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Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...

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Gebäude <strong>und</strong> Räume <strong>für</strong> freie Berufe B 1.13<br />

Die Erweiterung der Zulässigkeit freiberuflicher Tätigkeiten auf Gebäude ist <strong>für</strong> Wohngebiete<br />

nach §§ 2 bis 4 BauNVO auch dann nicht möglich, wenn sie sich auf den Ausnahmetatbestand,<br />

eine räumliche Teilfläche <strong>und</strong>/oder auf bestimmte Unterarten freiberuflicher Tätigkeiten<br />

beschränkt:<br />

keine Zulässigkeit von<br />

Gebäuden <strong>für</strong> freie Berufe<br />

im WS, WR <strong>und</strong> WA<br />

In dem Teil des reinen Wohngebietes mit der Bezeichnung WR 3 kann ausnahmsweise<br />

ein Ärztehaus oder ein sonstiges Gebäude <strong>für</strong> freie Berufe des Ges<strong>und</strong>heitswesens<br />

zugelassen werden.<br />

… einzige Ausnahme: Festsetzung eines erweiterten Bestandschutzes gemäß § 1 Abs. 10<br />

BauNVO:<br />

Ausnahme:<br />

erweiterter Bestandsschutz<br />

In dem Teil des reinen Wohngebietes mit der Bezeichnung WR 3 sind die Erweiterung<br />

<strong>und</strong> Erneuerung eines Ärztehauses (allgemein) zulässig.<br />

Nutzungsänderungen zugunsten sonstiger freiberuflicher oder vergleichbarer Tätigkeiten<br />

im Sinne von § 13 BauNVO können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die durch<br />

Räume dieser sonstigen Nutzungen beanspruchte Geschossfläche ein Drittel der Gesamtgeschossfläche<br />

des Gebäudes nicht überschreitet.<br />

Unzulässige Herabstufung der Zulässigkeit von Gebäuden <strong>für</strong> freie Berufe auf Räume:<br />

Im besonderen Wohngebiet sind Gebäude <strong>für</strong> freie Berufe im Sinne von § 13 BauNVO<br />

unzulässig.<br />

kein genereller Ausschluss<br />

von Gebäuden <strong>für</strong> freie<br />

Berufe<br />

… aber mittelbarer Ausschluss von Gebäuden <strong>für</strong> freie Berufe durch vertikale Gliederung<br />

gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO:<br />

Im besonderen Wohngebiet sind Räume <strong>für</strong> freie Berufe im Sinne von § 13 BauNVO<br />

oberhalb des 2. Vollgeschosses unzulässig; im 2. Vollgeschoss können Räume <strong>für</strong> freie<br />

Berufe nur ausnahmsweise zugelassen werden.<br />

B<br />

Regelungen zu freiberuflichen Nutzungen in Misch- <strong>und</strong> Kerngebieten<br />

Gliederung eines überplanten Misch- (oder Kerngebietes) unter besonderer Berücksichtigung<br />

von Gebäuden <strong>und</strong> Räumen <strong>für</strong> freie Berufe gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO:<br />

In dem Teil des Mischgebietes mit der Bezeichnung<br />

MI 1 sind oberhalb des ersten Vollgeschosses nur Wohnungen,<br />

Beherbergungsbetriebe <strong>und</strong> Räume <strong>für</strong> freie<br />

Berufe zulässig.<br />

In dem Teil des Mischgebietes mit der Bezeichnung<br />

MI 2 sind oberhalb des ersten Vollgeschosses nur Wohnungen<br />

zulässig, ausnahmsweise können oberhalb des<br />

ersten Vollgeschosses Beherbergungsbetriebe <strong>und</strong><br />

Räume <strong>für</strong> freie Berufe zugelassen werden.<br />

In den Teilen des Mischgebietes mit der Bezeichnung<br />

MI 3 sind oberhalb des ersten Vollgeschosses nur<br />

Wohnungen zulässig.<br />

MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 4 / 5

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