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Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...

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Festsetzungen B 5.2<br />

FLÄCHEN FÜR SPORT- UND SPIELANLAGEN<br />

Anlagen <strong>für</strong> sportliche Zwecke sind in reinen <strong>und</strong> allgemeinen Wohngebieten sowie in anderen<br />

Baugebieten mit Wohnnutzungen gemäß Baunutzungsverordnung allgemein zulässig bzw.<br />

ausnahmsweise zulassungsfähig 1 . Gleiches gilt <strong>für</strong> Spielanlagen, die als gr<strong>und</strong>stücks- bzw.<br />

baugebietsbezogene Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO in allen Baugebieten errichtet<br />

werden dürfen. Gleichwohl erweist sich die Herstellung <strong>und</strong> Nutzung von Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen<br />

im Umfeld von Wohn- oder sonstigen störempfindlichen Nutzungen in der Praxis<br />

häufig als konfliktträchtig.<br />

Problemaufriss<br />

Bauleitplanerisch kann es daher zweckmäßig sein, Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen innerhalb eines<br />

Baugebietes als eigenständige Standorte festzusetzen, die aufgr<strong>und</strong> ihrer Lage, ggf. mit<br />

ergänzenden Festsetzungen zum Immissionsschutz, relativ unproblematisch bzw. <strong>für</strong> die<br />

Anwohner zumutbar sind. Die Festsetzung von Gemeinbedarfs- <strong>und</strong> Grünflächen mit entsprechender<br />

sport- <strong>und</strong> spielbezogener Zweckbestimmung erweist sich dabei in der Planungspraxis<br />

häufig als zu unflexibel. So kann die Festsetzung eines bisher öffentlichen<br />

Hallenschwimmbades als Gemeinbedarfsfläche dem Umbau zu einem „Spaßbad“ in privater<br />

Trägerschaft entgegenstehen. Bei der Festsetzung von Fußball- oder sonstigen Ballspielplätzen<br />

als Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ treten Probleme auf, wenn der<br />

bisherige Grüncharakter, etwa durch die Anlage eines Spielfeldes mit einem pflegeleichteren<br />

Kunstrasenbelag, verloren geht.<br />

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB beinhaltet neben der Festsetzung von Flächen <strong>für</strong> den Gemeinbedarf<br />

die Möglichkeit, Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen eigenständig, d.h. nicht in Überlagerung von<br />

Baugebieten, Gemeinbedarfs- oder Grünflächen festzusetzen. Dabei können sowohl Sport<strong>und</strong><br />

Spielanlagen <strong>für</strong> die Allgemeinheit, als auch <strong>für</strong> eine private bzw. gewerbliche Nutzung als<br />

eigenständige Flächen festgesetzt werden. Als Flächen <strong>für</strong> den Gemeinbedarf sollen Sport<strong>und</strong><br />

Spielflächen nur dann festgesetzt werden, wenn sie Teil einer ausdrücklichen (übergeordneten)<br />

Gemeinbedarfsnutzung wie etwa eines Schulstandortes sind ( B 5.1).<br />

Während Sport- <strong>und</strong> Spielplätze nur dann als Grünflächen entsprechender Zweckbestimmung<br />

gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt werden können, wenn der Charakter als Grünfläche<br />

tatsächlich prägend ist <strong>und</strong> auch dauerhaft prägend sein soll ( B 15, Fallbeispiel 3),<br />

sind Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauNVO einerseits nicht auf überwiegend grüne<br />

bzw. begrünte Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen, andererseits auch nicht auf „Plätze“, d.h. überwiegend<br />

nicht bebaute Freiflächen begrenzt. Festsetzungen von Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen<br />

haben somit einen wesentlich umfassenderen Anwendungsbereich, indem sie auch bauliche<br />

Anlagen wie Sporthallen aller Art umfassen, <strong>und</strong> lassen eine größere Planungsflexibilität bei<br />

der freiraumbezogenen Ausgestaltung von Sport- <strong>und</strong> Spielplätzen zu. Ihre angemessene<br />

Begrünung kann auch durch die Festsetzung von Bindungen zur Bepflanzung gemäß § 9<br />

Abs. 1 Nr. 25 BauGB sichergestellt werden ( B 25).<br />

Festsetzungen von Flächen <strong>für</strong> Sportanlagen kommen insbesondere in Betracht <strong>für</strong> Sport<strong>und</strong><br />

Schwimmhallen aller Art, Tennisplätze, Reitplätze <strong>und</strong> Reitbahnen, Eissportanlagen,<br />

Schießsportanlagen sowie sonstige Sportanlagen mit besonderen Nutzungsanforderungen.<br />

Auch wassersportbezogene Sportanlagen wie die Betriebsgr<strong>und</strong>stücke von Ruder- <strong>und</strong> Segelvereinen<br />

können als Flächen <strong>für</strong> Sportanlagen festgesetzt werden, sofern die Flächengröße<br />

Planungsrechtlicher<br />

Rahmen<br />

Abgrenzung zu Spiel- <strong>und</strong><br />

Sportplätzen, die auch als<br />

Grünflächen festgesetzt<br />

werden können<br />

Sportanlagen<br />

1 Anlagen <strong>für</strong> sportliche Zwecke sind gemäß Absatz 2 der §§ 3 bis 8 BauNVO in reinen, allgemeinen <strong>und</strong><br />

besonderen Wohngebieten, in Dorf-, Misch- <strong>und</strong> Kerngebieten sowie in Gewerbegebieten allgemein zulässig; in<br />

Kleinsiedlungsgebieten <strong>und</strong> Industriegebieten können sie gemäß Absatz 3 des § 2 bzw. des § 9 BauNVO<br />

ausnahmsweise zugelassen werden.<br />

MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 1 / 6

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