Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...
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Gebäude <strong>und</strong> Räume <strong>für</strong> freie Berufe B 1.13<br />
Die Erweiterung der Zulässigkeit freiberuflicher Tätigkeiten auf Gebäude ist <strong>für</strong> Wohngebiete<br />
nach §§ 2 bis 4 BauNVO auch dann nicht möglich, wenn sie sich auf den Ausnahmetatbestand,<br />
eine räumliche Teilfläche <strong>und</strong>/oder auf bestimmte Unterarten freiberuflicher Tätigkeiten<br />
beschränkt:<br />
keine Zulässigkeit von<br />
Gebäuden <strong>für</strong> freie Berufe<br />
im WS, WR <strong>und</strong> WA<br />
In dem Teil des reinen Wohngebietes mit der Bezeichnung WR 3 kann ausnahmsweise<br />
ein Ärztehaus oder ein sonstiges Gebäude <strong>für</strong> freie Berufe des Ges<strong>und</strong>heitswesens<br />
zugelassen werden.<br />
… einzige Ausnahme: Festsetzung eines erweiterten Bestandschutzes gemäß § 1 Abs. 10<br />
BauNVO:<br />
Ausnahme:<br />
erweiterter Bestandsschutz<br />
In dem Teil des reinen Wohngebietes mit der Bezeichnung WR 3 sind die Erweiterung<br />
<strong>und</strong> Erneuerung eines Ärztehauses (allgemein) zulässig.<br />
Nutzungsänderungen zugunsten sonstiger freiberuflicher oder vergleichbarer Tätigkeiten<br />
im Sinne von § 13 BauNVO können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die durch<br />
Räume dieser sonstigen Nutzungen beanspruchte Geschossfläche ein Drittel der Gesamtgeschossfläche<br />
des Gebäudes nicht überschreitet.<br />
Unzulässige Herabstufung der Zulässigkeit von Gebäuden <strong>für</strong> freie Berufe auf Räume:<br />
Im besonderen Wohngebiet sind Gebäude <strong>für</strong> freie Berufe im Sinne von § 13 BauNVO<br />
unzulässig.<br />
kein genereller Ausschluss<br />
von Gebäuden <strong>für</strong> freie<br />
Berufe<br />
… aber mittelbarer Ausschluss von Gebäuden <strong>für</strong> freie Berufe durch vertikale Gliederung<br />
gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO:<br />
Im besonderen Wohngebiet sind Räume <strong>für</strong> freie Berufe im Sinne von § 13 BauNVO<br />
oberhalb des 2. Vollgeschosses unzulässig; im 2. Vollgeschoss können Räume <strong>für</strong> freie<br />
Berufe nur ausnahmsweise zugelassen werden.<br />
B<br />
Regelungen zu freiberuflichen Nutzungen in Misch- <strong>und</strong> Kerngebieten<br />
Gliederung eines überplanten Misch- (oder Kerngebietes) unter besonderer Berücksichtigung<br />
von Gebäuden <strong>und</strong> Räumen <strong>für</strong> freie Berufe gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO:<br />
In dem Teil des Mischgebietes mit der Bezeichnung<br />
MI 1 sind oberhalb des ersten Vollgeschosses nur Wohnungen,<br />
Beherbergungsbetriebe <strong>und</strong> Räume <strong>für</strong> freie<br />
Berufe zulässig.<br />
In dem Teil des Mischgebietes mit der Bezeichnung<br />
MI 2 sind oberhalb des ersten Vollgeschosses nur Wohnungen<br />
zulässig, ausnahmsweise können oberhalb des<br />
ersten Vollgeschosses Beherbergungsbetriebe <strong>und</strong><br />
Räume <strong>für</strong> freie Berufe zugelassen werden.<br />
In den Teilen des Mischgebietes mit der Bezeichnung<br />
MI 3 sind oberhalb des ersten Vollgeschosses nur<br />
Wohnungen zulässig.<br />
MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 4 / 5