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Arbeitshilfe Bebauungsplanung - Ministerium für Infrastruktur und ...

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Festsetzungen B 2.3<br />

STELLUNG DER BAULICHEN ANLAGEN<br />

Regelungen zur Anordnung <strong>und</strong> Ausrichtung von Gebäuden <strong>und</strong> sonstigen baulichen Anlagen<br />

können aus unterschiedlichen Gründen erforderlich werden, etwa zur Belichtung <strong>und</strong> Besonnung<br />

von Gebäuden, zur Durchlüftung von Siedlungsbereichen, zur Sicherstellung eines<br />

ungestörten R<strong>und</strong>funkempfangs bzw. Funkverkehrs, zur Sicherung von Standorten der Windenergie<br />

oder zur Nutzung von Solarenergie. In vielen Fällen sind auch Immissionsschutzaspekte<br />

wie die Abschirmung einer schutzbedürftigen Nutzung gegenüber Lärm oder anderen<br />

Immissionen oder stadtgestalterische Gründe wie die Sicherung einer erhaltenswerten Aussicht<br />

der Gr<strong>und</strong>, die Stellung baulicher Anlagen zu regeln.<br />

Problemaufriss<br />

Die Anordnung der Gebäude innerhalb eines Baugebietes wird in Bebauungsplänen in der<br />

Regel durch mehr oder weniger differenzierte Festsetzungen zu den überbaubaren <strong>und</strong> nicht<br />

überbaubaren Gr<strong>und</strong>stücksflächen bis hin zu Baukörperausweisungen festgelegt ( B 2.2).<br />

Die Anordnung der Gebäude auf den Baugr<strong>und</strong>stücken wird darüber hinaus maßgeblich<br />

durch Festsetzungen zur Bauweise beeinflusst ( B 2.1). Mit der Festsetzung der Stellung<br />

der baulichen Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB besteht die Möglichkeit, diese Festsetzungen<br />

hinsichtlich der Ausrichtung der Gebäude <strong>und</strong> baulichen Anlagen zu ergänzen.<br />

Festsetzungen zur Stellung der baulichen Anlagen zielen auf die Ausrichtung der Längsachse<br />

von Gebäuden. Bei Gebäuden mit einem Satteldach ist die Längsachse mit der Firstrichtung<br />

identisch; bei Gebäuden mit anderen Dächern ergibt sich die Längsachse aus dem Verhältnis<br />

der Seiten zueinander.<br />

Als (b<strong>und</strong>esrechtliche) Festsetzungen müssen auch Festsetzungen der Stellung der baulichen<br />

Anlagen städtebaulich begründet sein. Bei stadtgestalterisch begründeten Festsetzungen<br />

muss dabei ein über das einzelne Gebäude hinausgreifender Begründungszusammenhang<br />

erkennbar sein. Dieser ist zum Beispiel dann gegeben, wenn <strong>für</strong> ein Einfamilienhausgebiet in<br />

Hanglage die Ausrichtung der Gebäude parallel zu den Höhenlinien vorgegeben werden soll,<br />

so dass sich aus der Ferne eine homogene Dachlandschaft zeigt. Bei der Überplanung<br />

vorhandener Bebauungsstrukturen kann eine das Straßenbild prägende traufständige Ausrichtung<br />

der Gebäude eine entsprechende Festsetzung der Gebäudestellung rechtfertigen.<br />

Sind Festlegungen zur Stellung baulicher Anlagen hingegen ausschließlich Einzelgebäudebezogen<br />

begründet, z.B. mit der angestrebten Rekonstruktion eines historischen Zustandes in<br />

einer ansonsten heterogenen Gesamtstruktur, so können sie nur als baugestalterische Regelungen<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 BbgBO in einen Bebauungsplan<br />

aufgenommen werden ( B 29.1 „Gestaltungsfestsetzungen“). Bei übergeordneten städtebaulichen<br />

Gestaltungszielen können Festsetzungen zur Gebäudestellung nach § 9 Abs. 1<br />

Nr. 2 BauGB auch zusammen mit baugestalterischen Festsetzungen nach § 81 BbgBO, z.B.<br />

zur Ausgestaltung der Dächer, im Bebauungsplan festgesetzt werden.<br />

Die Stellung der baulichen Anlagen kann textlich oder zeichnerisch festgesetzt werden. Die<br />

Planzeichenverordnung sieht hier<strong>für</strong> kein Planzeichen vor. In der Praxis ist die Verwendung<br />

eines Doppelpfeils <strong>für</strong> die Bestimmung der Gebäude- bzw. Firstausrichtung gebräuchlich.<br />

Die Darstellung der Gebäudeausrichtung im Plan muss eindeutig sein. Sie ist innerhalb der<br />

jeweils betroffenen (überbaubaren) Gr<strong>und</strong>stücksfläche einzutragen; wechselt sie innerhalb<br />

eines Baufensters die Richtung, so sind die Flächen unterschiedlicher Festsetzung mit einer<br />

Trennlinie, z.B. einer gebrochenen schwarzen Linie, gegeneinander abzugrenzen. Die Verwendung<br />

einer so genannten Knotenlinie ist hier nicht angezeigt, da diese Signatur gemäß Anlage<br />

zur Planzeichenverordnung (Pkt. 15.14) zur Abgrenzung unterschiedlicher Arten der Nutzung<br />

sowie unterschiedlicher Nutzungsmaße innerhalb eines Baugebietes verwendet werden soll.<br />

Planungsrechtlicher<br />

Rahmen<br />

städtebauliche Begründung<br />

auch bei Gründen der<br />

Gestaltung des Ortsbildes<br />

Abgrenzung zu Gestaltungsregelungen<br />

nach § 9 Abs. 4<br />

BauGB i.V.m. § 81 BbgBO<br />

Planzeichen zur Bestimmung der<br />

Gebäudeausrichtung / Firstrichtung<br />

eindeutige Bestimmung<br />

Abgrenzung von Bauflächen<br />

unterschiedlicher Vorgaben<br />

durch eine Trennlinie<br />

MIR Brandenburg / <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>Bebauungsplanung</strong> / Juni 2007 1 / 2

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