Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...
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Festsetzungen B 5.2<br />
FLÄCHEN FÜR SPORT- UND SPIELANLAGEN<br />
Anlagen <strong>für</strong> sportliche Zwecke sind in reinen <strong>und</strong> allgemeinen Wohngebieten sowie in anderen<br />
Baugebieten mit Wohnnutzungen gemäß Baunutzungsverordnung allgemein zulässig bzw.<br />
ausnahmsweise zulassungsfähig 1 . Gleiches gilt <strong>für</strong> Spielanlagen, die als gr<strong>und</strong>stücks- bzw.<br />
baugebietsbezogene Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO in allen Baugebieten errichtet<br />
werden dürfen. Gleichwohl erweist sich die Herstellung <strong>und</strong> Nutzung von Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen<br />
im Umfeld von Wohn- oder sonstigen störempfindlichen Nutzungen in der Praxis<br />
häufig als konfliktträchtig.<br />
Problemaufriss<br />
Bauleitplanerisch kann es daher zweckmäßig sein, Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen innerhalb eines<br />
Baugebietes als eigenständige Standorte festzusetzen, die aufgr<strong>und</strong> ihrer Lage, ggf. mit<br />
ergänzenden Festsetzungen zum Immissionsschutz, relativ unproblematisch bzw. <strong>für</strong> die<br />
Anwohner zumutbar sind. Die Festsetzung von Gemeinbedarfs- <strong>und</strong> Grünflächen mit entsprechender<br />
sport- <strong>und</strong> spielbezogener Zweckbestimmung erweist sich dabei in der Planungspraxis<br />
häufig als zu unflexibel. So kann die Festsetzung eines bisher öffentlichen<br />
Hallenschwimmbades als Gemeinbedarfsfläche dem Umbau zu einem „Spaßbad“ in privater<br />
Trägerschaft entgegenstehen. Bei der Festsetzung von Fußball- oder sonstigen Ballspielplätzen<br />
als Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ treten Probleme auf, wenn der<br />
bisherige Grüncharakter, etwa durch die Anlage eines Spielfeldes mit einem pflegeleichteren<br />
Kunstrasenbelag, verloren geht.<br />
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB beinhaltet neben der Festsetzung von Flächen <strong>für</strong> den Gemeinbedarf<br />
die Möglichkeit, Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen eigenständig, d.h. nicht in Überlagerung von<br />
Baugebieten, Gemeinbedarfs- oder Grünflächen festzusetzen. Dabei können sowohl Sport<strong>und</strong><br />
Spielanlagen <strong>für</strong> die Allgemeinheit, als auch <strong>für</strong> eine private bzw. gewerbliche Nutzung als<br />
eigenständige Flächen festgesetzt werden. Als Flächen <strong>für</strong> den Gemeinbedarf sollen Sport<strong>und</strong><br />
Spielflächen nur dann festgesetzt werden, wenn sie Teil einer ausdrücklichen (übergeordneten)<br />
Gemeinbedarfsnutzung wie etwa eines Schulstandortes sind ( B 5.1).<br />
Während Sport- <strong>und</strong> Spielplätze nur dann als Grünflächen entsprechender Zweckbestimmung<br />
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt werden können, wenn der Charakter als Grünfläche<br />
tatsächlich prägend ist <strong>und</strong> auch dauerhaft prägend sein soll ( B 15, Fallbeispiel 3),<br />
sind Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauNVO einerseits nicht auf überwiegend grüne<br />
bzw. begrünte Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen, andererseits auch nicht auf „Plätze“, d.h. überwiegend<br />
nicht bebaute Freiflächen begrenzt. Festsetzungen von Sport- <strong>und</strong> Spielanlagen<br />
haben somit einen wesentlich umfassenderen Anwendungsbereich, indem sie auch bauliche<br />
Anlagen wie Sporthallen aller Art umfassen, <strong>und</strong> lassen eine größere Planungsflexibilität bei<br />
der freiraumbezogenen Ausgestaltung von Sport- <strong>und</strong> Spielplätzen zu. Ihre angemessene<br />
Begrünung kann auch durch die Festsetzung von Bindungen zur Bepflanzung gemäß § 9<br />
Abs. 1 Nr. 25 BauGB sichergestellt werden ( B 25).<br />
Festsetzungen von Flächen <strong>für</strong> Sportanlagen kommen insbesondere in Betracht <strong>für</strong> Sport<strong>und</strong><br />
Schwimmhallen aller Art, Tennisplätze, Reitplätze <strong>und</strong> Reitbahnen, Eissportanlagen,<br />
Schießsportanlagen sowie sonstige Sportanlagen mit besonderen Nutzungsanforderungen.<br />
Auch wassersportbezogene Sportanlagen wie die Betriebsgr<strong>und</strong>stücke von Ruder- <strong>und</strong> Segelvereinen<br />
können als Flächen <strong>für</strong> Sportanlagen festgesetzt werden, sofern die Flächengröße<br />
Planungsrechtlicher<br />
Rahmen<br />
Abgrenzung zu Spiel- <strong>und</strong><br />
Sportplätzen, die auch als<br />
Grünflächen festgesetzt<br />
werden können<br />
Sportanlagen<br />
1 Anlagen <strong>für</strong> sportliche Zwecke sind gemäß Absatz 2 der §§ 3 bis 8 BauNVO in reinen, allgemeinen <strong>und</strong><br />
besonderen Wohngebieten, in Dorf-, Misch- <strong>und</strong> Kerngebieten sowie in Gewerbegebieten allgemein zulässig; in<br />
Kleinsiedlungsgebieten <strong>und</strong> Industriegebieten können sie gemäß Absatz 3 des § 2 bzw. des § 9 BauNVO<br />
ausnahmsweise zugelassen werden.<br />
MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 1 / 6