <strong>für</strong> die Abwasserbeseitigung ( B 14.2) vor, so dass sich Festsetzung von Flächen<br />

<strong>für</strong> die Wasserwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB auf den Zweck der Bewirtschaftung<br />

von Gewässern beschränken kann.<br />

Die Festsetzung entsprechender Flächen zielt dabei nicht auf die bewirtschaften Wasserflächen<br />

selbst, sondern auf die Standorte von Anlagen, die der Wasserwirtschaft dienen.<br />

Hierzu gehören insbesondere Schlammbeförderungs- <strong>und</strong> -behandlungsanlagen sowie<br />

Schlammablagerungsflächen. Dabei muss es sich um Anlagen von örtlicher Bedeutung<br />

handeln: <strong>für</strong> Anlagen überörtlicher Bedeutung ist in der Regel ein wasserrechtliches Planfeststellungs-<br />

bzw. Plangenehmigungsverfahren erforderlich. Anders als bei der Planung von<br />

Straßen kann der Bebauungsplan eine wasserrechtlich erforderliche Planfeststellung nicht<br />

ersetzen.<br />

Planungsrechtlicher<br />

Rahmen<br />

… nicht <strong>für</strong> Anlagen zur<br />

Trinkwasserversorgung oder<br />

Abwasserbeseitigung<br />

… insbesondere <strong>für</strong> Anlagen<br />

zur Entschlammung von<br />

Gewässern<br />

Darüber hinaus können Flächen <strong>für</strong> wasserwirtschaftliche Rückhaltebecken festgesetzt werden,<br />

sofern sie nicht im Falle von Regenwasserrückhaltebecken als Flächen <strong>für</strong> die<br />

Abwasserbeseitigung ( B 14.1) oder im Falle von Hochwasserrückhaltebecken als Flächen<br />

<strong>für</strong> den Hochwasserschutz festzusetzen sind ( B 16.3).<br />

Die Planzeichenverordnung sieht <strong>für</strong> Flächen <strong>für</strong> die Wasserwirtschaft eine dunkelblaue Randsignatur<br />

vor. Zusätzlich ist die Zweckbestimmung hinreichend konkret festzusetzen.<br />

Bei der Planung von Flächen <strong>für</strong> die Wasserwirtschaft sind ggf. die Inhalte wasserwirtschaftlicher<br />

Rahmenpläne oder Bewirtschaftungspläne zu berücksichtigen.<br />

Wasserrechtlich festgesetzte Wasserschutzgebiete sind im Allgemeinen nachrichtlich in den<br />

Bebauungsplan zu übernehmen, da die daraus resultierenden Anforderungen <strong>und</strong> Bindungen<br />

regelmäßig <strong>für</strong> die Beurteilung von Baugesuchen sowie häufig auch <strong>für</strong> das Verständnis des<br />

Bebauungsplans zweckmäßig bzw. notwendig sind.<br />

nachrichtliche Übernahme<br />

von Wasserschutzgebieten<br />

MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 1 / 1

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