23.11.2013 Aufrufe

Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...

Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...

Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ZGB (DDR) zu genügen, als bei Übergang des Eigentums am Grundstück in Volkseigentum<br />

eine Verfügung aller Miterben, diesmal unter Beteiligung von Volkseigentum, vorlag.<br />

Gegen die weitere Annahme, die Klägerinnen und die ausreisewillige Miterbin hätten in<br />

Wahrheit nicht auf ihre erbrechtlichen Mitberechtigungen am Grundstück, sondern auf ihre<br />

Erbanteile als Ganzes verzichtet (§ 401 Abs. 1 ZGB [DDR]), spreche schließlich sowohl die<br />

fehlende notarielle Beurkundung, als auch der Wortlaut der Verzichtserklärungen und der<br />

Grundbucheintragungen.<br />

Anmerkungen:<br />

Zum ersten Mal hat sich das BVerwG mit der Frage des Vorliegens von unlauteren Machenschaften<br />

im Zusammenhang von Eigentumsverzicht und Ausreisebewilligungsverfahren hinsichtlich<br />

der in der DDR verbliebenen Familienangehörigen befasst.<br />

Dabei hat es sein Hauptaugenmerk auf die Möglichkeit der Anwendung des Beweises des<br />

ersten Anscheins gelegt. Hierzu war die Darstellung der Rechtslage in der DDR bezüglich<br />

der gesamthänderischen Bindung innerhalb der Erbengemeinschaft notwendig, um hieraus<br />

die erforderliche Erfahrungstatsache zu formulieren, dass die Nötigung der ausreisewilligen<br />

Miterben zum Eigentumsverzicht nur dann Erfolg haben konnte, wenn gleichzeitig auch alle<br />

anderen Miterben ihrerseits einen entsprechenden Verzicht erklärten.<br />

Dies ist folgerichtig und nachvollziehbar.<br />

Wäre die Erbengemeinschaft, also sämtliche Mitglieder, demgegenüber nicht als solche<br />

geschädigt worden, wäre die Restitution sicherlich unmöglich gewesen. Die Unmöglichkeit<br />

der Restitution ergäbe sich aus dem Ausscheiden des Nachlassgegenstandes aus dem<br />

Nachlassvermögen. Damit wäre die frühere Berechtigung der geschädigten Miterben an dem<br />

Vermögenswert ohne gleichzeitige Begünstigung der nicht geschädigten übrigen Miterben<br />

und damit ohne Durchbrechung des vermögensrechtlichen Grundsatzes der Konnexität zwischen<br />

Schädigungstatbestand, betroffenem Vermögenswert und Restitution nicht mehr<br />

wiederherstellbar.<br />

Zukünftig wird mithin stets nach der Art der gemeinschaftlichen Verbundenheit einer Mehrheit<br />

von Eigentümern zu differenzieren sein.<br />

Grundsätzlich ist jedoch eine Beweiserleichterung zugunsten nicht-ausreisewilliger Dritter<br />

nicht statthaft.<br />

So wird es etwa im Falle einer Bruchteilsgemeinschaft (Miteigentümer) auch in Zukunft weiterhin<br />

keinen allgemeinen Erfahrungssatz dergestalt geben, dass die Nötigung eines ausreisewilligen<br />

Miteigentümers auch die übrigen Miteigentümer betroffen hat. Vielmehr wäre hier<br />

eine entsprechende Überzeugungsbildung des Vermögensamtes mittels regulärer Beweisführung<br />

notwendig.<br />

Mitgeteilt von Oliver Reibling<br />

11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!