Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...
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Besonderer Nutzungszweck von Flächen B 9<br />
Auf der Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck „Parkhaus“ ist ein Parkhaus mit<br />
mindestens 200 <strong>und</strong> höchsten 300 Einstellplätzen zu errichten.<br />
Ebenfalls nicht festsetzungsfähig sind alternative Nutzungszwecke wie „Parkhaus oder Hotel“,<br />
etwa weil die Fläche <strong>für</strong> beide Nutzungen besonders geeignet ist <strong>und</strong> <strong>für</strong> beide Anlagen ein<br />
besonderer Bedarf besteht. Auch eine textliche „Aufweichung“ des festgesetzten besonderen<br />
Nutzungszwecks ist unzulässig.<br />
Festsetzung von<br />
Alternativen unzulässig<br />
Auf der Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck „Schullandheim“ sind auch<br />
sonstige Beherbergungsbetriebe zulässig.<br />
Da eine Befreiung von einem festgesetzten Nutzungszweck im Allgemeinen nicht möglich ist,<br />
kann ein Abweichen davon nur durch eine Änderung des Bebauungsplans zulässig gemacht<br />
werden.<br />
Wie bei der Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen können auch <strong>für</strong> Flächen mit besonderem<br />
Nutzungszweck Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung (Geschossigkeit, Gebäudehöhe,<br />
Geschossfläche, Gr<strong>und</strong>fläche) getroffen werden. Zwar ist die Festsetzung der überbaubaren<br />
Gr<strong>und</strong>stücksfläche entbehrlich, wenn die äußere Flächenbegrenzung bereits den<br />
erforderlichen Rahmen <strong>für</strong> die Verwirklichung der Bebauung vorgibt oder die Bebaubarkeit<br />
durch die Festsetzung der Gr<strong>und</strong>fläche hinreichend eingeschränkt ist, im Sinne der Planklarheit<br />
wird sie jedoch empfohlen.<br />
Die Festsetzung von Flächen mit besonderem Nutzungszweck kann gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3<br />
<strong>und</strong> Abs. 3 BauGB Entschädigungs- bzw. Übernahmeansprüche nach sich ziehen. Dies<br />
betrifft insbesondere Fälle, in denen eine bisher mögliche Nutzung durch die Vorgabe eines<br />
bestimmten Nutzungszwecks eingeschränkt wird. Bevor ein auch anderweitig nutzbares<br />
Gr<strong>und</strong>stück mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB belastet wird, ist daher zu prüfen,<br />
ob alternativ ein Gr<strong>und</strong>stück, das einen Vorteil aus der Festsetzung (z.B. eines Parkhauses)<br />
zieht, in Anspruch genommen werden kann.<br />
Befreiungen nicht möglich<br />
ggf. Festsetzungen zum Maß<br />
der baulichen Nutzung <strong>und</strong><br />
zu den überbaubaren<br />
Gr<strong>und</strong>stücksflächen<br />
ggf. Entschädigungs- bzw.<br />
Übernahmeansprüche<br />
MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 3 / 5