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Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...

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Flächen <strong>für</strong> die Abfall- <strong>und</strong> Abwasserbeseitigung sowie <strong>für</strong> Ablagerungen B 14.2<br />

Welche Anlagen planungsrechtlich als Abfallbeseitigungsanlagen anzusehen sind, so dass <strong>für</strong><br />

sie eigenständige Flächen festgesetzt werden können, wird mittelbar durch das Kreislaufwirtschafts-<br />

<strong>und</strong> Abfallgesetz bestimmt. Gemäß § 10 KrW/AbfG umfasst die Abfallbeseitigung das<br />

Bereitstellen, das Überlassen, das Einsammeln, die Beförderung, die Behandlung, die Lagerung<br />

<strong>und</strong> die Ablagerung von Abfällen zum Zwecke der Beseitigung. Als Flächen <strong>für</strong> die<br />

Abfallbeseitigung gelten somit die Betriebshöfe der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgungsunternehmen,<br />

Müllsortierungs- <strong>und</strong> Müllverbrennungsanlagen, Anlagen zur Behandlung kontaminierter<br />

Böden sowie Deponien <strong>für</strong> Haus- <strong>und</strong> Sondermüll. Nicht als Abfallbeseitigungsanlagen<br />

gelten Tierkörperbeseitigungs- <strong>und</strong> –verwertungsanlagen sowie Anlagen zur Lagerung<br />

<strong>und</strong> Behandlung radioaktiver Materialien.<br />

Die Möglichkeit der Festsetzung von Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB bezieht sich nicht<br />

auf Anlagen zur Abfallverwertung, die im Unterschied zur Abfallbeseitigung der Gewinnung<br />

von Stoffen oder Energien aus Abfällen dienen. Abfallverwertungsbetriebe sind planungsrechtlich<br />

als Gewerbebetriebe anzusehen, die insbesondere in Industriegebieten oder in hier<strong>für</strong><br />

gemäß § 11 BauNVO festzusetzenden Sondergebieten zulässig sind.<br />

Abfallbeseitigungsanlagen<br />

keine Festsetzung <strong>für</strong><br />

Abfallverwertungsanlagen<br />

Auch Schrottplätze sind planungsrechtlich Abfallverwertungsbetriebe, da sie der Verwertung<br />

<strong>und</strong> dem Handel von Wertstoffen, hier Altmetallen dienen. Müllverbrennungsanlagen dienen<br />

hingegen vorwiegend der Abfallbeseitigung, auch wenn ggf. Wärme <strong>und</strong> Elektrizität als<br />

Nebenprodukte anfallen können. Sind gleichermaßen Anlagen der Abfallbeseitigung wie der<br />

Abfallverwertung z.B. auf dem Betriebshof eines (öffentlich-rechtlichen) Entsorgungsträgers<br />

untergebracht, so ist der Hauptzweck der Gesamtanlage <strong>für</strong> die Einstufung als Anlage zur<br />

Abfallbeseitigung oder zur Abfallverwertung maßgebend.<br />

Die Festsetzung von Flächen <strong>für</strong> die Abfallentsorgung kommt auch nicht <strong>für</strong> die Verortung von<br />

Aufstellflächen <strong>für</strong> Wertstoffcontainer im öffentlichen Straßenraum in Betracht. Sofern geplante<br />

Aufstellflächen an den Rändern von Straßenverkehrsflächen Aufweitungen erfordern, kann <strong>und</strong><br />

sollte dies im Bebauungsplan bei der Abgrenzung der (Straßen-)Verkehrsflächen berücksichtigt<br />

werden.<br />

Die unter den Begriff der Abwasserbeseitigungsanlagen fallenden Anlagen werden mittelbar<br />

über das Wasserrecht definiert. Gemäß § 18a Abs. 1 WHG umfasst die Abwasserbeseitigung<br />

das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen <strong>und</strong> Verrieseln von<br />

Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.<br />

… <strong>und</strong> nicht <strong>für</strong> Wertstoffcontaineraufstellflächen<br />

Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

Die Festsetzung von Flächen <strong>für</strong> die Abwasserbeseitigung kommt somit insbesondere <strong>für</strong><br />

Abwassersammelanlagen, Abwasserpump- <strong>und</strong> -hebewerke, Kläranlagen einschließlich<br />

dezentraler Pflanzenkläranlagen, Rieselfelder <strong>und</strong> Rückhaltebecken <strong>für</strong> Misch-, Schmutz- oder<br />

Regenwasser in Betracht (zur Festsetzung von Flächen <strong>für</strong> die Rückhaltung <strong>und</strong> Versickerung<br />

von Niederschlagswasser B 14.1).<br />

Für die Verortung von betriebszugehörigen Abfall- oder Abwasserbeseitigungsanlagen sind<br />

Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB nicht geeignet. Für sie können ggf. aus Immissionsschutzgründen<br />

oder auch aus Gründen des Ortsbildes innerhalb von Baugebieten<br />

unselbstständige Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzt werden ( B 4.2<br />

„Flächen <strong>für</strong> erforderliche Nebenanlagen“). Zu Großbetrieben gehörende Betriebskläranlagen<br />

können dabei im Allgemeinen nur in Industriegebieten <strong>und</strong> bei ausreichender Entfernung zu<br />

störempfindlichen Nutzungen ggf. auch in Gewerbegebieten festgesetzt werden. Ein von<br />

mehreren Gewerbebetrieben gemeinschaftlich betriebenes Abwasserklärwerk kann ggf. auch<br />

als Gemeinschaftsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB innerhalb eines Gewerbe- oder<br />

Industriegebietes festgesetzt werden ( B 22).<br />

Für eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB festgesetzte Fläche ist stets die Zweckbestimmung<br />

hinreichend konkret anzugeben. Die alleinige Verwendung eines in der Anlage zur Planzeichenverordnung<br />

<strong>für</strong> Abfall- <strong>und</strong> Abwasserbeseitigungsanlagen abgebildeten Planzeichens<br />

… nicht <strong>für</strong><br />

betriebszugehörige Anlagen<br />

Festsetzung der<br />

Zweckbestimmung<br />

MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 2 / 3

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