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Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...

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Versorgungsflächen B 12<br />

Je nach Art <strong>und</strong> Größe selbstständiger Versorgungsanlagen sind sie auch ohne eigenständige<br />

Flächenfestsetzung in den Baugebieten nach Baunutzungsverordnung - ausgenommen<br />

in reinen Wohngebieten - als Gewerbebetriebe zulässig bzw. zulassungsfähig. Die Zulässigkeit<br />

hängt hier im Einzelfall von der Störwirkung ab, die von der betreffenden Anlage ausgeht.<br />

Dies gilt auch <strong>für</strong> Blockheizkraftwerke, die planungsrechtlich nicht als Nebenanlagen im Sinne<br />

des § 14 Abs. 2 BauNVO anzusehen sind. In reinen Wohngebieten erfordert die Zulässigkeit<br />

eines Blockheizkraftwerkes daher stets die Festsetzung einer Versorgungsfläche; in allgemeinen<br />

Wohngebieten können sie je nach Anlagentyp ggf. als nicht störende Gewerbebetriebe<br />

zugelassen werden.<br />

Auch Windkraftanlagen, die der öffentlichen Versorgung dienen, gehören zu den Versorgungsanlagen,<br />

<strong>für</strong> die Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festgesetzt werden können. Da<br />

Flächen <strong>für</strong> Versorgungsanlagen nicht mit anderen selbstständigen Festsetzungen zur<br />

Flächennutzung, z.B. einer Fläche <strong>für</strong> die Landwirtschaft, überlagert werden können (siehe<br />

oben), setzt die Festsetzung eine genaue Kenntnis der Einzelstandorte voraus. Wegen der<br />

größeren Flexibilität bei der Umsetzung ist der Festsetzung von Sondergebieten ( B 1.11.2)<br />

bei der Planung von Windparks deshalb im Allgemeinen der Vorzug zu geben.<br />

In Einzelfällen kann die Festsetzung von Versorgungsflächen auch <strong>für</strong> Leitungen in Betracht<br />

kommen. Dies ist insbesondere dann eine Alternative zur Festsetzung der Leitungsführung<br />

( B 12), wenn eine sinnvolle private Nutzung eines Gr<strong>und</strong>stücks bzw. einer<br />

Gr<strong>und</strong>stücksteilfläche aufgr<strong>und</strong> der Leitungsführung nicht mehr möglich ist. Dies kann z.B. der<br />

Fall sein, wenn eine oberirdische Fernwärmetrasse über ein schmales Gr<strong>und</strong>stück führt. Bei<br />

einem Verlauf unmittelbar am Rand eines Gr<strong>und</strong>stücks kann eine Herauslösung der Teilfläche<br />

aus dem betroffenen Gr<strong>und</strong>stück gerechtfertigt sein, die dann als Versorgungsfläche<br />

festgesetzt wird.<br />

Für eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festgesetzte Fläche ist stets die Zweckbestimmung<br />

hinreichend konkret anzugeben. Die alleinige Verwendung eines in der Anlage zur<br />

Planzeichenverordnung <strong>für</strong> die verschiedenen Versorgungsmedien (Elektrizität, Gas etc.)<br />

abgebildeten Planzeichens reicht dabei nicht aus. Die konkrete Zweckbestimmung kann<br />

entweder in der Planzeichenerklärung als Erläuterung des verwendeten (<strong>und</strong> ggf. um einen<br />

Buchstaben ergänzten) Planzeichens, z.B. „a = Kraftwerk“ <strong>und</strong> „b = Umspannstation“, oder<br />

direkt in der Planzeichnung als Textzusatz auf der betreffenden Fläche angegeben werden.<br />

ggf. <strong>für</strong> Blockheizkraftwerke<br />

in Einzelfällen auch <strong>für</strong><br />

Windkraftanlagen<br />

ggf. auch <strong>für</strong> Leitungstrassen<br />

Konkretisierung der Zweckbestimmung<br />

Elektrizität in der<br />

Planzeichenerklärung (b = Trafo)<br />

Mit der Zweckbestimmung wird festgesetzt, dass auf der betreffenden Fläche ausschließlich<br />

solche Anlagen zulässig sind, die als Haupt- oder zugehörige Nebenanlagen unter die jeweilige<br />

Begrifflichkeit subsumiert werden können. Auf die Festsetzung der Trägerschaft bzw.<br />

Rechtsform sollte hingegen verzichtet werden.<br />

Für Versorgungsflächen können auch weitere Festsetzungen, z.B. zum Maß der baulichen<br />

Nutzung sowie zu den überbaubaren <strong>und</strong> nicht überbaubaren Gr<strong>und</strong>stücksflächen, getroffen<br />

werden. Inwieweit solche Regelungen erforderlich sind, ist im Einzelfall zu prüfen; in vielen<br />

Fällen sind sie entbehrlich. Bei Höhenbegrenzungen ist berücksichtigen, dass diese als Festsetzungen<br />

zum Maß der baulichen Nutzung gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO nur im Zusammenhang<br />

mit einer Festsetzung der Gr<strong>und</strong>fläche bzw. der Gr<strong>und</strong>flächenzahl erfolgen können (<br />

B 1.15). Auch die Festsetzung einer Höhenbegrenzung als Gestaltungsregelung <strong>und</strong> deren<br />

Übernahme in den Bebauungsplan nach §9 Abs. 4 BauGB ist in besonders gelagerten Fällen<br />

begründbar.<br />

Für festgesetzte Versorgungsflächen gelten Nutzungsbeschränkungen gemäß § 32 BauGB.<br />

Danach dürfen auf den betreffenden Flächen wertsteigernde Änderungen baulicher Anlagen<br />

nur mit Zustimmung des Versorgungsträgers zugelassen werden. Die Festsetzung einer Versorgungsfläche<br />

ist in der Regel Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> den Erwerb der betreffenden Flächen durch den<br />

Versorgungsträger <strong>und</strong> begründet gemäß § 40 BauGB eine Entschädigung bzw. ein Übernahmeverlangen.<br />

Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB steht der Gemeinde ein allgemeines Vorkaufsrecht<br />

<strong>für</strong> Flächen zu, die als Versorgungsflächen festgesetzt sind.<br />

ergänzende Regelungen, z.B. zur<br />

überbaubaren Gr<strong>und</strong>stücksfläche<br />

<strong>und</strong> zur Bebauungshöhe möglich<br />

Entschädigungs- bzw.<br />

Übernahmepflicht<br />

Begründung eines<br />

Vorkaufsrechts<br />

MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 2 / 2

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