Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...
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Versorgungsflächen B 12<br />
Je nach Art <strong>und</strong> Größe selbstständiger Versorgungsanlagen sind sie auch ohne eigenständige<br />
Flächenfestsetzung in den Baugebieten nach Baunutzungsverordnung - ausgenommen<br />
in reinen Wohngebieten - als Gewerbebetriebe zulässig bzw. zulassungsfähig. Die Zulässigkeit<br />
hängt hier im Einzelfall von der Störwirkung ab, die von der betreffenden Anlage ausgeht.<br />
Dies gilt auch <strong>für</strong> Blockheizkraftwerke, die planungsrechtlich nicht als Nebenanlagen im Sinne<br />
des § 14 Abs. 2 BauNVO anzusehen sind. In reinen Wohngebieten erfordert die Zulässigkeit<br />
eines Blockheizkraftwerkes daher stets die Festsetzung einer Versorgungsfläche; in allgemeinen<br />
Wohngebieten können sie je nach Anlagentyp ggf. als nicht störende Gewerbebetriebe<br />
zugelassen werden.<br />
Auch Windkraftanlagen, die der öffentlichen Versorgung dienen, gehören zu den Versorgungsanlagen,<br />
<strong>für</strong> die Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festgesetzt werden können. Da<br />
Flächen <strong>für</strong> Versorgungsanlagen nicht mit anderen selbstständigen Festsetzungen zur<br />
Flächennutzung, z.B. einer Fläche <strong>für</strong> die Landwirtschaft, überlagert werden können (siehe<br />
oben), setzt die Festsetzung eine genaue Kenntnis der Einzelstandorte voraus. Wegen der<br />
größeren Flexibilität bei der Umsetzung ist der Festsetzung von Sondergebieten ( B 1.11.2)<br />
bei der Planung von Windparks deshalb im Allgemeinen der Vorzug zu geben.<br />
In Einzelfällen kann die Festsetzung von Versorgungsflächen auch <strong>für</strong> Leitungen in Betracht<br />
kommen. Dies ist insbesondere dann eine Alternative zur Festsetzung der Leitungsführung<br />
( B 12), wenn eine sinnvolle private Nutzung eines Gr<strong>und</strong>stücks bzw. einer<br />
Gr<strong>und</strong>stücksteilfläche aufgr<strong>und</strong> der Leitungsführung nicht mehr möglich ist. Dies kann z.B. der<br />
Fall sein, wenn eine oberirdische Fernwärmetrasse über ein schmales Gr<strong>und</strong>stück führt. Bei<br />
einem Verlauf unmittelbar am Rand eines Gr<strong>und</strong>stücks kann eine Herauslösung der Teilfläche<br />
aus dem betroffenen Gr<strong>und</strong>stück gerechtfertigt sein, die dann als Versorgungsfläche<br />
festgesetzt wird.<br />
Für eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festgesetzte Fläche ist stets die Zweckbestimmung<br />
hinreichend konkret anzugeben. Die alleinige Verwendung eines in der Anlage zur<br />
Planzeichenverordnung <strong>für</strong> die verschiedenen Versorgungsmedien (Elektrizität, Gas etc.)<br />
abgebildeten Planzeichens reicht dabei nicht aus. Die konkrete Zweckbestimmung kann<br />
entweder in der Planzeichenerklärung als Erläuterung des verwendeten (<strong>und</strong> ggf. um einen<br />
Buchstaben ergänzten) Planzeichens, z.B. „a = Kraftwerk“ <strong>und</strong> „b = Umspannstation“, oder<br />
direkt in der Planzeichnung als Textzusatz auf der betreffenden Fläche angegeben werden.<br />
ggf. <strong>für</strong> Blockheizkraftwerke<br />
in Einzelfällen auch <strong>für</strong><br />
Windkraftanlagen<br />
ggf. auch <strong>für</strong> Leitungstrassen<br />
Konkretisierung der Zweckbestimmung<br />
Elektrizität in der<br />
Planzeichenerklärung (b = Trafo)<br />
Mit der Zweckbestimmung wird festgesetzt, dass auf der betreffenden Fläche ausschließlich<br />
solche Anlagen zulässig sind, die als Haupt- oder zugehörige Nebenanlagen unter die jeweilige<br />
Begrifflichkeit subsumiert werden können. Auf die Festsetzung der Trägerschaft bzw.<br />
Rechtsform sollte hingegen verzichtet werden.<br />
Für Versorgungsflächen können auch weitere Festsetzungen, z.B. zum Maß der baulichen<br />
Nutzung sowie zu den überbaubaren <strong>und</strong> nicht überbaubaren Gr<strong>und</strong>stücksflächen, getroffen<br />
werden. Inwieweit solche Regelungen erforderlich sind, ist im Einzelfall zu prüfen; in vielen<br />
Fällen sind sie entbehrlich. Bei Höhenbegrenzungen ist berücksichtigen, dass diese als Festsetzungen<br />
zum Maß der baulichen Nutzung gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO nur im Zusammenhang<br />
mit einer Festsetzung der Gr<strong>und</strong>fläche bzw. der Gr<strong>und</strong>flächenzahl erfolgen können (<br />
B 1.15). Auch die Festsetzung einer Höhenbegrenzung als Gestaltungsregelung <strong>und</strong> deren<br />
Übernahme in den Bebauungsplan nach §9 Abs. 4 BauGB ist in besonders gelagerten Fällen<br />
begründbar.<br />
Für festgesetzte Versorgungsflächen gelten Nutzungsbeschränkungen gemäß § 32 BauGB.<br />
Danach dürfen auf den betreffenden Flächen wertsteigernde Änderungen baulicher Anlagen<br />
nur mit Zustimmung des Versorgungsträgers zugelassen werden. Die Festsetzung einer Versorgungsfläche<br />
ist in der Regel Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> den Erwerb der betreffenden Flächen durch den<br />
Versorgungsträger <strong>und</strong> begründet gemäß § 40 BauGB eine Entschädigung bzw. ein Übernahmeverlangen.<br />
Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB steht der Gemeinde ein allgemeines Vorkaufsrecht<br />
<strong>für</strong> Flächen zu, die als Versorgungsflächen festgesetzt sind.<br />
ergänzende Regelungen, z.B. zur<br />
überbaubaren Gr<strong>und</strong>stücksfläche<br />
<strong>und</strong> zur Bebauungshöhe möglich<br />
Entschädigungs- bzw.<br />
Übernahmepflicht<br />
Begründung eines<br />
Vorkaufsrechts<br />
MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 2 / 2