Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...
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Flächen <strong>für</strong> Wohngebäude <strong>für</strong> Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf B 8<br />
Auch Asylbewerber gelten nicht als Personengruppen mit einem besonderen (baulichen)<br />
Wohnbedarf: Für Asylbewerber vorgesehene Gemeinschaftswohnanlagen dienen auch nicht<br />
dem dauerhaften Wohnen <strong>und</strong> gelten planungsrechtlich als Anlagen <strong>für</strong> soziale Zwecke.<br />
Die Festsetzung von Flächen <strong>für</strong> Wohngebäude <strong>für</strong> Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf<br />
kommt vor allem <strong>für</strong> Baugebiete mit überwiegender Wohnnutzung, also insbesondere<br />
<strong>für</strong> reine <strong>und</strong> allgemeine Wohngebiete, aber auch <strong>für</strong> Mischgebiete oder Sondergebiete mit<br />
Sonderwohnformen (z.B. <strong>für</strong> ein Klinikgebiet mit Schwesternwohnheim) in Betracht. Dabei<br />
können Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB nur <strong>für</strong> einzelne Flächen, d.h. <strong>für</strong> Teile<br />
eines Baugebietes, getroffen werden. Dieses Baugebiet muss jedoch nicht vollständig im<br />
Geltungsbereich des jeweiligen Bebauungsplans liegen; vielmehr kommt es darauf an, dass<br />
die betreffende Fläche in einen größeren Bebauungszusammenhang "eingestreut" ist. Die<br />
Festsetzung einer Bindung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB <strong>für</strong> einige wenige Gr<strong>und</strong>stücke wird<br />
also nicht dadurch unzulässig, dass der Bebauungsplan nur diese Gr<strong>und</strong>stücke beplant,<br />
solange die Einbindung in ein größeres Baugebiet gewährleistet ist.<br />
Bei einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB ist immer auch anzugeben, ob die auf der<br />
betreffenden Fläche entstehenden Wohngebäude vollständig oder teilweise <strong>für</strong> den jeweiligen<br />
Personenkreis herzustellen <strong>und</strong> zu verwenden sind. Dabei kann die Festsetzung auch auf<br />
einen bestimmten Mindest-Prozentsatz der Wohnfläche oder auf bestimmte Teile der Wohngebäude<br />
(z.B. auf das Erdgeschoss oder das erste Vollgeschoss) beschränkt werden.<br />
Neben dem begünstigten Personenkreis können auch bestimmte Anforderungen an die bauliche<br />
Ausgestaltung der Wohnungen (z.B. barrierefreies Wohnen) oder an die Wohnungsgröße<br />
(z.B. eine Mindestwohnfläche bei Wohnungen <strong>für</strong> kinderreiche Familien) in Festsetzungen<br />
nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB aufgenommen werden, sofern sie Voraussetzung <strong>für</strong> die Befriedigung<br />
des jeweils spezifischen Wohnbedarfes sind. Erforderlich sind solche Festsetzungen<br />
allerdings nicht, es genügt die Festsetzung der begünstigten Personengruppe.<br />
Sofern es <strong>für</strong> die Deckung des Wohnbedarfs einer Personengruppe erforderlich ist, kann auch<br />
die Rechtsform der Wohnungen festgesetzt werden. So kann z.B. <strong>für</strong> Studenten- oder Altenwohnungen<br />
auch festgesetzt werden, dass auf den betreffenden Flächen nur Mietwohnungen<br />
<strong>für</strong> die jeweilige Personengruppe errichtet werden dürfen, da deren spezifischer Wohnbedarf<br />
sonst nicht gedeckt werden kann. 2 Hingegen ist die Festsetzung von Mietwohnungen ohne<br />
Bezug auf eine Personengruppe mit besonderem Wohnbedarf unzulässig.<br />
Bei der Festsetzung von Bindungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB ist zu bedenken, dass die<br />
betroffenen Eigentümer objektiv in der Lage sein müssen, die Festsetzung zu realisieren. Dies<br />
ist bei der Festsetzung einer anteiligen Bindung im Allgemeinen eher der Fall, als wenn die<br />
Bindung <strong>für</strong> alle Wohnungen einer Fläche gelten soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Festsetzungen<br />
nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB Entschädigungs- <strong>und</strong> Übernahmeansprüche nach<br />
§ 40 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur Folge haben können. Die Gemeinde wird daher weitgehende<br />
Bindungen, z.B. zur Errichtung eines Studentenwohnheimes in der Regel nur dort treffen, wo<br />
sie eine Einigung mit den betroffenen Eigentümern herstellen kann.<br />
Zur Sicherung der Festsetzung sind ggf. flankierend Vereinbarungen in städtebaulichen Verträgen<br />
zu treffen, die in der Regel beschränkte persönliche Dienstbarkeiten begründen.<br />
… oder von Asylbewerbern<br />
nur <strong>für</strong> Teile eines<br />
Baugebietes festsetzbar<br />
vollständige oder anteilige<br />
Bindung<br />
Auch bauliche<br />
Anforderungen sind<br />
festsetzbar,...<br />
… im Zusammenhang mit<br />
begünstigten Personengruppen<br />
auch die Rechtsform der<br />
Wohnungen.<br />
Die Umsetzung muss<br />
wirtschaftlichzumutbar sein.<br />
ggf. ergänzende<br />
städtebauliche Verträge<br />
Die Anlage zur Planzeichenverordnung beinhaltet kein Planzeichen <strong>für</strong> Flächen <strong>für</strong> Wohngebäude<br />
<strong>für</strong> Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf. Für die Festsetzung kann daher<br />
ein eigenes Planzeichen entwickelt werden, dessen Bedeutung in der Planzeichenerklärung<br />
eindeutig zu erklären ist. Im Allgemeinen empfiehlt sich ein Schriftzusatz, z.B. „Studentenwohnungen“<br />
oder „Betreutes Altenwohnen“, mit einer ergänzenden textlichen Festsetzung, die<br />
auch zusätzliche Anforderungen baulicher <strong>und</strong> eigentumsrechtlicher Art formulieren kann.<br />
2 Battis, Krautzberger, Löhr, 9. Auflage, § 9 Rdnr. 34 / BVerwG, Beschluss v. 17.12.1992, NVwZ 1993,<br />
562/565<br />
MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 2 / 3