Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...
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ZGB (DDR) zu genügen, als bei Übergang des Eigentums am Grundstück in Volkseigentum<br />
eine Verfügung aller Miterben, diesmal unter Beteiligung von Volkseigentum, vorlag.<br />
Gegen die weitere Annahme, die Klägerinnen und die ausreisewillige Miterbin hätten in<br />
Wahrheit nicht auf ihre erbrechtlichen Mitberechtigungen am Grundstück, sondern auf ihre<br />
Erbanteile als Ganzes verzichtet (§ 401 Abs. 1 ZGB [DDR]), spreche schließlich sowohl die<br />
fehlende notarielle Beurkundung, als auch der Wortlaut der Verzichtserklärungen und der<br />
Grundbucheintragungen.<br />
Anmerkungen:<br />
Zum ersten Mal hat sich das BVerwG mit der Frage des Vorliegens von unlauteren Machenschaften<br />
im Zusammenhang von Eigentumsverzicht und Ausreisebewilligungsverfahren hinsichtlich<br />
der in der DDR verbliebenen Familienangehörigen befasst.<br />
Dabei hat es sein Hauptaugenmerk auf die Möglichkeit der Anwendung des Beweises des<br />
ersten Anscheins gelegt. Hierzu war die Darstellung der Rechtslage in der DDR bezüglich<br />
der gesamthänderischen Bindung innerhalb der Erbengemeinschaft notwendig, um hieraus<br />
die erforderliche Erfahrungstatsache zu formulieren, dass die Nötigung der ausreisewilligen<br />
Miterben zum Eigentumsverzicht nur dann Erfolg haben konnte, wenn gleichzeitig auch alle<br />
anderen Miterben ihrerseits einen entsprechenden Verzicht erklärten.<br />
Dies ist folgerichtig und nachvollziehbar.<br />
Wäre die Erbengemeinschaft, also sämtliche Mitglieder, demgegenüber nicht als solche<br />
geschädigt worden, wäre die Restitution sicherlich unmöglich gewesen. Die Unmöglichkeit<br />
der Restitution ergäbe sich aus dem Ausscheiden des Nachlassgegenstandes aus dem<br />
Nachlassvermögen. Damit wäre die frühere Berechtigung der geschädigten Miterben an dem<br />
Vermögenswert ohne gleichzeitige Begünstigung der nicht geschädigten übrigen Miterben<br />
und damit ohne Durchbrechung des vermögensrechtlichen Grundsatzes der Konnexität zwischen<br />
Schädigungstatbestand, betroffenem Vermögenswert und Restitution nicht mehr<br />
wiederherstellbar.<br />
Zukünftig wird mithin stets nach der Art der gemeinschaftlichen Verbundenheit einer Mehrheit<br />
von Eigentümern zu differenzieren sein.<br />
Grundsätzlich ist jedoch eine Beweiserleichterung zugunsten nicht-ausreisewilliger Dritter<br />
nicht statthaft.<br />
So wird es etwa im Falle einer Bruchteilsgemeinschaft (Miteigentümer) auch in Zukunft weiterhin<br />
keinen allgemeinen Erfahrungssatz dergestalt geben, dass die Nötigung eines ausreisewilligen<br />
Miteigentümers auch die übrigen Miteigentümer betroffen hat. Vielmehr wäre hier<br />
eine entsprechende Überzeugungsbildung des Vermögensamtes mittels regulärer Beweisführung<br />
notwendig.<br />
Mitgeteilt von Oliver Reibling<br />
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