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Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...

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Besonderer Nutzungszweck von Flächen B 9<br />

Auf der Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck „Parkhaus“ ist ein Parkhaus mit<br />

mindestens 200 <strong>und</strong> höchsten 300 Einstellplätzen zu errichten.<br />

Ebenfalls nicht festsetzungsfähig sind alternative Nutzungszwecke wie „Parkhaus oder Hotel“,<br />

etwa weil die Fläche <strong>für</strong> beide Nutzungen besonders geeignet ist <strong>und</strong> <strong>für</strong> beide Anlagen ein<br />

besonderer Bedarf besteht. Auch eine textliche „Aufweichung“ des festgesetzten besonderen<br />

Nutzungszwecks ist unzulässig.<br />

Festsetzung von<br />

Alternativen unzulässig<br />

Auf der Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck „Schullandheim“ sind auch<br />

sonstige Beherbergungsbetriebe zulässig.<br />

Da eine Befreiung von einem festgesetzten Nutzungszweck im Allgemeinen nicht möglich ist,<br />

kann ein Abweichen davon nur durch eine Änderung des Bebauungsplans zulässig gemacht<br />

werden.<br />

Wie bei der Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen können auch <strong>für</strong> Flächen mit besonderem<br />

Nutzungszweck Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung (Geschossigkeit, Gebäudehöhe,<br />

Geschossfläche, Gr<strong>und</strong>fläche) getroffen werden. Zwar ist die Festsetzung der überbaubaren<br />

Gr<strong>und</strong>stücksfläche entbehrlich, wenn die äußere Flächenbegrenzung bereits den<br />

erforderlichen Rahmen <strong>für</strong> die Verwirklichung der Bebauung vorgibt oder die Bebaubarkeit<br />

durch die Festsetzung der Gr<strong>und</strong>fläche hinreichend eingeschränkt ist, im Sinne der Planklarheit<br />

wird sie jedoch empfohlen.<br />

Die Festsetzung von Flächen mit besonderem Nutzungszweck kann gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3<br />

<strong>und</strong> Abs. 3 BauGB Entschädigungs- bzw. Übernahmeansprüche nach sich ziehen. Dies<br />

betrifft insbesondere Fälle, in denen eine bisher mögliche Nutzung durch die Vorgabe eines<br />

bestimmten Nutzungszwecks eingeschränkt wird. Bevor ein auch anderweitig nutzbares<br />

Gr<strong>und</strong>stück mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB belastet wird, ist daher zu prüfen,<br />

ob alternativ ein Gr<strong>und</strong>stück, das einen Vorteil aus der Festsetzung (z.B. eines Parkhauses)<br />

zieht, in Anspruch genommen werden kann.<br />

Befreiungen nicht möglich<br />

ggf. Festsetzungen zum Maß<br />

der baulichen Nutzung <strong>und</strong><br />

zu den überbaubaren<br />

Gr<strong>und</strong>stücksflächen<br />

ggf. Entschädigungs- bzw.<br />

Übernahmeansprüche<br />

MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 3 / 5

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