Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...
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Festsetzungen B 9<br />
BESONDERER NUTZUNGSZWECK VON FLÄCHEN<br />
In der Planungspraxis gibt es immer wieder Fälle, in denen eine Fläche aus städtebaulichen<br />
Gründen <strong>für</strong> eine bestimmte private Nutzung besonders geeignet ist <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> eines<br />
bestehenden Bedarfs <strong>für</strong> diese Nutzung vorgehalten werden soll, z.B. <strong>für</strong> ein innenstadtnahes<br />
Parkhaus, <strong>für</strong> das aus Erschließungs- <strong>und</strong> Immissionsschutzgründen andere Standorte nicht<br />
verfügbar sind. In anderen Fällen sollen private Nutzungen, die auf besondere Standortmerkmale<br />
angewiesen sind (wie etwa ein Bootsverleih oder eine Hafenmeisterei auf die Lage am<br />
Wasser oder ein Ausflugslokal auf die Lage in einem attraktiven Erholungsgebiet), ermöglicht,<br />
andere Nutzungen an dieser Stelle jedoch ausgeschlossen werden. Insbesondere bei<br />
Standorten außerhalb der Ortslagen oder in Grünflächen, wo die Ausweisung eines Baugebietes<br />
oft nicht erwünscht ist, kommt in solchen Fällen die Festsetzung eines besonderen<br />
Nutzungszwecks in Betracht.<br />
Problemaufriss<br />
Eine Fläche mit einem besonderen Nutzungszweck gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB wird im<br />
Allgemeinen selbstständig, d.h. nicht in Überlagerung eines Baugebietes oder einer sonstigen<br />
Flächennutzungskategorie festgesetzt. Sie kommt vor allem dann in Betracht, wenn die<br />
Festsetzung eines Baugebietes nach §§ 2 – 9 BauNVO im Zusammenhang mit den spezifischen<br />
Möglichkeiten der Konkretisierung der Nutzung gemäß § 1 Abs. 4 – 10 BauNVO keine<br />
Anwendung finden kann <strong>und</strong> auch die Festsetzung eines Sondergebietes, etwa aufgr<strong>und</strong> der<br />
geringen Flächengröße, nicht gerechtfertigt ist.<br />
Die Festsetzung eines besonderen Nutzungszwecks findet vor allem <strong>für</strong> einzelne Anlagen <strong>und</strong><br />
Einrichtungen Anwendung; hierin besteht ein wesentlicher Unterschied zu einem Sondergebiet,<br />
das auch die Unterbringung mehrerer gleichartiger oder zusammengehöriger Einrichtungen<br />
(z.B. des Einzelhandels) ermöglicht. Darüber hinaus zielt die Festsetzung des besonderen<br />
Nutzungszwecks einer Fläche vor allem auf private Nutzungen, da <strong>für</strong> öffentliche<br />
Einrichtungen hinreichend andere Festsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (<br />
B 5.1 „Flächen <strong>für</strong> den Gemeinbedarf“, B 5.2 Flächen <strong>für</strong> Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen“ <strong>und</strong> B.15<br />
„Öffentliche <strong>und</strong> private Grünflächen“).<br />
Die maßgeblichen städtebaulichen Gründe <strong>für</strong> die Festsetzung eines besonderen Nutzungszwecks<br />
liegen in der (ggf. wechselseitigen) Abhängigkeit von Nutzung <strong>und</strong> Standort. Sonstige<br />
Gründe, z.B. privatwirtschaftlicher oder betrieblicher Art, rechtfertigen die Festsetzungen eines<br />
besonderen Nutzungszweckes nicht; sie können jedoch ergänzend vorliegen.<br />
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB kommen insbesondere dann in Betracht, wenn<br />
eine Anlage oder Einrichtung auf einen bestimmten Standort angewiesen <strong>und</strong> die Festsetzung<br />
eines eigenen Baugebietes nicht gerechtfertigt ist. Viele Anwendungsfälle betreffen Ausflugslokale<br />
in attraktiven Erholungslagen, Gaststätten, die in Parkanlagen oder Sportplätze integriert<br />
werden sollen, aber auch Beherbergungsbetriebe wie einzelne Hotels, Kur-, Erholungs<strong>und</strong><br />
Schullandheime, insbesondere an Standorten außerhalb der Ortslagen.<br />
Der Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> die Festsetzung des besonderen Nutzungszwecks einer Fläche kann auch<br />
darin liegen, dass <strong>für</strong> eine Anlage oder Einrichtung ein städtebaulich relevanter Bedarf vorliegt<br />
<strong>und</strong> die betreffende Fläche <strong>für</strong> die Bedarfsdeckung besonders geeignet oder sogar ohne<br />
Alternative ist. Beispiele sind öffentlich nutzbare Garagengebäude (Parkhäuser), Tankstellen<br />
oder Raststätten im Außenbereich, Bus- <strong>und</strong> Straßenbahndepots. Soweit die angestrebte<br />
Nutzung innerhalb einer Baugebietsfestsetzung <strong>für</strong> die umliegenden Gr<strong>und</strong>stücke ohnehin<br />
allgemein zulässig bzw. ausnahmsweise zulassungsfähig ist, kann sie jedoch auch durch<br />
teilbereichsbezogene Modifizierung der jeweiligen Baugebietskategorie in Anwendung des § 1<br />
Abs. 9 BauNVO gesichert werden, der neben einem Ausschluss bestimmter Nutzungen auch<br />
die Beschränkung auf eine konkrete Nutzung oder Anlage ermöglicht.<br />
Planungsrechtlicher<br />
Rahmen<br />
vor allem <strong>für</strong> einzelne<br />
private Anlagen<br />
städtebauliche Gründe<br />
Gaststätten <strong>und</strong><br />
Beherbergungsbetriebe<br />
in besonderen Lagen<br />
verkehrsbezogene Einrichtungen<br />
wie Parkhäuser,<br />
Tankstellen <strong>und</strong> Raststätten<br />
MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 1 / 5