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Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...

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Festsetzungen B 9<br />

BESONDERER NUTZUNGSZWECK VON FLÄCHEN<br />

In der Planungspraxis gibt es immer wieder Fälle, in denen eine Fläche aus städtebaulichen<br />

Gründen <strong>für</strong> eine bestimmte private Nutzung besonders geeignet ist <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> eines<br />

bestehenden Bedarfs <strong>für</strong> diese Nutzung vorgehalten werden soll, z.B. <strong>für</strong> ein innenstadtnahes<br />

Parkhaus, <strong>für</strong> das aus Erschließungs- <strong>und</strong> Immissionsschutzgründen andere Standorte nicht<br />

verfügbar sind. In anderen Fällen sollen private Nutzungen, die auf besondere Standortmerkmale<br />

angewiesen sind (wie etwa ein Bootsverleih oder eine Hafenmeisterei auf die Lage am<br />

Wasser oder ein Ausflugslokal auf die Lage in einem attraktiven Erholungsgebiet), ermöglicht,<br />

andere Nutzungen an dieser Stelle jedoch ausgeschlossen werden. Insbesondere bei<br />

Standorten außerhalb der Ortslagen oder in Grünflächen, wo die Ausweisung eines Baugebietes<br />

oft nicht erwünscht ist, kommt in solchen Fällen die Festsetzung eines besonderen<br />

Nutzungszwecks in Betracht.<br />

Problemaufriss<br />

Eine Fläche mit einem besonderen Nutzungszweck gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB wird im<br />

Allgemeinen selbstständig, d.h. nicht in Überlagerung eines Baugebietes oder einer sonstigen<br />

Flächennutzungskategorie festgesetzt. Sie kommt vor allem dann in Betracht, wenn die<br />

Festsetzung eines Baugebietes nach §§ 2 – 9 BauNVO im Zusammenhang mit den spezifischen<br />

Möglichkeiten der Konkretisierung der Nutzung gemäß § 1 Abs. 4 – 10 BauNVO keine<br />

Anwendung finden kann <strong>und</strong> auch die Festsetzung eines Sondergebietes, etwa aufgr<strong>und</strong> der<br />

geringen Flächengröße, nicht gerechtfertigt ist.<br />

Die Festsetzung eines besonderen Nutzungszwecks findet vor allem <strong>für</strong> einzelne Anlagen <strong>und</strong><br />

Einrichtungen Anwendung; hierin besteht ein wesentlicher Unterschied zu einem Sondergebiet,<br />

das auch die Unterbringung mehrerer gleichartiger oder zusammengehöriger Einrichtungen<br />

(z.B. des Einzelhandels) ermöglicht. Darüber hinaus zielt die Festsetzung des besonderen<br />

Nutzungszwecks einer Fläche vor allem auf private Nutzungen, da <strong>für</strong> öffentliche<br />

Einrichtungen hinreichend andere Festsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (<br />

B 5.1 „Flächen <strong>für</strong> den Gemeinbedarf“, B 5.2 Flächen <strong>für</strong> Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen“ <strong>und</strong> B.15<br />

„Öffentliche <strong>und</strong> private Grünflächen“).<br />

Die maßgeblichen städtebaulichen Gründe <strong>für</strong> die Festsetzung eines besonderen Nutzungszwecks<br />

liegen in der (ggf. wechselseitigen) Abhängigkeit von Nutzung <strong>und</strong> Standort. Sonstige<br />

Gründe, z.B. privatwirtschaftlicher oder betrieblicher Art, rechtfertigen die Festsetzungen eines<br />

besonderen Nutzungszweckes nicht; sie können jedoch ergänzend vorliegen.<br />

Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB kommen insbesondere dann in Betracht, wenn<br />

eine Anlage oder Einrichtung auf einen bestimmten Standort angewiesen <strong>und</strong> die Festsetzung<br />

eines eigenen Baugebietes nicht gerechtfertigt ist. Viele Anwendungsfälle betreffen Ausflugslokale<br />

in attraktiven Erholungslagen, Gaststätten, die in Parkanlagen oder Sportplätze integriert<br />

werden sollen, aber auch Beherbergungsbetriebe wie einzelne Hotels, Kur-, Erholungs<strong>und</strong><br />

Schullandheime, insbesondere an Standorten außerhalb der Ortslagen.<br />

Der Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> die Festsetzung des besonderen Nutzungszwecks einer Fläche kann auch<br />

darin liegen, dass <strong>für</strong> eine Anlage oder Einrichtung ein städtebaulich relevanter Bedarf vorliegt<br />

<strong>und</strong> die betreffende Fläche <strong>für</strong> die Bedarfsdeckung besonders geeignet oder sogar ohne<br />

Alternative ist. Beispiele sind öffentlich nutzbare Garagengebäude (Parkhäuser), Tankstellen<br />

oder Raststätten im Außenbereich, Bus- <strong>und</strong> Straßenbahndepots. Soweit die angestrebte<br />

Nutzung innerhalb einer Baugebietsfestsetzung <strong>für</strong> die umliegenden Gr<strong>und</strong>stücke ohnehin<br />

allgemein zulässig bzw. ausnahmsweise zulassungsfähig ist, kann sie jedoch auch durch<br />

teilbereichsbezogene Modifizierung der jeweiligen Baugebietskategorie in Anwendung des § 1<br />

Abs. 9 BauNVO gesichert werden, der neben einem Ausschluss bestimmter Nutzungen auch<br />

die Beschränkung auf eine konkrete Nutzung oder Anlage ermöglicht.<br />

Planungsrechtlicher<br />

Rahmen<br />

vor allem <strong>für</strong> einzelne<br />

private Anlagen<br />

städtebauliche Gründe<br />

Gaststätten <strong>und</strong><br />

Beherbergungsbetriebe<br />

in besonderen Lagen<br />

verkehrsbezogene Einrichtungen<br />

wie Parkhäuser,<br />

Tankstellen <strong>und</strong> Raststätten<br />

MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 1 / 5

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