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Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...

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Flächen <strong>für</strong> Wohngebäude <strong>für</strong> Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf B 8<br />

Auch Asylbewerber gelten nicht als Personengruppen mit einem besonderen (baulichen)<br />

Wohnbedarf: Für Asylbewerber vorgesehene Gemeinschaftswohnanlagen dienen auch nicht<br />

dem dauerhaften Wohnen <strong>und</strong> gelten planungsrechtlich als Anlagen <strong>für</strong> soziale Zwecke.<br />

Die Festsetzung von Flächen <strong>für</strong> Wohngebäude <strong>für</strong> Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf<br />

kommt vor allem <strong>für</strong> Baugebiete mit überwiegender Wohnnutzung, also insbesondere<br />

<strong>für</strong> reine <strong>und</strong> allgemeine Wohngebiete, aber auch <strong>für</strong> Mischgebiete oder Sondergebiete mit<br />

Sonderwohnformen (z.B. <strong>für</strong> ein Klinikgebiet mit Schwesternwohnheim) in Betracht. Dabei<br />

können Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB nur <strong>für</strong> einzelne Flächen, d.h. <strong>für</strong> Teile<br />

eines Baugebietes, getroffen werden. Dieses Baugebiet muss jedoch nicht vollständig im<br />

Geltungsbereich des jeweiligen Bebauungsplans liegen; vielmehr kommt es darauf an, dass<br />

die betreffende Fläche in einen größeren Bebauungszusammenhang "eingestreut" ist. Die<br />

Festsetzung einer Bindung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB <strong>für</strong> einige wenige Gr<strong>und</strong>stücke wird<br />

also nicht dadurch unzulässig, dass der Bebauungsplan nur diese Gr<strong>und</strong>stücke beplant,<br />

solange die Einbindung in ein größeres Baugebiet gewährleistet ist.<br />

Bei einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB ist immer auch anzugeben, ob die auf der<br />

betreffenden Fläche entstehenden Wohngebäude vollständig oder teilweise <strong>für</strong> den jeweiligen<br />

Personenkreis herzustellen <strong>und</strong> zu verwenden sind. Dabei kann die Festsetzung auch auf<br />

einen bestimmten Mindest-Prozentsatz der Wohnfläche oder auf bestimmte Teile der Wohngebäude<br />

(z.B. auf das Erdgeschoss oder das erste Vollgeschoss) beschränkt werden.<br />

Neben dem begünstigten Personenkreis können auch bestimmte Anforderungen an die bauliche<br />

Ausgestaltung der Wohnungen (z.B. barrierefreies Wohnen) oder an die Wohnungsgröße<br />

(z.B. eine Mindestwohnfläche bei Wohnungen <strong>für</strong> kinderreiche Familien) in Festsetzungen<br />

nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB aufgenommen werden, sofern sie Voraussetzung <strong>für</strong> die Befriedigung<br />

des jeweils spezifischen Wohnbedarfes sind. Erforderlich sind solche Festsetzungen<br />

allerdings nicht, es genügt die Festsetzung der begünstigten Personengruppe.<br />

Sofern es <strong>für</strong> die Deckung des Wohnbedarfs einer Personengruppe erforderlich ist, kann auch<br />

die Rechtsform der Wohnungen festgesetzt werden. So kann z.B. <strong>für</strong> Studenten- oder Altenwohnungen<br />

auch festgesetzt werden, dass auf den betreffenden Flächen nur Mietwohnungen<br />

<strong>für</strong> die jeweilige Personengruppe errichtet werden dürfen, da deren spezifischer Wohnbedarf<br />

sonst nicht gedeckt werden kann. 2 Hingegen ist die Festsetzung von Mietwohnungen ohne<br />

Bezug auf eine Personengruppe mit besonderem Wohnbedarf unzulässig.<br />

Bei der Festsetzung von Bindungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB ist zu bedenken, dass die<br />

betroffenen Eigentümer objektiv in der Lage sein müssen, die Festsetzung zu realisieren. Dies<br />

ist bei der Festsetzung einer anteiligen Bindung im Allgemeinen eher der Fall, als wenn die<br />

Bindung <strong>für</strong> alle Wohnungen einer Fläche gelten soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Festsetzungen<br />

nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB Entschädigungs- <strong>und</strong> Übernahmeansprüche nach<br />

§ 40 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur Folge haben können. Die Gemeinde wird daher weitgehende<br />

Bindungen, z.B. zur Errichtung eines Studentenwohnheimes in der Regel nur dort treffen, wo<br />

sie eine Einigung mit den betroffenen Eigentümern herstellen kann.<br />

Zur Sicherung der Festsetzung sind ggf. flankierend Vereinbarungen in städtebaulichen Verträgen<br />

zu treffen, die in der Regel beschränkte persönliche Dienstbarkeiten begründen.<br />

… oder von Asylbewerbern<br />

nur <strong>für</strong> Teile eines<br />

Baugebietes festsetzbar<br />

vollständige oder anteilige<br />

Bindung<br />

Auch bauliche<br />

Anforderungen sind<br />

festsetzbar,...<br />

… im Zusammenhang mit<br />

begünstigten Personengruppen<br />

auch die Rechtsform der<br />

Wohnungen.<br />

Die Umsetzung muss<br />

wirtschaftlichzumutbar sein.<br />

ggf. ergänzende<br />

städtebauliche Verträge<br />

Die Anlage zur Planzeichenverordnung beinhaltet kein Planzeichen <strong>für</strong> Flächen <strong>für</strong> Wohngebäude<br />

<strong>für</strong> Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf. Für die Festsetzung kann daher<br />

ein eigenes Planzeichen entwickelt werden, dessen Bedeutung in der Planzeichenerklärung<br />

eindeutig zu erklären ist. Im Allgemeinen empfiehlt sich ein Schriftzusatz, z.B. „Studentenwohnungen“<br />

oder „Betreutes Altenwohnen“, mit einer ergänzenden textlichen Festsetzung, die<br />

auch zusätzliche Anforderungen baulicher <strong>und</strong> eigentumsrechtlicher Art formulieren kann.<br />

2 Battis, Krautzberger, Löhr, 9. Auflage, § 9 Rdnr. 34 / BVerwG, Beschluss v. 17.12.1992, NVwZ 1993,<br />

562/565<br />

MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 2 / 3

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