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Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...

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Von Bebauung freizuhaltende Flächen B 10<br />

B<br />

Freihaltung von Bebauung als Voraussetzung <strong>für</strong> die Realisierung<br />

einer anderen Planung<br />

Fallbeispiel 2: Die Gemeinde X plant die Neuordnung <strong>und</strong> Arrondierung des örtlichen Gewerbegebietes.<br />

Gleichzeitig läuft das Planfeststellungsverfahren <strong>für</strong> eine unmittelbar neben<br />

dem Plangebiet verlaufende örtliche Umgehungsstraße. Nach Fertigstellung der Ortsumgehung<br />

soll auch das Gewerbegebiet daran angeb<strong>und</strong>en werden, so dass die bisher am<br />

Rand eines Wohngebietes verlaufende Zufahrt aufgegeben werden kann.<br />

Die Gemeinde beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplans als planungsrechtliche<br />

Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Arrondierung <strong>und</strong> verkehrliche Neuerschließung des Gewerbegebietes. Der<br />

Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst neben dem Gewerbegebiet <strong>und</strong> der Trasse<br />

der künftigen Umgehungsstraße auch einen daran anschließenden breiten Geländestreifen,<br />

auf dem Ausgleichsmaßnahmen <strong>für</strong> bebauungsplanbedingte wie <strong>für</strong> planfeststellungsbedingte<br />

Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft durchgeführt werden sollen.<br />

Trassenfreihaltung <strong>für</strong> eine<br />

Umgehungsstraße<br />

Einbeziehung der planfestzustellenden<br />

Straßentrasse in<br />

den B-Plan-Geltungsbereich<br />

Festsetzung einer von Bebauung<br />

freizuhaltenden Fläche ohne<br />

Bestimmung der zulässigen (nicht<br />

baulichen) Nutzung<br />

Die Trasse der geplanten Umgehungsstraße wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB als von<br />

Bebauung freizuhaltende Fläche festgesetzt, um eine spätere Umsetzung der Planfeststellung<br />

sicherzustellen. Ohne die Festsetzung einer Freihaltefläche wäre auch eine Bebauung dieser<br />

gegenwärtig zu Lagerzwecken genutzten Teilflächen der Gewerbegr<strong>und</strong>stücke möglich. In der<br />

Folge könnte die Realisierung der Umgehungsstraße an den dann bestehenden Entschädigungsansprüchen<br />

scheitern.<br />

Die Freihaltefestsetzung schließt eine bauliche Nutzung der betreffenden Flächen nahezu<br />

vollständig aus:<br />

Festsetzung als<br />

„Freihaltefläche“<br />

nahezu vollständiger<br />

Ausgleich von Bebauung<br />

Auf der von Bebauung freizuhaltenden Fläche sind Gebäude (aller Art) unzulässig.<br />

Sonstige bauliche Anlagen können nur ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die<br />

Baumasse 20 m³ nicht überschreitet.<br />

Auf die Festsetzung einer sonstigen Nutzung <strong>für</strong> die von Bebauung freizuhaltenden Flächen<br />

wird verzichtet. Infolgedessen bleiben die bisher auf den Freihalteflächen ausgeübten<br />

landwirtschaftlichen <strong>und</strong> in Teilen gewerblichen Nutzungen weiterhin zulässig. Regelungen zur<br />

Übernahme der <strong>für</strong> die Umgehungsstraße benötigten Flächen sowie zur Entschädigung der<br />

betroffenen Eigentümer bleiben dem Planfeststellungsverfahren vorbehalten.<br />

Verzicht auf Regelungen zur<br />

sonstigen Nutzung<br />

MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 4 / 4

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