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Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...

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Festsetzungen B 18<br />

FLÄCHEN FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT UND WALD<br />

Flächen <strong>für</strong> die Landwirtschaft oder Wald werden vor allem dann in Bebauungsplänen festgesetzt,<br />

wenn sie <strong>für</strong> Ausgleichsmaßnahmen herangezogen werden sollen. Darüber hinaus<br />

können solche Festsetzungen insbesondere in größeren Städten aus klimatischen Gründen<br />

sinnvoll sein, etwa wo der Landschaftsplan eine besondere Bedeutung als Kaltluftentstehungsgebiet<br />

oder Kaltluftschneise herausstellt.<br />

Problemaufriss<br />

Aber auch landschaftspflegerische <strong>und</strong> ortsgestalterische Belange können die Festsetzung<br />

von Landwirtschaftsflächen oder Wald in einem Bebauungsplan begründen. Oft wird ein Planerfordernis<br />

erkennbar, wenn mit der Erhaltung eines hochwertigen Landschaftsbildes unvereinbare<br />

Außenbereichsvorhaben beantragt werden, die nach § 35 BauGB "privilegiert" sind,<br />

d.h. als ortsgeb<strong>und</strong>ene gewerbliche Betriebe oder wegen ihrer besonderen Anforderungen an<br />

bzw. ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung im Außenbereich zulässig sind (z.B.<br />

Düngemittel- <strong>und</strong> Zementfabriken, Schießplätze, Ziegeleien, Flächen <strong>für</strong> den Kiesabbau). Aber<br />

auch großflächige Anlagen <strong>für</strong> die Intensivtierhaltung sind unabhängig davon, ob sie Teil eines<br />

landwirtschaftlichen Betriebes sind oder gewerblich betrieben werden, in landschaftlich sensiblen<br />

Bereichen oft nicht verträglich. An den Siedlungsrändern kann ein Planungserfordernis<br />

bestehen, um landschaftliche oder dörfliche Strukturen im Übergang zur Feldflur zu erhalten.<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Festsetzung von Flächen <strong>für</strong> die Landwirtschaft oder von Wald ist § 9<br />

Abs. 1 Nr. 18 BauGB. Werden solche Festsetzungen in einem - einfachen oder qualifizierten -<br />

Bebauungsplan getroffen, beurteilt sich die Zulässigkeit von Nutzungen allein nach diesem<br />

Plan; land- <strong>und</strong> forstwirtschaftsfremde Nutzungen, die ansonsten im Außenbereich gemäß<br />

§ 35 BauGB zulässig sind bzw. zugelassen werden können, werden damit ausgeschlossen.<br />

Hierin liegt auch die vom Gesetzgeber als vorrangiger Festsetzungszweck beabsichtigte<br />

Förderung von Landwirtschaft bzw. Wald. Daneben dürfen aber auch andere städtebauliche<br />

Planungsziele, z.B. klimatologischer, landschaftspflegerischer oder ortbildgestalterischer Art<br />

verfolgt werden. Die Verhinderung anderer als land- bzw. forstwirtschaftlicher Nutzungen stellt<br />

dabei keine unzulässige Verhinderungs- bzw. Negativplanung dar. 1<br />

Planungsrechtlicher<br />

Rahmen<br />

Die Festsetzung von Flächen <strong>für</strong> die Landwirtschaft nimmt Bezug auf den in § 201 BauGB<br />

bestimmten Landwirtschaftsbegriff, der über die klassischen Formen der Landwirtschaft wie<br />

Ackerbau, Wiesen- <strong>und</strong> Weidewirtschaft <strong>und</strong> die zugehörige Tierhaltung hinausgeht:<br />

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- <strong>und</strong><br />

Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen<br />

Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die<br />

gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei <strong>und</strong> die<br />

berufsmäßige Binnenfischerei.<br />

§ 201 BauGB<br />

Begriff der Landwirtschaft<br />

Auch der durch das B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> das Landeswaldgesetz bestimmte Waldbegriff geht über<br />

den forstwirtschaftlichen Nutzungszweck hinaus <strong>und</strong> berücksichtigt ausdrücklich auch andere<br />

Funktionen, z.B. der Erholung. Die umfassendste Definition beinhaltet § 2 LWaldG, der die<br />

Begriffsbestimmung des § 2 BWaldG in Teilen ergänzt:<br />

1 vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 – 4 B 129.98 – NVwZ 1999, 878; UPR 1999, 191; BauR 1999, 611;<br />

ZfBR 1999, 159; DVBl. 1999, 800<br />

MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 1 / 4

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