Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...
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Von Bebauung freizuhaltende Flächen B 10<br />
B<br />
Freihaltung von Bebauung als Voraussetzung <strong>für</strong> die Realisierung<br />
einer anderen Planung<br />
Fallbeispiel 2: Die Gemeinde X plant die Neuordnung <strong>und</strong> Arrondierung des örtlichen Gewerbegebietes.<br />
Gleichzeitig läuft das Planfeststellungsverfahren <strong>für</strong> eine unmittelbar neben<br />
dem Plangebiet verlaufende örtliche Umgehungsstraße. Nach Fertigstellung der Ortsumgehung<br />
soll auch das Gewerbegebiet daran angeb<strong>und</strong>en werden, so dass die bisher am<br />
Rand eines Wohngebietes verlaufende Zufahrt aufgegeben werden kann.<br />
Die Gemeinde beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplans als planungsrechtliche<br />
Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Arrondierung <strong>und</strong> verkehrliche Neuerschließung des Gewerbegebietes. Der<br />
Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst neben dem Gewerbegebiet <strong>und</strong> der Trasse<br />
der künftigen Umgehungsstraße auch einen daran anschließenden breiten Geländestreifen,<br />
auf dem Ausgleichsmaßnahmen <strong>für</strong> bebauungsplanbedingte wie <strong>für</strong> planfeststellungsbedingte<br />
Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft durchgeführt werden sollen.<br />
Trassenfreihaltung <strong>für</strong> eine<br />
Umgehungsstraße<br />
Einbeziehung der planfestzustellenden<br />
Straßentrasse in<br />
den B-Plan-Geltungsbereich<br />
Festsetzung einer von Bebauung<br />
freizuhaltenden Fläche ohne<br />
Bestimmung der zulässigen (nicht<br />
baulichen) Nutzung<br />
Die Trasse der geplanten Umgehungsstraße wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB als von<br />
Bebauung freizuhaltende Fläche festgesetzt, um eine spätere Umsetzung der Planfeststellung<br />
sicherzustellen. Ohne die Festsetzung einer Freihaltefläche wäre auch eine Bebauung dieser<br />
gegenwärtig zu Lagerzwecken genutzten Teilflächen der Gewerbegr<strong>und</strong>stücke möglich. In der<br />
Folge könnte die Realisierung der Umgehungsstraße an den dann bestehenden Entschädigungsansprüchen<br />
scheitern.<br />
Die Freihaltefestsetzung schließt eine bauliche Nutzung der betreffenden Flächen nahezu<br />
vollständig aus:<br />
Festsetzung als<br />
„Freihaltefläche“<br />
nahezu vollständiger<br />
Ausgleich von Bebauung<br />
Auf der von Bebauung freizuhaltenden Fläche sind Gebäude (aller Art) unzulässig.<br />
Sonstige bauliche Anlagen können nur ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die<br />
Baumasse 20 m³ nicht überschreitet.<br />
Auf die Festsetzung einer sonstigen Nutzung <strong>für</strong> die von Bebauung freizuhaltenden Flächen<br />
wird verzichtet. Infolgedessen bleiben die bisher auf den Freihalteflächen ausgeübten<br />
landwirtschaftlichen <strong>und</strong> in Teilen gewerblichen Nutzungen weiterhin zulässig. Regelungen zur<br />
Übernahme der <strong>für</strong> die Umgehungsstraße benötigten Flächen sowie zur Entschädigung der<br />
betroffenen Eigentümer bleiben dem Planfeststellungsverfahren vorbehalten.<br />
Verzicht auf Regelungen zur<br />
sonstigen Nutzung<br />
MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 4 / 4