Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...
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Flächen <strong>für</strong> die Abfall- <strong>und</strong> Abwasserbeseitigung sowie <strong>für</strong> Ablagerungen B 14.2<br />
Welche Anlagen planungsrechtlich als Abfallbeseitigungsanlagen anzusehen sind, so dass <strong>für</strong><br />
sie eigenständige Flächen festgesetzt werden können, wird mittelbar durch das Kreislaufwirtschafts-<br />
<strong>und</strong> Abfallgesetz bestimmt. Gemäß § 10 KrW/AbfG umfasst die Abfallbeseitigung das<br />
Bereitstellen, das Überlassen, das Einsammeln, die Beförderung, die Behandlung, die Lagerung<br />
<strong>und</strong> die Ablagerung von Abfällen zum Zwecke der Beseitigung. Als Flächen <strong>für</strong> die<br />
Abfallbeseitigung gelten somit die Betriebshöfe der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgungsunternehmen,<br />
Müllsortierungs- <strong>und</strong> Müllverbrennungsanlagen, Anlagen zur Behandlung kontaminierter<br />
Böden sowie Deponien <strong>für</strong> Haus- <strong>und</strong> Sondermüll. Nicht als Abfallbeseitigungsanlagen<br />
gelten Tierkörperbeseitigungs- <strong>und</strong> –verwertungsanlagen sowie Anlagen zur Lagerung<br />
<strong>und</strong> Behandlung radioaktiver Materialien.<br />
Die Möglichkeit der Festsetzung von Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB bezieht sich nicht<br />
auf Anlagen zur Abfallverwertung, die im Unterschied zur Abfallbeseitigung der Gewinnung<br />
von Stoffen oder Energien aus Abfällen dienen. Abfallverwertungsbetriebe sind planungsrechtlich<br />
als Gewerbebetriebe anzusehen, die insbesondere in Industriegebieten oder in hier<strong>für</strong><br />
gemäß § 11 BauNVO festzusetzenden Sondergebieten zulässig sind.<br />
Abfallbeseitigungsanlagen<br />
keine Festsetzung <strong>für</strong><br />
Abfallverwertungsanlagen<br />
Auch Schrottplätze sind planungsrechtlich Abfallverwertungsbetriebe, da sie der Verwertung<br />
<strong>und</strong> dem Handel von Wertstoffen, hier Altmetallen dienen. Müllverbrennungsanlagen dienen<br />
hingegen vorwiegend der Abfallbeseitigung, auch wenn ggf. Wärme <strong>und</strong> Elektrizität als<br />
Nebenprodukte anfallen können. Sind gleichermaßen Anlagen der Abfallbeseitigung wie der<br />
Abfallverwertung z.B. auf dem Betriebshof eines (öffentlich-rechtlichen) Entsorgungsträgers<br />
untergebracht, so ist der Hauptzweck der Gesamtanlage <strong>für</strong> die Einstufung als Anlage zur<br />
Abfallbeseitigung oder zur Abfallverwertung maßgebend.<br />
Die Festsetzung von Flächen <strong>für</strong> die Abfallentsorgung kommt auch nicht <strong>für</strong> die Verortung von<br />
Aufstellflächen <strong>für</strong> Wertstoffcontainer im öffentlichen Straßenraum in Betracht. Sofern geplante<br />
Aufstellflächen an den Rändern von Straßenverkehrsflächen Aufweitungen erfordern, kann <strong>und</strong><br />
sollte dies im Bebauungsplan bei der Abgrenzung der (Straßen-)Verkehrsflächen berücksichtigt<br />
werden.<br />
Die unter den Begriff der Abwasserbeseitigungsanlagen fallenden Anlagen werden mittelbar<br />
über das Wasserrecht definiert. Gemäß § 18a Abs. 1 WHG umfasst die Abwasserbeseitigung<br />
das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen <strong>und</strong> Verrieseln von<br />
Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.<br />
… <strong>und</strong> nicht <strong>für</strong> Wertstoffcontaineraufstellflächen<br />
Abwasserbeseitigungsanlagen<br />
Die Festsetzung von Flächen <strong>für</strong> die Abwasserbeseitigung kommt somit insbesondere <strong>für</strong><br />
Abwassersammelanlagen, Abwasserpump- <strong>und</strong> -hebewerke, Kläranlagen einschließlich<br />
dezentraler Pflanzenkläranlagen, Rieselfelder <strong>und</strong> Rückhaltebecken <strong>für</strong> Misch-, Schmutz- oder<br />
Regenwasser in Betracht (zur Festsetzung von Flächen <strong>für</strong> die Rückhaltung <strong>und</strong> Versickerung<br />
von Niederschlagswasser B 14.1).<br />
Für die Verortung von betriebszugehörigen Abfall- oder Abwasserbeseitigungsanlagen sind<br />
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB nicht geeignet. Für sie können ggf. aus Immissionsschutzgründen<br />
oder auch aus Gründen des Ortsbildes innerhalb von Baugebieten<br />
unselbstständige Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzt werden ( B 4.2<br />
„Flächen <strong>für</strong> erforderliche Nebenanlagen“). Zu Großbetrieben gehörende Betriebskläranlagen<br />
können dabei im Allgemeinen nur in Industriegebieten <strong>und</strong> bei ausreichender Entfernung zu<br />
störempfindlichen Nutzungen ggf. auch in Gewerbegebieten festgesetzt werden. Ein von<br />
mehreren Gewerbebetrieben gemeinschaftlich betriebenes Abwasserklärwerk kann ggf. auch<br />
als Gemeinschaftsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB innerhalb eines Gewerbe- oder<br />
Industriegebietes festgesetzt werden ( B 22).<br />
Für eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB festgesetzte Fläche ist stets die Zweckbestimmung<br />
hinreichend konkret anzugeben. Die alleinige Verwendung eines in der Anlage zur Planzeichenverordnung<br />
<strong>für</strong> Abfall- <strong>und</strong> Abwasserbeseitigungsanlagen abgebildeten Planzeichens<br />
… nicht <strong>für</strong><br />
betriebszugehörige Anlagen<br />
Festsetzung der<br />
Zweckbestimmung<br />
MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 2 / 3